Amtsblatt 1905/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

246 zu Seuchenverschleppungen Anlaß geben können, wie Vieh¬ cchführung derselben erlassenen Ministerial=Ver¬ die zur Dur händler, Fleischer usw. sind von der Wahl als Ver¬ ordnungen vom 6. Mai 1899, R.=G.=Bl. Nr. 82, und trauensmänner auszunehmen. vom 18. September 1900, R.=G.=Bl. Nr. 155, außer Das Ergebnis der Wahl ist bis Ende des Monates Wirksamkeit. Dezember zuverlässig unter Anschluß eines genauen Der wesentlichste Unterschied der neuen Vorschriften Verzeichnisses der Vertrauensmänner anher bekanntzugeben. gegenüber den bestehenden ist darin zu erblicken, daß künftig Jede eintretende Aenderung in diesen Personen ist in nicht eine obligatorische Tötung aller kranken und krank¬ sofort anher zu berichten. heitsverdächtigen Tiere durchzuführen, sondern die Seuche in erster Reihe durch anderweitige Maßregeln zu bekämpfen Steyr, 7. Dezember 1905. Z. 25.372. sein wird. Dabei wird an dem Grundsatze festzuhalten sein daß diese Maßregeln in jedem Falle bezüglich des Seuchen¬ An alle Gemeinde=Vorstehungen. herdes selbst auf das intensivste durchzuführen, keineswegs Betreffend aber auf größere Gebiete auszudehnen sein werden, als dies mit Rücksicht auf die bestehenden Verhältnisse und bei sorg¬ die Ausstellung von Viehpässen mit Tintenstift. fältiger Erwägung aller in Betracht kommenden Momente Die k. k. Statthalterei in Linz hat auf eine an sie notwendig ist. gestellte Anfrage, ob Viehpässe mit Tintenstift geschrieben Eine weitere wesentliche Neuerung besteht darin, daß werden dürfen, mit dem Erlasse vom 28. November 1905, das Fleisch an Schweinepest (Schweineseuche) erkrankt be¬ Z. 26.014/X, anher eröffnet, daß dermalen Vorschriften fundener Tiere nicht wie bisher unter allen Umständen zu nicht bestehen, welche die Benützung des Tintenstiftes zu der Durch vernichten, sondern nach Maßgabe des § dem bezeichneten Zwecke untersagen. führungs=Verordnung auf Grund des vom Tierarzte abzu¬ Gegen die Verwendung des Tintenstiftes bei Aus¬ gebenden Gutachtens unter gewissen Bedingungen zum fertigung von Ursprungszertifikaten (Viehpässen) werden menschlichen Genuß zuzulassen sein wird. daher Bedenken insolange nicht zu erheben sein, als die Ferner wurden die bestehenden Vorschriften für die Eintragungen in die einzelnen Rubriken der Viehpässe Entschädigung für gekeulte Tiere dahin geändert, daß künftig¬ deutlich und gut leserlich ausgeführt werden. hin der Bemessung der Entschädigung, auch wenn es sich Hievon setze ich alle Gemeinde=Vorstehungen zur Dar¬ um kranke Tiere handelt, nicht das Gewicht derselben in nachachtung mit dem Beifügen in die Kenntnis, daß es sich vollkommen ausgeweidetem Zustande, sondern das festgestellte bei der Ausstellung von Viehpässen für zum Exporte nach Gewicht der geschlachteten Tiere samt anhaftenden Lunger Deutschland bestimmte Haustiere jedenfalls empfehlen und Herz, Zwerchfelle, Leber, Nieren und Nierenfette, dann wird, die Viehpässe mit der Tinte zu schreiben, da Ver¬ dem Gekrösefette, beziehungsweise das Lebendgewicht der löschungen der Schrift leicht möglich sind. iere zugrunde zu legen ist. Weiter erhielten diese Vor¬ schriften dahin eine Ergänzung, daß die Seuchenkommission Steyr, 11. Dezember 1905. Z. 25.464. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wenn nach ihrer Ansicht An alle Gemeinde=Vorstehungen und ein Entschädigungsanspruch des Eigentümers der getöteten Tiere unzweifelhaft begründet ist, dem letzteren nach Maßgabe k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. dieses Anspruches einen entsprechenden Teil des Erlöses sofort vorschußweise ausfolgen kann. Auch wird die Seuchen¬ zur Kenntnisnahme. kommission gesetzlich ermächtigt, dem Besitzer der getöteten Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich Tiere über sein Ansuchen an Stelle der Vergütung die in der Berichtsperiode vom 27. November bis 2. Dezember 1905 Verwertung der genießbar befundenen oder technisch ver¬ 1. Rotlauf der Schweine. wertbaren Schweine zu überlassen. Sonst wurden in das neue Gesetz die Bestimmungen Bestand der Seuche. der beiden oben bezogenen kaiserlichen Verordnungen ohne Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft wesentliche Aenderungen aufgenommen Waldneukirchen. Zur amtlichen Erhebung kann die Gemeinde außer 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Haag. dem Gemeinde=Vorsteher noch zwei Vertrauensmänner Erlöschen der Seuche. der landwirtschaftlichen Bevölkerung entsenden, welch letztere 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Diersbach, Ort¬ der Amtstierarzt zu der Amtshandlung beizuziehen, beziehungs¬ schaft Herrnberg Gemeinde und Ortschaft Viechtenstein. weise ihnen die Teilnahme an der Amtshandlung anheim 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde und Ortschaft Hell¬ zustellen hat. monsödt Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. No¬ Schwanenstadt. vember 1905, Z. 44.505 und der k. k. Statthalterei in Linz 2. Schweinepest. vom 17. November 1905, Nr. 25.470/X, mit der Ein ladung in die Kenntnis, auf Grund der ihnen eingeräumten Bestand der Seuche. Rechte solche Vertrauensmänner für die Funktionsdauer des Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Gemeindeausschusses durch eine von letzterem vor Waldegg. zunehmende Wahl zu bestimmen. Bei der Bestimmung Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. der Zahl der in jeder Gemeinde zu wählenden Vertrauens¬ Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. männer und bei der Wahl derselben wird darauf Bedacht Statthalterei in Linz vom 4. Dezember 1905, Nr. 27.127/X, zu nehmen sein, daß für jede größere Ortschaft in die Kenntnis. zwei dort ansäßige Personen als Vertrauens¬ männer bestimmt werden. Personen, welche vermöge Der k. k. Bezirkshauptmann: ihres Berufes wegen des Betretens vieler Stallungen leicht Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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