Amtsblatt 1905/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

250 mungen sowie die mit dem Statthalterei= Erlasse vom 27. Dezember 1899, Z. 22.342/IV, erhaltenen Weisungen maßgebend zu sein. Infolgedessen werden den Gemeinde=Vorstehungen die vorbezogenen Durchführungs=Bestimmungen im Nachstehender neuerlich in Erinnerung gebracht. Nach § 3 dieser Bestimmungen hat die Anzeige in dem der Klassifikation vorausgehenden Monate, und zwar in dem Zeitraume vom 20. bis 31. des betreffenden Monates, zu rfolgen. In dieser Zeit sind die Pferdebesitzer verpflichtet, über ergangene Aufforderung dem Gemeinde=Vorsteher den Stand der in ihrem Besitze befindlichen Pferde und Tragtiere an¬ zuzeigenDiese Aufforderung, welche auch die Bekanntgabe der ir die kommissionelle Besichtigung anberaumten Tage, Stunden und Orte, welche seinerzeit von hier aus den Gemeinde¬ orstehungen bekanntgegeben werden, zu enthalten hat, ha¬ seitens der Gemeinde=Vorstehungen 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in ortsüblicher Weise zu er¬ folgen, und sind in dieselbe inbesondere auch die Bestim¬ 3, Absatz 5 und 6, § 7, § 8, Absatz 1, und mungen des § 14 auszugsweise aufzunehmen. Die Anzeigen haben von Seite der Pferdebesitzer tündlich unter Angabe des Vor= und Zunamens und der Vohnung, der Anzahl und Gattung der ihm gehörigen in der Gemeinde befindlichen Pferde und der Anzahl der von der Vorführung zur Klassifikation befreiten Pferde, sowie eventuell der Befreiungsgründe zu geschehen. Weiters sind die Pferdebesitzer verpflichtet, Aenderungen in ihrem Pferdestande, welche zwischen der Anzeige und der in demselben Jahre stattfindenden Pferde=Klassifikation eintreten, dem Gemeinde=Vorsteher ihres Aufenthaltsortes rt anzuzeigen. Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: die zur Hofhaltung Sr. Majestät des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und Zuchtanstalten des Staates die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von aktiven Offizieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes notwendigen eigenen Pferde; die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschafts=Personales. Von der Vorführung zur Pferdeklassifikation sind nach § 7 befreit: die nach § 3 dieser Verordnung von der jährlichen Anzeige enthobenen Pferde die nach § 8, lit. b, c, d und f, des Pferdestellungs¬ Gesetzes von der Stellungspflicht befreiten Pferde. Diese sind: 1. Die Pferde, welche Staatsdiener zur Ausübung ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind: die Pferde der Posthalter, deren Haltung ihnen kontraktlich zum Betriebe des Postdienstes obliegt; je ein Pferd der praktischen Aerzte auf dem flachen Lande zur Ausübung ihres Berufes; die im Besitze von Privaten sowie von Gemeinden befindlichen lizenzierten (geköhrten) Hengste, wenn dieser Umstand durch Beibringung des Lizenzierungs¬ scheines nachgewiesen wird. Fohlen, welche im Klassifikationsjahre das vierte Lebensjahr nicht vollenden; Stuten, welche acht Tage vor der Klassifikation abgefohlt haben oder deren Abfohlen unmittelbar bevorsteht, wenn die Klassifikation nicht im Aufenthaltsorte stattfindet, oder wenn größere Wegstrecken zum Klassifikationsorte zurückzulegen sind; die an ansteckenden, schweren, fieberhaften oder anderen schweren Erkrankungen leidenden Pferde; endlich die offenkundig untauglichen Pferde. Die offenkundige Untauglichkeit begründen folgende Gebrechen: Blindheit auf beiden Augen, Dummkoller, hoch¬ gradiger Dampf. Die Befreiung von der Vorführung zur kommissionellen Besichtigung hat jeder Pferdebesitzer durch ein den Grund der Befreiung enthaltendes, von zwei Besitzern vorzuführender Pferde ausgestelltes Zeugnis zu erweisen, welches dem Gemeinde=Vorsteher noch vor der Klassifikation zu über¬ geben und von demselben zu prüfen und zu bestätigen ist. Bezüglich der sub a bezeichneten Pferde sind keine Zeugnisse beizubringen. Bezüglich der Zeugnisse wird angeführt, daß Gebrechen wie Altersschwäche, vollkommene Struppiertheit auf den Füßen, zu hohes Alter nicht die offenkundige Untauglichkeit begründen. Ebenso sind Hengste immer vorzuführen. Für die Wahrheit der in dem Zeugnisse enthaltenen Angaben sind der betreffende Pferdebesitzer, die Aussteller des Zeugnisses und der Gemeinde=Vorsteher verantwortlich. Im Hinblicke auf die bei den Pferdeklassifikationen in den früheren Jahren gemachten Erfahrungen werden die Gemeinde=Vorstehungen aufmerksam gemacht, daß, falls Bedenken gegen die Wahrheit der Zeugnisse vorliegen, es der Pferdeklassifikation nach § 9 unbenommen bleibt, Pferde mit unwahrscheinlichen Gebrechen im nächsten Klassifikations¬ orte vorführen zu lassen. Pferdebesitzer, welche zur Zeit der Pferdeklassifikation mit ihren Pferden von dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte abwesend sind, können ihre Pferde in besonders berücksich¬ tigungswürdigen Fällen jener Pferdeklassifikations=Kommission vorführen, welche in oder zunächst ihrem zeitweiligen Aufenthaltsorte fungiert Zu diesem Behufe haben die Pferdebesitzer gelegentlich der Anzeige ihres Pferdebestandes (§ 3) unter genauer Angabe des betreffenden Ortes und Bezirkes, dann der Dauer des zeitweiligen Aufenthaltes daselbst und der Zahl der dahin mitgenommenen Pferde um die Klassifikation dieser Pferde im Delegierungswege nach § 8 anzusuchen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige des Pferde¬ standes seitens der Besitzer oder die Unterlassung der Vor¬ führung ihrer Pferde zur Klassifikation ohne genügende Rechtfertigung wird nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen bis zu 100 fl., eventuell Arrest bis zu 14 Tagen bestraft, und werden die Besitzer von der Klassifikation ausgebliebener Pferde verhalten, diese Pferde zur Klassifikation in einer Nachbargemeinde vorzuführen Pferdebesitzer, welche bei der Anzeige unrichtige Angaben über ihren Pferdestand machen, sowie Personen, welche wahr¬ heitswidrige Zeugnisse ausstellen oder bestätigen (§ 7, Abs. 4), sind nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich Die Gemeinde=Vorstehungen haben diese Durchführungs¬ bestimmungen nach vorstehendem Inhalte ortsüblich zu ver¬ lautbaren. Um auch die Gesamtzahl aller vorhandenen Trag¬ tiere, also Tragpferde, Maultiere und Maulesel verläßlicher

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2