Amtsblatt 1905/40 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

David Kupferer, 1871 geboren, nach Reichraming zuständig. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachforschungen ist bis 1. November 1905 Bericht zu erstatten. Steyr, 1. Oktober 1905. Z. 20.275. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Z. 21.385/X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajewo findet die k. k. Statthalterei infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. September 1905, Z. 43.072, unter Aufrechthaltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 13. Jänner 1900 Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und ge¬ schlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels der Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen und unter Aufhebung der hierämtlichen Kundmachung vom 16. August 1905, Z. 18.588, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu er¬ lassen:Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbor der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Ban¬ jaluka, Bjelina, Bosn.-Dubica, Bosn.-Krupa, Bosn.-Novi, Lazin, Dervent, D.=Tuzla, Gradacac, Maglaj, Priedor, Sanskimost, Srebrenica, Tesany und Vlasenika. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), be¬ ziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 23. September 1905. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k.1 Statthalterei in Linz vom 23. September 1905, Z. 21.385/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 20.384. Steyr, 1. Oktober 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 21. September 1905, Z. 42.899, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des 195 Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ bezirken Naszod (Komitat Besztercze=Naszød), Betlen (Komitat Szolnok=Doboka), Alibunar, Antalfalva, Pancsova (Komitat Torontal) in Ungarn nach den im Reichsrate vertreienen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügung der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft Göding wegen des Bestandes Stäbchenrotlaufes die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz=Stuhlgerichtsbezirken Miava, Szakolcza einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Nyitra) in Ungar nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Wieder¬ käuern (Rindern, Schafen, Ziegen) aus den Stuhlgerichts¬ bezirken Taraczvicz (Komitat Maramaros), Sopron (Komitat Sopron) sowie das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Pucho (Komitat Trencsen) in Ungarn gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus der durch Maul= und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinde Nemetmokra (Stuhlgerichtsbezirk Taraczvicz) sowie der Einfuhr von Schweinen aus den durch Stäbchenrotlauf verseucht gewesenen Gemeinden Szetmeroc, Szlavnic (Stuhlgerichtsbezirk Pucho) und deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 14. September 1905, Z. 41.694 (enthalten im Amts¬ blatte zur „Linzer Zeitung“ vom 15. September d. J., Nr. 80), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 24. September 1905, Nr. 21.469/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 20.520. Steyr, 1. Oktober 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 18. bis 26. September 1905. 1. Bläschenausschlag. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ortschaften Pesendorf und Zenndorf. 2. Rauschbrand der Rinder. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Hinterstoder, Ort¬ schaft Baumschlagreut; Gemeinde Rosenau, Ortschaft Depleitnerreut. 3. Maul= und Klauenseuche. Erlöschen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Peter a. W., Ortschaft Habring.

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