14 Z. 283'VIII Str. 06. Steyr, 15. Jänner 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Ort der Borschrcibung der Gemeindeumlage zur allgemeinen Erwerbsteuer von Hausier- uud Wander- . ♦ gewerben. Durch den im N.-G.-Bl. Nr. 168 und Finanz-Verordnungsblatt Nr. 158 ex 1905 erschienenen vierten Nachtrag zur Vollzugsvorschrift I des Personalsteuergesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, wurde der Artikel 61, Zl. 6, dieser Vorschrift über deu Ort der Vorschreibung der allgemeinen Erwerbsteuer von Hausier- und Wandergewerben abgeändert. Nachdem hiedurch auch eine Aenderung in der Ein- hebung der Gemeindeumlage eintritt, werden die Gemeinde- Vorstehungen speziell darauf aufmerksam gemacht, daß nunmehr jene Steuerpflichtigen, deren Wohnsitz im Sprengel der die Befugnis zum Hausierhandel oder Wandergewerbe erteilenden politischen Bezirksbehörde gelegen ist, die Umlage bei jener Gemeinde-Vorstehung einzuzahlen haben, in deren Amtsbezirk sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Behufs Einhebung dieser Umlage werden den Gemeinde- Vorstehungen von Fall zu Fall die Verständigungen über die erfolgte Steuervorschreibung zugehen. Z. 1064. Steyr, 15. Jänner 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Vorlage eines Verzeichnisses jener Körperschaften, welche sich mit Scharfschießen nach der Scheibe befassen. Laut des Erlasses vom 4. Jänner 1906, Z. 2547/111 ex 1905, beabsichtigt das k. k. Ministerium für Landes- verteidigung, um Anhaltspunkte für die tunlichste Förderung des auf die Hebung der Wehrfähigkeit abzielenden Schieß- standswesens zu gewinnen, eine auf verläßlichen Daten beruhende Evidenz der betreffenden Körperschaften einzurichten. Dementsprechend wurde die k. k. Bezirkshauptmannschaft angewiesen, ein Verzeichnis über jene mit Ende 1905 bestehenden Körperschaften vorzulegen, welche sich mit dem Scharfschießen nach der Scheibe befassen. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11. Jänner 1906, Z. 429/H, mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, ein nach beiliegendem Muster zu verfassendes Verzeichnis über jene mit Ende 1905 im Gemeindegebiete bestehenden Körperschaften bis 15. Februar 100tt hierher vorzulegen, welche sich mit dem Scharfschießen nach der Scheibe befassen. Der genauen Ausfüllung der möglichst breit zu haltenden Rubriken dieses Verzeichnisses sowie der richtigen Schreibweise des statutarischen Titels der betreffenden Körperschaft ist ein besonderes Augenmerk zuzuwenden. Die eintretenden Veränderungen im Stande der verzeichneten Körperschaften sind künftig bis 1. Jänner eines jeden Jahres hieher nachzuweisen. In diese Veränderungsnachweise sind aufzunehmen : a) die Auflösung bisher bestandener derlei Körperschaften, b) die Daten über jene Körperschaften, tvelche sich im ab- gela.rfenen Jahre mit behördlicher Genehmigung konstituiert haben, <0 die Auslassung in Benützung gestandener Schießstätten (Schießplätze) und 6) die Neuerrichtung (Erweiterung) von Schießstätten (Schießplätzen) seitens solcher Körperschaften, welche bereits bestanden haben. ad Z. 79/VIII ex 1906. Steyr, 12. Jänner 1906. An aAe Gemein-Vorstehmigey. Betreffend die Verlautbarung der Einzahlungstermine der direkten Steuern und der aus der Nichteinhaltung derselben sich ergebenden folgen. Gemäß ß 2 des Gesetzes vom 9. März 1870, N.-G.- Bl. Nr. 23, ergeht an alle Gemeinde-Vorstehungen der Auftrag, nachstehende Bestimmungen in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und über den Vollzug dieser Anordnung umgehend anher zu berichten. Im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.-G.-Bl. Nr. 23, werden die im Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns bestehenden Einzahlungstermine der direkten Steuern wie folgt in Erinnerung gebracht. Als Einzahlungs-(Fälligkeits-)Termine gelten: I. für die Realsteuern, d. i. Grundsteuer, Haus- klaffensteuer, Hauszinsstcuer uud »°/gige Steuer, der 15. März, 15. Jnni, 15. September und 15. Dezember eines jeden Jahres; II. für die allgemeine (kontingentierte und nicht kontingentierte) Erwerbsteuer und für die Erwerbsteuer von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen der 1. Jänner, 1. April, 1. Jnli und 1. Oktober eines jeden Jahres (§§ 75 und 115, Pers.-Str.-Ges.); IH. für die Rentensteuer, und zwar: a) für die zur Selbsteinzahlnng auf Grund von Bekenntnissen gemäß 88 137 ff, Pers. - Str. - Ges., vorgeschriebene Rentensteuer der 1. Juni nnd 1. Dezember eines jeden Jahres (8 144, Pers.-Str.-Ges.); b) für die im Wege des Abzuges durch den Schuldner gemäß 88 133 bis 136, Pers.-Str.-G., erhobene Rentensteuer: 1. bei den den Anforderungen des 8 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1889, N.-G.-Bl.-Nr. 91, entsprechenden oberösterr. Vorschußkassen der 31. Mai eines jeden dem Geschäfts-(Nechnungs-)Jahre folgenden Kalenderjahres; 2. bei Sparkassen und Kreditvereinen sowie den übrigen im 8 83 11, Pers.-Str.-Ges., angeführten gemeinnützigen Unternehmungen und Vereinigungen der Selbsthilfe bezüglich der im ersten Halbjahre abzuziehenden Nentensteuer der darauf folgende 14. Oktober und bezüglich der im zweiten Kalenderhalbjahre abzuziehenden Nentensteuer der 14. April des nächstfolgenden Jahres. Jedoch ist von den sub III b, Punkt 2, bezeichneten Instituten, und zwar bei Verlust der daselbst normierten Begünstigung, bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres eine ä eonto-Zahlung im Ausmaße der für das betreffende Halbjahr abgeführten Nentensteuer an das zuständige k. k. (Haupt-)Steueramt zu leisten. Eine Ueberschreitung der vorbezeichneten definitiven Abrechnungstermine hat gleichfalls den Verlust der normierten Begünstigung zur Folge. I V. für die Personaleinkommensteuer und Besoldungssteuer, und zwar:
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