210 16. Jänner 1896, R.=G.=Bl. Nr. 89 ex 1897, zur Ab¬ strafung überwiesen werden mußten, da ein solcher Vorgang aus dem Grunde strengstens verboten ist, weil verdorbene Würste durch dieses Färben ein schönes, frisches Aussehen erhalten, ihre Schädlichkeit nach außen verdecken und daher die Käufer derselben über ihre Qualität getäuscht werden. Weiters lag vor, daß verdorbene, nicht verkaufte Würste verkleinert, mit frischem Wurstbrad vermischt und in frische Därme gefüllt wieder zum Verkaufe gelangten und zur Er¬ zeugung von Würsten unreinliche, verrostete Maschinen und sonstige Geräte verwendet wurden. Ich finde mich daher be¬ stimmt, unter Hinweis auf die bereits ergangenen dies¬ bezüglichen Erlässe vom 27. Oktober 1903, Z. 16.016, Amtsblatt Nr. 46, und vom 22. August 1904, Z. 17.405, Amtsblatt Nr. 34, die Fleischhauer und Selcher vor solchen, die menschliche Gesundheit schädigenden Handlungsweisen zu warnen und auf die Strafbarkeit dieser Handlungen neuer¬ dings und nachdrücklichst mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß sich die zuwiderhandelnden Geschäftsleute den strengen Folgen der §§ 18 und 19 des zitierten Gesetzes aussetzen, welche in Arrest von einem bis zu 6 Monater und eventuellen Geldstrafen bis zu 1000 Kronen und bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung in Kerker von 1 bis zu 5 Jahren und eventuellen Geldstrafen bis zu 10.000 Kronen bestehen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die Fleischhauer und Selcher von dem Inhalte dieses Erlasses mittelstspezieller Dekrete gegen Empfangsbestätigungen zu verständigen und im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 30. April 1870, R.=G.=Bl. Nr. 68, betreffend die Organi¬ sation des öffentlichen Sanitätsdienstes, über die Durch¬ führung der regelmäßigen Beschau des Schlachtviehes, des Fleisches und der Fleischerwaren strengstens zu wachen. Auch sind auf Grund der Statthalterei=Verordnung vom 23. Jänner 1856, Z. 20.363, L.=R.=Bl. Nr. 7, und der dieser beiliegenden Belehrung, Absatz III, sämtliche Fleisch¬ beschauer zu beauftragen, sich wiederholt zu überzeugen, daß bei der Wurstbereitung die gehörige Reinlichkeit beachtet und gesundheitsschädliche Handlungsweisen vermieden werden Bei Wahrnehmungen von vorschriftswidrigen Hand¬ lungen haben die Fleischbeschauer die erforderlichen Vor¬ kehrungen zu treffen und hievon dem Gemeinde=Vorsteher die Anzeige zu erstatten. Die k. k. Gendarmerie hat die Beobachtung dieser erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Steyr, 19. Oktober 1905. Z. 21.814. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Infolge Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Ried vom 9. Oktober 1905, Z. 18.930, an die k. k. o.=ö Statthalterei ist die für die böhmische Zwangsarbeitsanstalt in Kostenblatt notionierte Barbara Freßl am 2. Oktober l. J. in diesem Bezirke aufgegriffen und im Wege der Gemeinde=Vorstehung Eberschwang an die genannte Anstalt instradiert worden. Statthalterei, Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Z. 22.426/II, vom 10. Oktober 1905, sind daher die mit dem h. ä. Erlasse vom 19. Juni 1905, Z. 12.925, Amtsblatt Nr. 25, angeordneten Nachforschungen einzustellen. Steyr, 19. Oktober 1905. Z. 21.815. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden Widerruf. Die mit dem hierämtlichen Erlasse vom 4. März 1905, Z. 4856, Amtsblatt Nr. 10, angeordneten Nachforschungen nach den Stellungspflichtigen Rudolf Brauner, Eduard Jung und Franz Müller sind einzustellen. Steyr, 19. Oktober 1905. Z. 21.816. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Die mit dem hierämtlichen Erlasse vom 12. Jänner 1905, Z. 901, Amtsblatt Nr. 3, angeordnete Nachforschung nach dem Stellungspflichtigen Emil Raphael Redel ist einzustellen. Steyr, 22. Oktober 1905. Z. 21.899. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. Oktober 1905, Z. 46.167, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Kroatien=Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaften Nowytarg, Benkovac, Zara und Gänserndorf ist die Einfuhr von Schweinen wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Olublo einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Szepes) in Ungarn sowie wegen des Bestandes der Schweine¬ pest aus dem Grenzbezirke Gospic, einschließlich der Stadt¬ gemeinde Karlobago (Komitat Lika=Krbava) in Kroatien¬ Slawonien und aus dem bereits wegen Rotlaufbestandes gesperrten Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Malaczka (Komitat Po¬ zsony) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz=Stuhlgerichtsbezirken Var (Komitat Arva) Szakolcza, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Nyitra) in Ungarn gerichteten Verbote hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verböt der Einfuhr von Schweinen aus den durch Rotlauf verseucht gewesenen Gemeinden Felsöstepano, Turdossin (Stuhlgerichts¬ bezirk Var), Holics (Stuhlgerichtsbezirk Szakolcza) in Ungarn sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies -wird im Nachhange zu der hierortigen Kund¬ machung vom 5. Oktober 1905, Z. 45.025 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung“ vom 10. Oktober d. J., Nr. 87), zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
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