15 a) für die zur Selbsteinzahlung vorgeschriebene der 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres (8 226, Pers.-Str.-Ges.); b) für die im Wege des Abzuges durch den Dienstgeber gemäß §234, Pers.-Str.-Ges., erhobene Personal- einkommensteuer und Besoldungssteuer regelmäßig binnen 14 Tagen nach Schluß eines jeden Monates (8 235, Pers.- Str.-Ges.). Insbesondere wird auch auf nachstehende Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht: § 1 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.-G.-Bl. Nr. 23. Werden die direkten Steuern, als Grund-, Haus- klassen-, Hauszinssteuer- Erwerb- und Einkommensteuer, samt den Staatszuschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der in den einzelnen Ländern für jede diese Steuergattungen anberaumten Einzahlungstermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Steuergebühr sanit Staatszuschlägen für das ganze Jahr 100 X übersteigt. Artikel l des Gesetzes vom 23. Jänner 1802, N.G.- ' Bl. Nr. 26 Der 8 3 des Gesetzes vom 9. März 1870, N.-G.- Bl. Nr. 23, tritt in seiner bisherigen Fassung außer Kraft und hat zu lauten: 8 3. Die Verzugszinsen sind für je 200 X und für jeden Tag mit 2 6 h von dem auf den festgesetzten Einhebungstermin nächstfolgenden Tage au, bis zur Ab- stattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einzuheben. 88 4 und 5 des Gesetzes vom 0. März 1870, N.-G.-Bl. Nr. 23. 8 4. Wird die Steuerschuldigkeit binnen vier Wochen nach dem Einzahlungstermine nicht abgestattet, so ist dieselbe samt den bis zum Zahlungstage entfallenden Verzugszinsen nach Ablauf dieser Frist sofort mittelst des vorge- schriebeneu Zwangsverfahrens einzubringen, wenn nicht ein Gesuch um Steuernachlaß oder Nachwartung vorliegt und von der politischen Behörde für gesetzlich begründet erkannt wird. 8 5. Wenn mit Beginn eines neuen Steuerjahres die Steuerschuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschrieben werden konnte, so sind die Steuern nach der Gebühr des umnittelbar vorausgegangenen Steuerjahres auf die Dauer der verfassungs- mäßigen Bewilligung insolange zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschrieben sind, in welche dann die geleisteten Einzahlungen eingerechnet werden. Schließlich wird noch auf die diesbezügliche» Bestim- muugen der 88 283, 135 uud 237 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, N.-G.-Bl. Nr. 220, aufmerksam gemacht. 1171. Steyr, 15. Jänner 1906. An alle Eememse-vorstehungm. Wahl der Mitglieder der Militärtaxbemessungs- Kommissioncn. Nachhauge !- 27.300, ! die Wahl sionen für n den im in KremsDie Gemeinde -Vorstehungen werden im zum h ä Erlasse vom 30. Dezember 1905 ; Amtsblatt Nr 1 vx 1906, in Kenntnis geletzt, da der Mitglieder der Militärtaxbemessungs^ die Gericktsbezirke Kremsmünster und Weyer < Monate Februar l. I. abzuhaltenden Amtstagen inünfter, bezw. Weyer stattfinden wiro. Bei der hieramts am Dienstag den 30. Jänner 1906 um 10 Uhr vormittags stattfindenden Losung findet nur die Wahl der Mitglieder für die Militärtaxbemessungs - Kom- I mission des Gerichtsbezirkes Steyr statt. Z. 1051. Steyr, 16. Jänner 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Oesterrcichischcr Zcntral-Katastcr sämtlicher Handels-, Industrie- und Gewerbebetriebe. Der „Volkswirtschaftliche Verlag Alexander Dorn", Wien, IX., Hörlgaffe 5, ist im Begriffe, eine zweite Auflage des von ihm herausgegebenen Werkes „Oesterreichischer Zentral-Kataster sämtlicher Handels-, Industrie- uud Gewerbebetriebe" zu veranstalten. Es erscheint nun in hohem Grade wünschenswert, daß auch diese zweite Auslage des genannten Werkes, beyen Herausgabe den kommerziellen und industriellen Kreisen zu statten kommt, seitens dieser Kreise die erforderliche, seinerzeit ; der ersten Auflage zuteil gewordene Beachtung und För- i derung erfahre. Die Gemeindc-Vorstehungen werden über Erlaß der ' k. k. Statthalterei vom 23. Dezember 1905, Z. 28.692, ein- | geladen, die bedeutenderen industriellen, gewerblichen und • Handelsunternehmungen, Kreditinstitute sowie Gewerbege- noffenschaften uud andere wirtschaftliche Korporationen auf das bevorstehende Erscheinen der zweiten Auflage des genannten Werkes aufmerksam zu mache» und demselben im dortigen Wirkungskreise jede tunliche Förderung und Unterstützung angedeihe» zu lassen. Z. 27.290. Steyr, 11. Jänner 1906. All alle Gemeinde-Vorstehungen. Unter Bezugnahme auf die seitens des k. k. Ministeriums des Innern an die Arbeiter -Unfallversicherungs- Anstalt in Salzburg ergangenen Weisungen hat die genannte Anstalt das Ersuchen gestellt, die im Jahre 1905 vorgekommenen Neu-, Zu-, Um- uud Aufbauteu in jedem Gemeindegebiete festzustellen. Zu diesem Behufe erhalte» die Gemeinde-Vorstehungen gleichzeitig mit dieser Nummer des Amtsblattes ein entsprechendes Formular mit dem Aufträge, dasselbe auf das genaueste in allen Rubriken auszufüllen und unter Berufung auf den vorliegenden Erlaß bis spätestens 20. Februar d. I. zuversichtlich anherzusenden. Z. 872. Steyr, 13. Jänner 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Abänderung der Aorrns, pauperum. Mit Rücksicht auf das bevorstehende Erscheinen der neuen Ausgabe der österreichischen Pbarmatopoe, Ed. VIII, muß auch die Frage erwogen werden, ob die mit der Mini- sterial-Verorduung vom 17. März 1891, R.-G.-Bl. Nr. 45, herausgegebene, gegenwärtig in Kraft stehende Ordinations- und Dispensationsnorm bei Verschreibung Ilnd Verabfolgung von Heilmitteln auf 9technung des Staatsschatzes, eines vom Staate verwalteten Fonds, sowie hinsichtlich der öffentlichen Annen- und Humanitätspflege den heutigen Verbältnissen und Bedürsniffen der öffentlichen Krankenbehandlung noch
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