Amtsblatt 1905/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

sicherzustellen, wird weiters besonders bemerkt, daß in Hinkunft in den Pferdeklassifikations=Ausweisen in der Rubrik 4 „Anzahl der denselben gehörigen, in der Gemeinde befindlichen Pferde, und zwar“ unter „Tragtiere" nicht wie bisher bloß die Maultiere und Maulesel, sondern auch die Tragpferde aufzunehmen und als solche jene Pferde auszuweisen sind, welche tatsächlich zum Tragen von Lasten verwendet werden; diese Pferde dürfen dann naturgemäß unter den Rubriken „Hengste, Wallachen, Stuten“ nicht erscheinen. Nachdem es behufs Erlangung einer Grundlage fü¬ die Leistungsfähigkeit der einzelnen Gebiete rücksichtlich der lufbringung von Landestransportmitteln unbedingt erfor¬ derlich erscheint, die Anzahl aller zum Tragen von Lasten geeigneten Esel festzustellen, wird außerdem eine Zählung derselben zu bewirken sein, und zwar in der Weise, daß in der Rubrik „Anmerkung“ des Pferdeklassi¬ fikations=Ausweises die Zahl jener Esel einzustellen ist, welche nach Alter und Kondition die Fortbringung von Lasten gewährleisten Zugleich werden auch die Herren Gemeinde=Vorsteher auf die Pflichten derselben bezüglich der Nachweisung der angezeigten Pferde zur genauen Beachtung aufmerksam gemacht.Nach § 4 hat der Gemeinde=Vorsteher die einzelnen Pferdebesitzer und ihren Pferdestand in der den Lokalver¬ hältnissen entsprechenden Reihenfolge, als nach Ortschaften und Hausnummern, in den nach dem Formulare 2 zu ver¬ fassenden, die Pferde der ganzen Gemeinde nachweisenden Klassifikations-Ausweis einzutragen Dieser Klassifikations=Ausweis ist, nach den nachträg¬ lichen Anzeigen berichtigt, gehörig abzuschließen, in duplo anzufertigen und der Klassifikations=Kommission zu übergeben. Diese Kommission besteht. aus: a) einem Beamten der politischen Bezirksbehörde als Präses einem militärischen Sachverständigen; dem Gemeinde=Vorsteher (dessen Stellvertreter) und zwei, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Mitgliedern der Vertretung jener Gemeinde, deren Pferde klassifiziert werden. Diese Mitglieder sind ehebaldigst durch die Gemeinde zu wählen; ferner hat jede Gemeinde eine taugliche Schreib¬ kraft beizustellen. Ueber das Ergebnis der Wahl sowie die Beistellung der Schreibkraft ist bis 31. März 1906 zu berichten. Die Herren Gemeinde=Vorsteher haben zur Klassifikation den in duplo verfaßten Klassifikations=Ausweis samt den Zeugnissen mitzubringen und die Veranlassung zu treffen, daß alle Pferde zur anbefohlenen Stunde am Vorführungs¬ platze erscheinen und in der im Ausweise eingetragenen Reihenfolge zur Vorführung gelangen. Die zwei Mitglieder der Gemeinde=Vertretung haben den Gemeinde=Vorsteher zu unterstützen. Die Zeugnisse zum Behufe der Befreiung von der Vorführung zur kommissionellen Besichtigung sind, von den Herren Gemeinde=Vorstehern geprüft und bestätigt, dem Klassifikations=Ausweise beizulegen. Das Ansuchen um die Klassifikation der Pferde im Delegierungswege ist in dem Klassifikations=Ausweise in der Rubrik „Anmerkung" ersichtlich zu machen. Der Gemeinde=Vorsteher hat das Delegierungsansuchen unter Anschluß von zwei Parien des Auszuges aus dem Klassifikations=Ausweise hieher vorzulegen. Gleichzeitig mit der Pferdeklassifikation ist im Jahre 1906 die Zählung der bespannten Fuhrwerke sowie der landes¬ 251 üblichen Tragtier=Ausrüstungen und eine Konskription der Motorfahrzeuge vorzunehmen. Hiefür haben die mit dem Statthalterei=Erlasse vom 31. Dezember 1893, Z. 19.704/IV, ausgegebenen Direk¬ tiven im allgemeinen als Richtschnur zu dienen. Als landesübliche Tragtier=Ausrüstungen sind betrachten: Packsättel (Tragsättel) aller Kategorien, dann die landesüblichen, mit Kissen versehenen Gurten, welche das Tragen und Befestigen von kleinen Kisten und Körben ermöglichen. Das Ergebnis dieser Zählung ist in den „Ausweisen über die angezeigten, von der Beistellung nicht ausge¬ nommenen bespannten Fuhrwerke 2c. in einer eigenen Rubrik (vor der Rubrik Anmerkung) aufzunehmen. Für die Zählung der Motorfahrzeuge haben die Anzeigezettel nach den mitfolgenden Formularien (Personen¬ oder Lastenautomobile) zur Anwendung zu gelangen, deren Rubriken tunlichst von den Besitzern dieser Fahrzeuge selbst auszufüllen sind. Unter Hinweis auf den oben angeführten Statthalterei¬ Erlaß vom 31. Dezember 1893, Z. 19.704/IV, sind be¬ treffs der Fuhrwerkszählung noch die nachstehenden Be¬ stimmungen genau einzuhalten. Unter bespannten Fuhrwerken sind diejenigen zu ver¬ stehen, für welche Bespannungen vorhanden sind. Von der Zählung bleiben jene Fuhrwerke ausge¬ nommen, deren Gespanne im Sinne des vorher zitierten § 8, lit. a, b, c, d und e, des Pferdestellungsgesetzes vom 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, im Mobilisierungsfalle von der Stellungspflicht befreit sind, oder für welche Be¬ spannungen überhaupt nicht vorhanden sind Befreit von der Zählung bleiben überdies jene Fuhr¬ werke, deren Gespanne zum persönlichen Gebrauche der Ge¬ sandten und des Gesandtschaftspersonales fremder Mächte dienen. Dort, wo mehr Wägen als Bespannungen in einem Besitze sich befinden, sind in erster Linie die zum Lasten¬ transporte und erst dann die zur Personenbeförderung geeigneten Wägen zu zählen, wobei als Richtschnur festzu¬ halten ist, daß als Personenwagen nur die zur Personen¬ beförderung allein geeigneten, eigens hiezu konstruierten, dagegen alle übrigen Wägen als Lastwägen anzusehen sind. Die Fuhrwerkszählung hat in den Gemeinden mündlich bei der Gemeinde=Vorstehung unter Angabe des Vor= und Zunamens des Besitzers von Fuhrwerken, der Wohnung desselben, Ortschaft, Hausnummer, der Anzahl der ihm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen, mit Pferden oder Ochsen bespannten Fuhrwerke als Personen=, als Lastwägen zu erfolgen. Bezüglich der Vorlage des Fuhrwerkszählungs=Operates wird der Termin den Gemeinde=Vorstehungen nachträglich noch bekanntgegeben werden. Außerdem muß noch bemerkt werden, daß die Aufforderung zur Fuhrwerkszählung gleich¬ zeitig mit jener zur Pferdezählung und Klassifikation in sinngemäßer Anwendung der diesfalls für die letztere im § 3, Absatz 1 und 2, der obzitierten Durchführungs=Be¬ stimmungen gegebenen Vorschriften zu ergehen hat. Die Drucksorten 2 und 3 zum Zwecke der Durch¬ führung der Pferdeklassifikation, sowie die Drucksorte A für die Fuhrwerkszählung erhalten die Gemeinde=Vorstehungen nach Einlangen von der k. k. Statthalterei in Linz von hier aus. Anträge bezüglich wünschenswerter Aenderungen in den bisherigen Pferdeklassifikations=Stationen gegenüber dem

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