4 Z. 27.358. Steyr, 30. Dezember 1905. An alle Gemeinde - Vorstellungen. Auf Grund des Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei in Linz vom 6. Februar 1904, Z. 24.061/II, werden die Gemeinde - Vorstehungen angewiesen, zum Zwecke der aus staatsfinanziellen Gründen erforderlich erscheinenden Evidenz- führung über alle für Gemeindezwecke zur Einhebung ge- laugeudcn Auflagen auf Bier und gebrannte, bezw. versüßte geistige Getränke nachstehende Fragepnnkte zuverlässig bis längstens 1. Februar 1»06 zu beantworten oder in der gleichen Frist einen Fehlbericht zu erstatte». T. Bierumlage. I. Wie hoch ist die Umlage per Hektoliter? 2. Welche Geltuugsdauer hat die Einhebungs- berechtiguuq? 3. Wie hoch ist der präliminierte Jahresertrag? !T. Umlage auf gebrannte, bezlv. versüstte geistige Getränke. 1. Wie hoch ist das Ausmaß der Auflage per Hektoliter (eventuell unter Anführung der Graduierung des Branntweines). 2. Welche Geltungsdauer hat die Einhebungs- berechtigung? 3. Wie hoch ist der präliminierte Jahresertrag? Diejenigen Gemeinde-Vorstehungen, welche erst anfangs des Jahres 1905 um die Bewilligung von Gemeindeauflagen auf Bier für das Jahr 1905 eingeschritten sind, werden diesbezüglich ebenfalls zu berichten haben. Z. 27.394. Steyr, 2. Jänner 1906. An alle Lrmeinde- vorstehungen. Betreffend die Hinausgabe der Erkennungszeichen für Kraftfahrzeuge und Motorräder. Die Gemeindevorstehungen werden über Erlaß der k. k. o. - ö. Statthalterei in Linz vom 26. Dezember, Z. 28.449/1, anf die im Landesgesetz- nnd Verordnungsblatte, Stück XXV, Nr. 32 und 33, erschienenen Kundmachungen vom 26. Dezember 1905, Z. 28.449/1, betreffend die Außerkraftsetzung der Verordnung der f. k. Statthalterei für Oberösterreich, vom 20. Juli 1901, Z. 13.899/1, L.-G. und V.-Bl. Nr. 19, und betreffend die Prüfung der Kraftfahrzeuge sowie deren Lenker, aufmerksam gemacht. Gleichzeitig werden die Gemeindevorstehungen in die Kenntnis gesetzt, daß die o. -ö. Statthalterei in Linz im Sinne des V. Abschnittes der Ministerialverordnung vom 27. September 1905 (N.-G.-Bl. Nr. 156) den Verteiler über die jeder politischen Behörde I. Instanz und den Grenzzollämtern zugewiesenen Evidenznummern (Erkennungszeichen) für Kraftfahrzeuge und Motorräder anher übermittelt hat. Von der Ausgabe von Nummerntafeln wurde abgesehen und ist es Sache des Eigentümers des Kraftfahrzeuges die ihm von der Bezirksbehörde zugewiesenen Erkennungszeichen in vorschriftsmäßiger Ausführung an den hiezu bestimmten Stellen seines Fahrzeuges anzubringen und so zu erhalten. Wegen Zuweisung der Nummern des Erkennungszeichens haben sich die Kraftfahrzeugbesitzer an die Bezirksbehörde tnnlichst unter Beibringung der Typenbescheinigung (§ 15) zu wenden. Die Lenker von mehr als einspurigen Kraftfahrzeugen müffen mindestens 18 Jahre alt sein und sich überdies bei der o.-ö. Statthalterei einer Prüfung unterziehen. Auf Grund des Prüfungszeugnisses ist bei der Bezirksbehörde unter Beibringung der Photographie des Gesuchswerbers in Visitkartenformat und eines Zwei- kronenstempels um die Fahrlizenz, die jeder Lenker stets mit sich zu führen hat, einzuschreiten. Die Gemeindevorstehungen werden angewiesen, die im Gemeindegebiete ansässigen Besitzer von Kraftfahrzeugen und Motorrädern hievon sogleich entsprechend zu verständigen. Z. 27.263. Steyr, 29. Dezember 1905. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-AommmöM. Betreffend Unzukömmlichkeiten beim Hausierhandel. Im oberösterreichischen Landtage wurde schon wiederholt auf manche Unzukömmlichkeiten hingewiesen, welche beim Hausierhandel zutage getreten sind; insbesondere gelangten in der 20. Landtagssitzung vom 18. November 1905 die Benützung bespannter Wägen oder von Lasttieren beim Hausierhandel sowie der Betrieb des letzteren an Sonntagen zur Sprache. Infolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 14. Dezember 1905, Z. 27.487/VIII, bringe ich daher den Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten- Kommanden die in der Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1881, Nr. 2, R-G.-Bl. 6X 1882, enthaltenen Bestimmungen über die Benützung bespannter Wägen oder von Lasttieren beim Hausierhandel mit der Weisung in Erinnerung, die Hausierer strenge zu überwachen und solche, welche sich mit einer Bewilligung der k. k. oberöst. Statthalterei zur Benützung eines bespannten Wagens oder eines Lasttieres beim Hausierhandel von Ort zu Ort nicht auszuweisen vermögen, oder welche bespannte Wägen oder Lasttiere beim Anbieten ihrer Waren von Haus zu Haus benützen, unter Beschlagnahme und einstweiliger Deponierung der betreffenden Waren beim Gemeindeamts hierher zur Anzeige zu bringen. Was den Betrieb des Hausierhandels an Sonntagen anbelangt, so wird diesbezüglich auf den Artikel X11 b des Gesetzes vom 18. Juli 1905, Nr. 125, N.-G.-Bl., und die Statthaltereiverordnung vom 21. Oktober 1905, Nr. 24, L. G. u. V. Bl. (Schlußbestimmungen Z. 1), verwiesen, nach welchen Normen die bezüglich der Sonntagsarbeit beim Handelsgewerbe getroffenen Bestimmungen auch anf den Hausierhandel Anwendung finden. Auch diesbezüglich werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, Ueber- tretungen der Sonntagsruhe-Vorschriften sogleich hierher zur Anzeige zu bringen. Z. 27.251. Steyr, 28. Dezember 1905. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Eberstallzell mit 30. Juni 1906 abläuft, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 8, ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher dle Fest-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2