hebungs= und Verpackungskosten nicht in Rechnung gezogen werden.Minderbemittelten Grundbesitzern wird ein geringerer Preis gewährt In beiden Fällen ist jedoch die tatsächliche Mittel¬ losigkeit, bezw. Dürftigkeit durch eine von der Gemeinde¬ Vorstehung ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Steyr, 3. Dezember 1905. Z. 25.264. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden und Forstaufsichtsorgane. Aufarbeitung der Wind= und Schneebrüche in den Wäldern als Vorbeugung gegen das verheerende Auftreten der forstschädlichen Insekten. Die frühzeitig eingetretenen Schneefälle wie auch die ortanartigen Stürme verursachten in vielen Waldungen er¬ hebliche Beschädigungen durch Wind= und Schneebrüche. Da nun schon im Vorjahre die Ausbreitung forst¬ schädlicher Insekten zugenommen hat, insbesondere die Ver¬ mehrung des Borkenkäfers in mehreren Waldgebieten kon¬ statiert wurde, ist die Besorgnis begründet, daß, wenn nicht die gründliche Reinigung der Wälder und das Entgegen¬ wirken gegen die massenhafte Verbreitung des bezeichneten Schädlings zur rechten Zeit erfolgen, die den Waldungen zugehenden Nachteile noch empfindlicher werden Ich finde mich daber veranlaßt, unter Hinweisung auf die Bestimmungen der §§ 50 und 51 des Forstgesetzes, des § 12 der Verordnung des k. k. Ackerbau=Ministeriums vom 3. Juli 1873, L.=G. und V.=Bl. Nr. 50, die h. o. Kund¬ machung vom 11. Februar 1903, Z. 1602 (Amtsblatt kr. 7), in Erinnerung zu bringen. Demgemäß sind die betreffenden Waldbesitzer einzeln und durch vorzunehmende allgemeine Verlautbarung zu ver¬ halten, der Säuberung der Waldbestände die größte Auf¬ merksamkeit zuzuwenden, die Nadelholzstämme entweder zeit¬ gerecht aufzuarbeiten oder doch zu entrinden. Bei den in Stößen aufgeschlichteten Scheithölzern em¬ pfiehlt es sich, die Spaltseite nach auswärts zu kehren, ungespaltenen Prügelhölzern die seitwärts nach außen und die oben aufliegenden Stücke von der Rinde befreien. Können Gipfel und Aeste der Nadelholzarten nicht zur Verwendung gebracht werden, ist das Verbrennen derselben, selbstverständlich unter Beobachtung der nötigen Vorsicht zur Hintanhaltung von Waldbränden, angezeigt. Diese Vorkehrungen sind von den Waldbesitzern bis 15. April 1906 durchzuführen. Im Falle sich wegen großer Menge von Schadhölzern die Unmöglichkeit ergeben sollte, vorstehende Maßnahmen termingemäß durchzuführen, sind die Waldbesitzer zum Be¬ richte hierüber zu verhalten. Die k. k. Gendarmerie, die Gemeinde=Vorstehungen und die nunmehr für jede Gemeinde bestellten Waldaufseher, welche von diesem Erlasse sogleich in die Kenntnis zu setzen sind, werden angewiesen, bei wahrgenommener Nichtbeachtung der gebotenen Vorkehrungen unverzüglich die Anzeige zu er¬ statten, worauf gegen den Eigentümer des Holzes mit aller Strenge in Gemäßheit der Vorschriften der §§ 50 und 51 23 des Forstgesetzes eingeschritten werden wird. Hiebei wird bemerkt, daß die häufig übliche Abfuhr der vom Borkenkäfer besetzten Stämme vom Walde an einen anderen Ort, ohne vorhergegangene Vertilgung der Brut, nutzlos und als eine Nichtbeachtung der erteilten Weisungen geahndet werden wird, weil das ausgebildete Insekt die Stätte seiner Entwicklung verläßt, dem Walde wieder zufliegt und sich weiter vermehrt. Z. 25.245. Steyr, 4. Dezember 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Nachweisung über in den einzelnen Gemeinden auf¬ bringbaren Hafer. Anbei erhalten die Gemeinde=Vorstehungen eine Nach¬ weisung mit der Einladung, dieselbe in allen Rubriken aus¬ gefertigt bis zum unüberschreitbaren Termin am 12. De¬ zember l. J. anher vorzulegen. Z. 24.927. Steyr, 2. Dezember 1905. An die Gemeinde=Vorstehungen Bad Hall, Kremsmünster Markt, Weyer Markt und Gaflenz. Hausiervidierungen. Behufs Verfassung der Nachweisung über im Jahre 1905 vorgenommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis über die dortamts im laufenden Jahre vorgenommenen Vidie¬ rungen benötigt. Dieser Ausweis hat zu enthalten: 1. Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern; 2. wie oft ein und demselben Hausierer (zwei= oder mehreremale) im Jahre vidiert wurde; 3. wie viele von den ausgewiesenen Hausiervidierungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberösterreich Böhmen, Tirol, Dalmatien und andere Länder entfallen. Der Ausweis ist bis 1. Jänner 1906 anher vorzulegen Z. 24.853. Steyr, 30. November 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor den Unterstützungsschwindlern Eduard Stamear und Heinrich Premru aus Rudolfswert. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 22. November 1905, Z. 26.181/II, vagabundieren Eduard Stamcar, ehemaliger Menageriebesitzer, und Heinrich Premru Schreiber, beide zuständig in Rudolfswert, beschäftigungslos herum und lassen sich auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinde Geldunterstützungen gewähren. Eduard Stamcar ist im Jahre 1861 in Leibach geboren, verheiratet, mittelgroß, hat längliches Gesicht, braunes Haar und braune Augen, gewöhnliche Nase und solchen Mund, und als besondere Kennzeichen heisere Stimme und eine Narbe auf der linken Hand. Heinrich Premru ist im Jahre 1882 geboren, klein hat längliches Gesicht, blondes Haar und graue Augen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, genannten Individuen, den Fall des augenblicklichen dürfnisses ausgenommen, keinerlei Unterstützungen zu ver¬ abfolgen, vielmehr sind dieselben im Betretungsfalle nach den bestehenden schubpolizeilichen Vorschriften zu behandeln.
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