Amtsblatt 1905/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

C r k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 21. Dezember. 1905. Nr. 51. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2. K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 15. November 1905. Z. 23.900. An alle Gemeinde-Vorstehungen hochw. Pfarrämter, Ortsschulräte, Schulleitungen, Genossenschafts-Vorstehungen, Krankenkassen etc. Einladung zur Pränumeration auf das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Mit 1. Jänner 1906 beginnt der XXIV. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die im Dienstverkehre erforderlichen Verlautbarungen und Korrespondenzen der k. k. Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise des k. k. Bezirksschulrates an die Gemeinde=Vorstehungen, k. k. Gendarmerieposten=Kommanden, Ortsschulräte und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung von auf die politische Verwaltung und auf das Schulwesen bezughabenden Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichten, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblatte veröffentlicht; auch werden in dasselbe Kundmachungen und Edikte anderer k. k. Behörden und der Gemeindeämter angenommen. In dem Amtsblatte werden auch, wie bisher, alle das Gewerbe= und Genossenschaftswesen betreffenden Verordnungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibungen von Genossenschafts=Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich auch für alle diejenigen, welche sich für die öffentliche Verwaltung interessieren oder mit derselben in häufige Berührung treten, daher insbesondere für die hochw. Pfarrämter. Dasselbe bildet einen wichtigen und notwendigen Amtsbehelf für die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräte, Schulleitungen und Genossenschafts=Vorstehungen und ist daher von denselben zu abonnieren zu sammeln und aufzubewahren. und als Inventarsgegenstand sorgfältig Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und beträgt der jährliche Pränumerationsbetrag wie bisher 5 K. Das Amtsblatt kann auch von Privaten, insbesondere Viehhändlern und Fleischhauern, sowie von Gutsverwaltungen gegen Einsendung des Pränumerationsbetrages per 5 Kronen ganzjährig, inklusive Zusendung per Post, bezogen werden. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, auf eine rege Pränumeration seitens der interessierten Kreise hinzuwirken. Die bisherigen Abonnenten werden eingeladen, den Pränumerationsbetrag für das Jahr 1906. bis längstens 15. Dezember 1905 an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzusenden; die neuen Abonnenten wollen ihre Pränumerations-Erklärungsamt dem Pränumerationsbetrag ehestens anher einsenden, damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann. Der k. k. Bezirkshauptmann.

248 Steyr, 19. Dezember 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hinausgabe der Reichsgesetzblätter. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück LXXIII, LXXIV, LXXV und LXXVI an die Gemeinde=Vor¬ stehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Steyr, 16. Dezember 1905. Z. 26.328. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Abonnement auf das Zentral=Polizeiblatt. Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. November 1905, Z. 50.654, wurde die Beibehaltung des bisher auf 6 K festgesetzten Abonnementspreises des Zentral=Polizeiblattes für das Jahr 1906 genehmigt. Um die Höhe der Auflage dieses Blattes für das nächste Jahr rechtzeitig zu bemessen, erscheint es wünschens¬ wert, daß jene Gemeinden, welche die Pränumeration auf das Zentral=Polizeiblatt für das kommende Jahr fortsetzen oder neu anmelden wollen, möglichst bald ermittelt werden und daß weiter deren Beitrittserklärungen sowie die ent¬ fallenden Pränumerationsbeträge längstens bis 28. Dezember d. J. an das Expedit der k. k. Bezirkshauptmannschaft gelangen. Da durch die Evidenthaltung aller in den Ländern¬ der diesseitigen Reichshälfte vorkommenden Verletzungen der persönlichen und Eigentums=Sicherheit und die damit ver¬ bundene Verzeichnung aller dieserwegen verfolgten Ver¬ recher, sonstiger Gesetzesübertreter und für die öffentliche Sicherheit gefährlicher oder gemeinschädlicher Individuen die den Gemeinde=Vorstehungen nach § 25, Punkt 2, des Gemeinde=Gesetzes obliegende Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums wesentlich gefördert wird, werden die Gemeinde=Vorstehungen eingeladen, sich an der Pränu¬ meration zu beteiligen. Steyr, 14. Dezember 1905. Z. 8943/I Str. 05. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Gewählte Mitglieder und Stellvertreter der Erwerb¬ steuerkommissionen III. und IV. Steuerklasse des Be¬ zirkes Steyr Land. Die k. k. Finanz=Direktion in Linz hat mit dem rlasse vom 27. November 1905, Z. 1894/Prs., die Wahl nachbenannter Personen zu Mitgliedern, beziehungsweise Mitgliedstellvertretern der Erwerbsteuerkommissionen III. und IV. Steuerklasse des Veranlagungsbezirkes Steyr Land als rechtsgültig bestätigt und für dieselben die Wahlzertifikate ausgefertigt, und zwar: A. Erwerbsteuerkommission III. Steuerklasse Steyr Land. 1. Mitglieder: Dr. Waratislaw Fikeis, Rechtsanwalt in Kremsmünster Karl Schwarzbauer, Mühlenbesitzer in Kremsmünster. 2. Mitgliedstellvertreter Josef Heidinger, Bäckermeister in Kremsmünster. Matthias Hüthmayr, Gastwirt und Fleischhauer in Kremsmünster. B. Erwerbsteuerkommission IV. Steuerklasse Steyr Land. 1. Mitglieder: Ernst Heubusch, Schlossermeister in Sierning. Johann Kaiplinger, Kaufmann in Sierning. Anton Rath, Bäcker in Pichlern. Ludwig Riesenberger, Gastwirt in Lausa. 2. Mitgliedstellvertreter: Friedrich Bernauer, Messerschmied in Neuzeug. Benedikt Freudenzweil, Ahlschmied in Neuzeug. Josef Robl, Gemischtwarenhändler in Losenstein. August Seiser, Kaufmann in Sierning. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hievon mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, vorstehende Wahlresultate in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Z. 25.904. Steyr, 12. Dezember 1905. Kundmachung. Die k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz fand mit Erlaß vom 11. Dezember 1905, Z. 27.764/VIII, die in der Verordnung vom 21. Oktober l. J., Nr. 24, L.=G. u. V.=Bl., betreffend Regelung der Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe und in einzelnen Produktionsgewerben bei II. 10 a und b enthaltene Bestimmung dahin abzuändern, daß in den Orten Neuzeug und Sierninghofen der Ortsgemeinde Sierning die bewilligte 8 stündige Sonntagsarbeit auf die Zeit von 7 Uhr früh bis 3 Uhr nachmittags und die 6 stündige auf jene von 7 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags festgesetzt wird. Hievon geschieht im Nachhange zu der h. ä. Kundmachung vom 25. Oktober 1905, Z. 22.301, Amtsblatt Nr. 43, die allgemeine Verlautbarung. Z. 22.802/760,05. Steyr, 14. Dezember 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Forst= und jagdstatistische Nachweisungen. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Kultus und Unter¬ richt vom 7. September 1901, Z. 16.043, sind von den Gemeinde=Vorstehungen für das Jahr 1905 die forst= und jagdstatistischen Tabellen Nr. VI, IX, XX, XXII, XXIII, XXIV, XXV und XXVI, mit den erforderlichen Daten versehen bis längstens Ende Februar 1906, anher ein¬ zusenden. Die Formularien dieser Tabellen wurden mit h. o. Verordnung vom 4. Jänner 1902, Z. 15.044, Amtsblatt Nr. 2 publiziert, und können zufolge h. o. Kundmachung vom 29. Jänner 1902, Z. 1408, Amtsblatt Nr. 6, von der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden Nachdem unter Einem auch an die Güterdirektion der Herrschaft Steyr, das Dreher'sche Forstamt in Weyer, das Stifsforstamt Kremsmünster, die bischöfliche Forst= und Domänen=Verwaltung in Gleink, die k. k. Forst= und Domänen=Verwaltungen in Weyer und Reichraming die spezielle Einladung ergeht, für ihren Amtsbereich die gleichen Tabellen vorzulegen, ist mit denselben das Einvernehmen zu pflegen, damit die statistischen Daten nicht doppelt aus¬ gewiesen werden. Z. 26.285. Steyr, 15. Dezember 1905. An alle hochw. Pfarrämter. Die hochwürdigen Pfarrämter werden eingeladen den Bedarf an Drucksorten für die Volksbewegung im Jahre 1906 bis 1. Jänner 1906 anher bekannt zu geben.

Steyr, 13. Dezember 1905. Z. 26.001. An alle Gemeinde=Vorstehungen und hochw. Pfarrämter. ad St. Z. V, 4438. Kundmachung. Ihrer k. und k. Aus der anläßlich der Vermählung Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Gisela mit Sr. königlichen Hoheit dem durchlauchtigsten Prinzen Leopold von Bayern von einem Unbekannten gegründeten Stiftung ist für das Jahr 1906 eine Ausstattung im Betrage von 1390 K zu verleihen. Auf diese Ausstattung haben Anspruch im Brautstande befindliche, mittellose und würdige Töchter oder Waisen von solchen Staatsbeamten, welche einem dem k. k. Ministerium des Innern unterstehenden Dienstzweige angehören oder bei ihrem Ableben oder ihrer Pensionierung angehört haben. Diese Ausstattung wird am 20. April 1906 verliehen, jedoch erst nach eingegangenem Ehebündnisse flüssig gemacht, wozu dem beteilten Mädchen die Frist bis Ende Oktober 1906 freisteht. Bewerberinnen, welche sich vor dem 20. April 1906 verehelichen, können nicht berücksichtigt werden. Die Gesuche sind mit dem Taufscheine, Sitten= und Mittellosigkeitszeugnisse sowie mit dem Nachweise über die bereits stattgehabte Verlobung endlich mit dem Nachweise, daß der Vater der Bewerberin in einem der oben erwähnten Dienstzweige dient oder gedient hat, zu belegen und bis längstens 10. Jänner 1906 bei der k. k. Statthalterei in Wien einzureichen. Soferne über stattgehabte Verlobung kein anderer Nachweis beigebracht werden kann, ist mindestens Name und Charakter des Bräutigams anzugeben. Wien, am 30. November 1905. Von der k. k. niederösterreichischen Statthalterei. Steyr, 17. Dezember 1905. Z. 26.411. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 15. März 1905, 3Z. 5745— 5748, Amtsblatt Nr. 12, angeordneten Nach¬ forschungen nach dem Stellungspflichtigen Ludwig Berger sind einzustellen. Steyr, 15. Dezember 1905. Z. 26.287. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeinde=Aerzte. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die im Gemeindegebiete ansässigen Hebammen zu verständigen, daß die Geburts=Ausweise mit 31. Dezember l. J. abzu¬ schließen und den Herren Gemeinde=Aerzten zur Einsicht und Korrektur vorzulegen sind. Die Einsendung derselben hat bis längstens 6. Jänner 1906 anher zu erfolgen und sind eventuell erforderliche Drucksorten sogleich h. a. anzusprechen. 249 Steyr, 15. Dezember 1905. Z. 26.286. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, Nachweisungen über Irrsinnige, Taubstumme, Blinde 2c. zur Verfassung des Jahres=Sanitäts=Berichtes pro 1905 zuversichtlich bis 5. Jänner 1906 anher vorzulegen. Steyr, 18. Dezember 1905. Z. 26.024. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist der 1870 geborene, nach Lausa zu¬ ständige Knecht Johann Lindlgruber und der 1872 ge¬ borene, nach Lausa zuständige Holzarbeiter Johann Reitner wegen rückständiger Militartaxe. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. 3Z. 26.407, 26.408, 26.409, 26.410. Steyr, 17. Dezember 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Stellungspflichtiger. Auszuforschen ist, und zwar: Der am 1. Dezember 1884 in der Gebäranstalt in Olmütz geborene, nach Biskupitz im Bezirke Ung.=Brod zu¬ ständige Josef Sustek, Sohn der led. Anna Sustek; der am 4. Oktober 1882 in Pucho (Ungarn) geborene, nach Wall.=Meseritsch zuständige Josef Branka, ehel. Sohn des Josef Branka und der Sydonie, geb. Severla; der im Jahre 1884 geborene, in Wadowice heimat¬ berechtigte Abraham Cinner, Sohn des Leopold und der Rebekka, geb. Borger und der am 3. September 1886 in Wien, Alservor¬ stadt, geborene, nach Olschan im Bezirke Proßnitz zuständige Landsturmpflichtige Karl Cižek, ehel. Sohn des Johann Cižek und der Gertrud, geb. Hütter. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachfor¬ schungen ist bis 20. Februar 1906 anher zu berichten. Z. 25.971. Steyr, 12. Dezember 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Pferdeklassifikation und Fuhrwerkszählung im Jahre 1906. Im Sinne des § 2, Absatz 1 und 4, der mit Ministerial¬ Verordnung vom 18. März 1891, R.=G.=Bl. Nr. 35, kundgemachten Durchführungsbestimmungen zum Pferde¬ stellungsgesetze vom 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77 fand das k. k. Ministerium für Landesverteidigung laut des Erlasses vom 23. November 1905, Nr. 867 Präs. XVI im Einvernehmen mit dem k. u. k. Reichskriegsministerium die Vornahme der allgemeinen Pferdeklassifikation im Jahre 1906 anzuordnen. Für die Art und Weise der Durchführung dieser Klassifikation haben die bezogenen Durchführungs=Bestim¬

250 mungen sowie die mit dem Statthalterei= Erlasse vom 27. Dezember 1899, Z. 22.342/IV, erhaltenen Weisungen maßgebend zu sein. Infolgedessen werden den Gemeinde=Vorstehungen die vorbezogenen Durchführungs=Bestimmungen im Nachstehender neuerlich in Erinnerung gebracht. Nach § 3 dieser Bestimmungen hat die Anzeige in dem der Klassifikation vorausgehenden Monate, und zwar in dem Zeitraume vom 20. bis 31. des betreffenden Monates, zu rfolgen. In dieser Zeit sind die Pferdebesitzer verpflichtet, über ergangene Aufforderung dem Gemeinde=Vorsteher den Stand der in ihrem Besitze befindlichen Pferde und Tragtiere an¬ zuzeigenDiese Aufforderung, welche auch die Bekanntgabe der ir die kommissionelle Besichtigung anberaumten Tage, Stunden und Orte, welche seinerzeit von hier aus den Gemeinde¬ orstehungen bekanntgegeben werden, zu enthalten hat, ha¬ seitens der Gemeinde=Vorstehungen 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in ortsüblicher Weise zu er¬ folgen, und sind in dieselbe inbesondere auch die Bestim¬ 3, Absatz 5 und 6, § 7, § 8, Absatz 1, und mungen des § 14 auszugsweise aufzunehmen. Die Anzeigen haben von Seite der Pferdebesitzer tündlich unter Angabe des Vor= und Zunamens und der Vohnung, der Anzahl und Gattung der ihm gehörigen in der Gemeinde befindlichen Pferde und der Anzahl der von der Vorführung zur Klassifikation befreiten Pferde, sowie eventuell der Befreiungsgründe zu geschehen. Weiters sind die Pferdebesitzer verpflichtet, Aenderungen in ihrem Pferdestande, welche zwischen der Anzeige und der in demselben Jahre stattfindenden Pferde=Klassifikation eintreten, dem Gemeinde=Vorsteher ihres Aufenthaltsortes rt anzuzeigen. Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: die zur Hofhaltung Sr. Majestät des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und Zuchtanstalten des Staates die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von aktiven Offizieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes notwendigen eigenen Pferde; die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschafts=Personales. Von der Vorführung zur Pferdeklassifikation sind nach § 7 befreit: die nach § 3 dieser Verordnung von der jährlichen Anzeige enthobenen Pferde die nach § 8, lit. b, c, d und f, des Pferdestellungs¬ Gesetzes von der Stellungspflicht befreiten Pferde. Diese sind: 1. Die Pferde, welche Staatsdiener zur Ausübung ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind: die Pferde der Posthalter, deren Haltung ihnen kontraktlich zum Betriebe des Postdienstes obliegt; je ein Pferd der praktischen Aerzte auf dem flachen Lande zur Ausübung ihres Berufes; die im Besitze von Privaten sowie von Gemeinden befindlichen lizenzierten (geköhrten) Hengste, wenn dieser Umstand durch Beibringung des Lizenzierungs¬ scheines nachgewiesen wird. Fohlen, welche im Klassifikationsjahre das vierte Lebensjahr nicht vollenden; Stuten, welche acht Tage vor der Klassifikation abgefohlt haben oder deren Abfohlen unmittelbar bevorsteht, wenn die Klassifikation nicht im Aufenthaltsorte stattfindet, oder wenn größere Wegstrecken zum Klassifikationsorte zurückzulegen sind; die an ansteckenden, schweren, fieberhaften oder anderen schweren Erkrankungen leidenden Pferde; endlich die offenkundig untauglichen Pferde. Die offenkundige Untauglichkeit begründen folgende Gebrechen: Blindheit auf beiden Augen, Dummkoller, hoch¬ gradiger Dampf. Die Befreiung von der Vorführung zur kommissionellen Besichtigung hat jeder Pferdebesitzer durch ein den Grund der Befreiung enthaltendes, von zwei Besitzern vorzuführender Pferde ausgestelltes Zeugnis zu erweisen, welches dem Gemeinde=Vorsteher noch vor der Klassifikation zu über¬ geben und von demselben zu prüfen und zu bestätigen ist. Bezüglich der sub a bezeichneten Pferde sind keine Zeugnisse beizubringen. Bezüglich der Zeugnisse wird angeführt, daß Gebrechen wie Altersschwäche, vollkommene Struppiertheit auf den Füßen, zu hohes Alter nicht die offenkundige Untauglichkeit begründen. Ebenso sind Hengste immer vorzuführen. Für die Wahrheit der in dem Zeugnisse enthaltenen Angaben sind der betreffende Pferdebesitzer, die Aussteller des Zeugnisses und der Gemeinde=Vorsteher verantwortlich. Im Hinblicke auf die bei den Pferdeklassifikationen in den früheren Jahren gemachten Erfahrungen werden die Gemeinde=Vorstehungen aufmerksam gemacht, daß, falls Bedenken gegen die Wahrheit der Zeugnisse vorliegen, es der Pferdeklassifikation nach § 9 unbenommen bleibt, Pferde mit unwahrscheinlichen Gebrechen im nächsten Klassifikations¬ orte vorführen zu lassen. Pferdebesitzer, welche zur Zeit der Pferdeklassifikation mit ihren Pferden von dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte abwesend sind, können ihre Pferde in besonders berücksich¬ tigungswürdigen Fällen jener Pferdeklassifikations=Kommission vorführen, welche in oder zunächst ihrem zeitweiligen Aufenthaltsorte fungiert Zu diesem Behufe haben die Pferdebesitzer gelegentlich der Anzeige ihres Pferdebestandes (§ 3) unter genauer Angabe des betreffenden Ortes und Bezirkes, dann der Dauer des zeitweiligen Aufenthaltes daselbst und der Zahl der dahin mitgenommenen Pferde um die Klassifikation dieser Pferde im Delegierungswege nach § 8 anzusuchen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige des Pferde¬ standes seitens der Besitzer oder die Unterlassung der Vor¬ führung ihrer Pferde zur Klassifikation ohne genügende Rechtfertigung wird nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen bis zu 100 fl., eventuell Arrest bis zu 14 Tagen bestraft, und werden die Besitzer von der Klassifikation ausgebliebener Pferde verhalten, diese Pferde zur Klassifikation in einer Nachbargemeinde vorzuführen Pferdebesitzer, welche bei der Anzeige unrichtige Angaben über ihren Pferdestand machen, sowie Personen, welche wahr¬ heitswidrige Zeugnisse ausstellen oder bestätigen (§ 7, Abs. 4), sind nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich Die Gemeinde=Vorstehungen haben diese Durchführungs¬ bestimmungen nach vorstehendem Inhalte ortsüblich zu ver¬ lautbaren. Um auch die Gesamtzahl aller vorhandenen Trag¬ tiere, also Tragpferde, Maultiere und Maulesel verläßlicher

sicherzustellen, wird weiters besonders bemerkt, daß in Hinkunft in den Pferdeklassifikations=Ausweisen in der Rubrik 4 „Anzahl der denselben gehörigen, in der Gemeinde befindlichen Pferde, und zwar“ unter „Tragtiere" nicht wie bisher bloß die Maultiere und Maulesel, sondern auch die Tragpferde aufzunehmen und als solche jene Pferde auszuweisen sind, welche tatsächlich zum Tragen von Lasten verwendet werden; diese Pferde dürfen dann naturgemäß unter den Rubriken „Hengste, Wallachen, Stuten“ nicht erscheinen. Nachdem es behufs Erlangung einer Grundlage fü¬ die Leistungsfähigkeit der einzelnen Gebiete rücksichtlich der lufbringung von Landestransportmitteln unbedingt erfor¬ derlich erscheint, die Anzahl aller zum Tragen von Lasten geeigneten Esel festzustellen, wird außerdem eine Zählung derselben zu bewirken sein, und zwar in der Weise, daß in der Rubrik „Anmerkung“ des Pferdeklassi¬ fikations=Ausweises die Zahl jener Esel einzustellen ist, welche nach Alter und Kondition die Fortbringung von Lasten gewährleisten Zugleich werden auch die Herren Gemeinde=Vorsteher auf die Pflichten derselben bezüglich der Nachweisung der angezeigten Pferde zur genauen Beachtung aufmerksam gemacht.Nach § 4 hat der Gemeinde=Vorsteher die einzelnen Pferdebesitzer und ihren Pferdestand in der den Lokalver¬ hältnissen entsprechenden Reihenfolge, als nach Ortschaften und Hausnummern, in den nach dem Formulare 2 zu ver¬ fassenden, die Pferde der ganzen Gemeinde nachweisenden Klassifikations-Ausweis einzutragen Dieser Klassifikations=Ausweis ist, nach den nachträg¬ lichen Anzeigen berichtigt, gehörig abzuschließen, in duplo anzufertigen und der Klassifikations=Kommission zu übergeben. Diese Kommission besteht. aus: a) einem Beamten der politischen Bezirksbehörde als Präses einem militärischen Sachverständigen; dem Gemeinde=Vorsteher (dessen Stellvertreter) und zwei, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Mitgliedern der Vertretung jener Gemeinde, deren Pferde klassifiziert werden. Diese Mitglieder sind ehebaldigst durch die Gemeinde zu wählen; ferner hat jede Gemeinde eine taugliche Schreib¬ kraft beizustellen. Ueber das Ergebnis der Wahl sowie die Beistellung der Schreibkraft ist bis 31. März 1906 zu berichten. Die Herren Gemeinde=Vorsteher haben zur Klassifikation den in duplo verfaßten Klassifikations=Ausweis samt den Zeugnissen mitzubringen und die Veranlassung zu treffen, daß alle Pferde zur anbefohlenen Stunde am Vorführungs¬ platze erscheinen und in der im Ausweise eingetragenen Reihenfolge zur Vorführung gelangen. Die zwei Mitglieder der Gemeinde=Vertretung haben den Gemeinde=Vorsteher zu unterstützen. Die Zeugnisse zum Behufe der Befreiung von der Vorführung zur kommissionellen Besichtigung sind, von den Herren Gemeinde=Vorstehern geprüft und bestätigt, dem Klassifikations=Ausweise beizulegen. Das Ansuchen um die Klassifikation der Pferde im Delegierungswege ist in dem Klassifikations=Ausweise in der Rubrik „Anmerkung" ersichtlich zu machen. Der Gemeinde=Vorsteher hat das Delegierungsansuchen unter Anschluß von zwei Parien des Auszuges aus dem Klassifikations=Ausweise hieher vorzulegen. Gleichzeitig mit der Pferdeklassifikation ist im Jahre 1906 die Zählung der bespannten Fuhrwerke sowie der landes¬ 251 üblichen Tragtier=Ausrüstungen und eine Konskription der Motorfahrzeuge vorzunehmen. Hiefür haben die mit dem Statthalterei=Erlasse vom 31. Dezember 1893, Z. 19.704/IV, ausgegebenen Direk¬ tiven im allgemeinen als Richtschnur zu dienen. Als landesübliche Tragtier=Ausrüstungen sind betrachten: Packsättel (Tragsättel) aller Kategorien, dann die landesüblichen, mit Kissen versehenen Gurten, welche das Tragen und Befestigen von kleinen Kisten und Körben ermöglichen. Das Ergebnis dieser Zählung ist in den „Ausweisen über die angezeigten, von der Beistellung nicht ausge¬ nommenen bespannten Fuhrwerke 2c. in einer eigenen Rubrik (vor der Rubrik Anmerkung) aufzunehmen. Für die Zählung der Motorfahrzeuge haben die Anzeigezettel nach den mitfolgenden Formularien (Personen¬ oder Lastenautomobile) zur Anwendung zu gelangen, deren Rubriken tunlichst von den Besitzern dieser Fahrzeuge selbst auszufüllen sind. Unter Hinweis auf den oben angeführten Statthalterei¬ Erlaß vom 31. Dezember 1893, Z. 19.704/IV, sind be¬ treffs der Fuhrwerkszählung noch die nachstehenden Be¬ stimmungen genau einzuhalten. Unter bespannten Fuhrwerken sind diejenigen zu ver¬ stehen, für welche Bespannungen vorhanden sind. Von der Zählung bleiben jene Fuhrwerke ausge¬ nommen, deren Gespanne im Sinne des vorher zitierten § 8, lit. a, b, c, d und e, des Pferdestellungsgesetzes vom 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, im Mobilisierungsfalle von der Stellungspflicht befreit sind, oder für welche Be¬ spannungen überhaupt nicht vorhanden sind Befreit von der Zählung bleiben überdies jene Fuhr¬ werke, deren Gespanne zum persönlichen Gebrauche der Ge¬ sandten und des Gesandtschaftspersonales fremder Mächte dienen. Dort, wo mehr Wägen als Bespannungen in einem Besitze sich befinden, sind in erster Linie die zum Lasten¬ transporte und erst dann die zur Personenbeförderung geeigneten Wägen zu zählen, wobei als Richtschnur festzu¬ halten ist, daß als Personenwagen nur die zur Personen¬ beförderung allein geeigneten, eigens hiezu konstruierten, dagegen alle übrigen Wägen als Lastwägen anzusehen sind. Die Fuhrwerkszählung hat in den Gemeinden mündlich bei der Gemeinde=Vorstehung unter Angabe des Vor= und Zunamens des Besitzers von Fuhrwerken, der Wohnung desselben, Ortschaft, Hausnummer, der Anzahl der ihm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen, mit Pferden oder Ochsen bespannten Fuhrwerke als Personen=, als Lastwägen zu erfolgen. Bezüglich der Vorlage des Fuhrwerkszählungs=Operates wird der Termin den Gemeinde=Vorstehungen nachträglich noch bekanntgegeben werden. Außerdem muß noch bemerkt werden, daß die Aufforderung zur Fuhrwerkszählung gleich¬ zeitig mit jener zur Pferdezählung und Klassifikation in sinngemäßer Anwendung der diesfalls für die letztere im § 3, Absatz 1 und 2, der obzitierten Durchführungs=Be¬ stimmungen gegebenen Vorschriften zu ergehen hat. Die Drucksorten 2 und 3 zum Zwecke der Durch¬ führung der Pferdeklassifikation, sowie die Drucksorte A für die Fuhrwerkszählung erhalten die Gemeinde=Vorstehungen nach Einlangen von der k. k. Statthalterei in Linz von hier aus. Anträge bezüglich wünschenswerter Aenderungen in den bisherigen Pferdeklassifikations=Stationen gegenüber dem

252 sind zuverlässig bis 5. Jänner 1906 Jahre 1903 anherzustellen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge rlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Dezember 1905, tr. 26.784/IX, in die Kenntnis gesetzt. Land Politischer Bezirk Ort Vor= und Zuname des Besitzers Wohnung desselben (Stadtbezirk, Gasse, Haus=Nr.) Anzahl System, Fabrikat, even auch Type Betriebsmittel Stärke des Motors in Pferdekräften Anzahl der Sitzplätze Anmerkung Nand Politischer Bezirk Ort Vor= und Zunahme des Besitzers Wohnung desselben (Stadtbezirk, Gasse, Haus=Nr.) Anzahl System, Fabrikat, event. Type Betriebsmittel Stärke des Motors in Pferdekräften Auf dem Motorwagen fortzubringende Nutz¬ last (Kg) Anzahl mit je Kg Nutzlast Anmerkung Steyr, 16. Dezember 1905. Z. 26.245, An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 3. bis 10. Dezember 1905 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Haag, 3. Bezirk Urfahr: Gemeinde Reichental, Ortschaft Niederreichental Erlöschen der Seuche. Bezirk Schärding: Gemeinde Steegen, Ortschaft Grießbach. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg und Stadt. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Dezember 1905, Nr. 27.721/X, in die Kenntnis. Steyr, 17. Dezember 1905. Z. 22.406. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden hiemit zufolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 12. Dezember 1905, Nr. 27.689/X auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung“ Nr. 112 ent¬ haltene Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1905, Z. 54.610, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Steyr, 14. Dezember 1905. Z. 25.997. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1905 Z. 53.682, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des

253 zirke Vagbesztercze (Komitat Trencsen) in Ungarn nach dem Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ diesseitigen Gebiete verboten. bezirken Bega, Lugos, einschließlich der gleichnamigen Stadt¬ Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kund¬ gemeinde (Komitat Krasso=Szöreny), Rekas (Komitat Temes) machungen vom 17. und 23. November 1905, Z. 51.170 Homonna, Varanno, (Komitat Zemplen) in Ungarn nach n zur „Linzer und 52.324 (enthalten in den Amtsblätte den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern Zeitung“ vom 24. und 30. November d. J., Nr. 103 Ferner ist auf Grund der Verfügungen der k. k. Be und 106), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. irkshauptmannschaften Kimpolung und Wallachisch=Meseritsch Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Jad, ein¬ Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. schließlich der Stadtgemeinde Besztercze (Komitat Besztercze¬ Statthalterei in Linz vom 9. Dezember 1905, Nr. 27.489/X, Naszod), sowie wegen Bestandes des Stäbchenrotlaufes die zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbe¬ Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche B.Hrudars Slanr.

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