Schafen, Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate Ziegen, vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaften Nowytarg und Ungarisch=Brod ist wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Olublo, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, sowie aus dem bereits wegen Bestandes des Rotlaufes gesperrten Grenz=Stuhlgerichts bezirke Szepesofalva und aus dem bereits wegen Bestandes der Maul und Klauenseuche gesperrten Grenz=Stuhlgerichts¬ bezirke Szeppeszombat, einschließlich der Stadtgemeinde Poprado (Komitat Szepes), ferner wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes die Einfuhr von Schweinen aus dem be¬ reits wegen Schweinepestbestandes gesperrten Grenz=Stuhl¬ gerichtsbezirke Vagujhely (Komitat Nyitra) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden aufgehoben die Verbote, welche ge¬ ichtet sind gegen die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz=Stuhlgerichts¬ bezirke Jad, einschließlich der Stadtgemeinde Beszterce (Ko¬ meitat Beszterce=Naszod) und gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Trencsen, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat) Trencsen in Ungarn.Das nunmehr kraft des bestehenden Veterinär=Ueber¬ einkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial¬ Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den durch Maul= und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinden Alsoborgo, Felsö¬ borgo, Felsöszaszujfalu, Kisdemeter, Közepborgo, Kusma, Nagydemeter, Vinda, Zsolna (Stuhlgerichtsbezirk Jad) und der Einfuhr von Schweinen aus den durch Rotlauf verseucht gewesenen Gemeinden Drietoma, Felsöszücs (Stuhlgerichts¬ bezirk Trencsen) in Ungarn, sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu der hierortigen Kund¬ machung vom 17. November 1905, Z. 51.170 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung“ vom 24. November d. J., Nr. 103) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der t. Statthalterei in Linz vom 26. November 1905, Nr. 26.562/X, Zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 24.922. Steyr, 2. Dezember 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Kundmachung, Nr. 26.686/X. betreffend die Einfuhr von Rindern aus Oesterreich=Ungarn zu Schlachtzwecken nach dem Schlachthofe in Annaberg. Laut Note des k. und k. Ministeriums des Aeußern vom 17. November 1905, Z. 82.305, hat das königlich ungarische Ministerium des Innern die Einfuhr von Rindern aus Oesterreich=Ungarn zu Schlachtzwecken nach dem Schlacht¬ hofe in Annaberg bis auf weiteres genehmigt. 239 Diese Einfuhr darf wöchentlich nur an einem Tage, und zwar am Freitag gelegentlich der Einfuhr von Nutz= und Zuchtrindern mittelst Eisenbahn nach Weipert erfolgen. Im Interesse der Verhinderung eines Verkehres zwischen den einzuführenden Nutz= und Schlachtrindern wurde die Verfügung getroffen, daß die Untersuchung der letzteren ledig¬ lich am Bahnhof in Weipert-vorzunehmen und der Weiter¬ transport derselben in plombierten Eisenbahnwagen direkt nach dem Schlachthof in Annaberg zu bewirken ist Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. November 1905, Z. 52.167, allgemein verlautbart. Linz, am 28. November 1905. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 28. November 1905, Nr. 26.688 X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 25.015. Steyr, 3. Dezember 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Z. 26.684/X. Kundmachung betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau im Deutschen Reiche. Laut Mitteilung des k. und k. Ministeriums des Aeußern haben die zuständigen königl. preußischen Ressort¬ minister in einem im „Anzeigeblatt zum Ministerialblatt der Handels= und Gewerbeverwaltung“ vom 27. Februar 1905, Nr. 4, publizierten Erlasse verfügt, daß das als Ersatz für den verbotenen Formaldehyd neuerdings unter dem Namen „Carin“ angepriesene Hexametylentetramin als Fleischkonser¬ vierungsmittel künftighin nicht mehr zugelassen werden soll. Dem Erlasse ist auch ein ausführliches Gutachten des kaiserl. Gesundheitsamtes in Berlin beigefügt, nach welchem „Carin“ als für die menschliche Gesundheit schädlich be¬ zeichnet wird. Dies wird infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 22. November d. J., ad Z. 11.896 ex 1905, unter Beziehung auf die hierämtlichen Kund¬ machungen vom 10. April 1903, Z. 7598, und vom 13. Jänner 1905, Z. 711, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, am 28. November 1905. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden unter Hinweis auf die in den Amtsblättern Nr. 17 ex 1903 und Nr. 4 ex 1905 verlautbarten Kundmachungen der k. k. Statthalterei in Linz vom 10. April 1903, Z. 7598 und vom 13. Jänner 1905, 3. 711, zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung Fleischhauer und Selcher in die Kenntnis. Z. 25.249. Steyr, 3. Dezember 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung pro 1906. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, L.=G. und V.=Bl. Nr. 27, werden
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