Amtsblatt 1905/38 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

tar rs k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1905. Steyr, am 21. September Nr. 38. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch — Präunmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 18. September 1905 schriften, I. Teil, beziehungsweise des § 7 der Wehrvorschriften, Z. 19.534. III. Teil — ausnahmsweise zu entfallen habe. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen unter Bezug nahme auf den hieramtlichen Erlaß vom 8. August 1905 Kontingents=Abrechnung. Z. 16.154, Amtsblatt Nr. 32, zur tunlichst allgemeinen Laut herabgelangter definitiver Kontingents=Abrechnung Verlautbarung in Kenntnis gesetzt. für das Jahr 1905 bildet die Los=Nummer 384 der ersten Altersklasse die endgültige Abschlußnummer für das Heer Z. 1510/Sch. Steyr, 18. September 1905. d h. alle in der ersten Altersklasse mit Vorbehalt der Widm ung und Einteilung Assentierten, welche die Los¬ An sämtliche Schulleitungen.2 Nummer 1 bis einschließlich 384 haben, gelangen als Rekruten Der k. k. Bezirksschulrat wurde laut Erlasses des in das Heer. Die Los=Nummer 388/I gelangt aus dem k. k. Landesschulrates vom 10. September l. J., Z. 4114, Rekrutenkontingente des Heeres in die Landwehr. Die end¬ ermächtigt, jene Lehrpersonen, die sich an der diesjährigen gültige Abschlußnummer für die Landwehr ist die Los¬ General=Versammlung des oberösterreichischen Landes=Lehrer¬ Num mer 241 der zweiten Altersklasse, d. h. alle mit Vor¬ vereines beteiligen, am 5. und 6. Oktober 1905 zu beurlauben behalt der Widmung und Einteilung Assentierten der ersten Die Schulleitungen werden angewiesen, bis 2. Oktober Alter sklasse, welche eine höhere Los=Nummer als 384 haben, l. J. zu berichten, welche Lehrpersonen an der Generalver¬ sowie alle in der zweiten Altersklasse mit Vorbehalt der sammlung teilnehmen. Eventuell ist ein Fehlbericht zu erstatten. Widmung und Einteilung heuer Assentierten bis einschließlch zur Los=Nummer 241 gelangen als Rekruten in die Landwehr Steyr, 14. September 1905. Z. 19.234. Die Abschlußnummer für die Ersatzreserve des Heeres ist Los=Nummer 7 der dritten Altersklasse; es gelangen An alle Gemeinde=Vorstehungen, hochw. demnach von den mit Vorbehalt der Widmung und Ein¬ Pfarrämter und k. k. Gendarmerie=Posten teilung Assentierten als Ersatzreservisten in das Heer die Los=Nr. 244, 259, 260, 267, 284 a, 286, 290, 303, 320, Kommanden. 323, 338, 340, 343, 354, 355, 368, 376, 388, 396, 397, Sammlungsbewilligung für den katholischen Schul¬ 404, 405, 423, 426, 436, 441, 444, 457, 448, 451, 459, verein für Oesterreich in Wien. 460, 473, 495, 501, 504, 506, 507, 508/II und 7/III; in die Laudwehr die Los=Nr. 23, 27, 35, 137, 206, Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem katho¬ 221, 282 und 313/III. 209 lischen Schulvereine für Oesterreich in Wien die angesuchte Laut Mitteilung des k. u. k. Reichskriegsministeriums Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich vom 19. August 1905, Abteilung 2, Nr. 6815, werden die für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und heuer assentierten Ersatzreservisten des Heeres im Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von allgemeinen erst im Frühjahre 1906 zur achtwöchentlichen Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 12. Sep¬ militärischen Ausbildung einberufen werden tember 1905 bis 12. November 1905 erteilt Mit Bezug auf den letzten Absatz der im Widmungs¬ Hievon werden die Gemeindevorstehungen, hochw. Pfarr¬ scheine (Muster 20 zu § 99 der Wehrvorschriften, 1. Teil, ämter und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge enthaltenen Belehrung, wonach die Assentierten, die bis zum Erlasses des k. k. Statthalterei=Präsidiums vom 12. Sep¬ 8. Oktober zur aktiven Dienstleistung oder militärischen Aus¬ tember 1905, Z. 2862/Präs., mit dem Beifügen in Kenntnis bildung nicht herangezogen werden, sich sofort beim Gemeinde¬ gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevoll¬ Vorsteher des Aufenthaltsortes zu melden haben, wird des¬ mächtigten Vereinsorgane Oskau Hochberger am 12. Sep¬ halb verfügt, daß diese Meldung der heuer assentierten Ersatz¬ tember vom k. k. Statthalterei=Präsidium das Sammelbuck reservisten des Heeres —unbeschadet ihrer Pflicht zur Nr. 46 ausgestellt wurde. Meldung des Aufenthaltsortes nach § 137 der Wehrvor¬

184 Steyr, 18. September 1905. Z. 19.448. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor falschen 50 Kronennoten. falsche Am 13. September 1905 wurden in Wien 50 Kronennoten in mehreren Exemplaren teils bei kleinen Geschäftsleuten, teils bei Prostituierten verausgabt. Die Falsifikate sind daran kenntlich, daß die Figur mit dem Buche kleine schläfrige Augen und einen schiefen Mund hat, daß im ungarischen Texte die Worte „torvenyes erczpenzt“ anstatt „törvényes érczpénzt“ und „fotonaczos" anstatt „fötanáczos“ vorkommen und schließlich, daß die au dem unteren Rande der ungarischen Seite rechts und links befindlichen Ziffern „50“ eine kleinere, jedoch dickere und auffallend schiefstehende Null aufweisen. Der Verausgeber der Falsifikate wird als ein zirka 26 jähriger polnischer Jude, untermittelgroß, fast klein, mit magerem Gesichte, rötlichem Schnurrbart, rötlichen, ziemlich langen Bartstoppeln, die bei¬ nahe das Aussehen eines Vollbartes haben, bekleidet mit dunklem, fast schwarzem Anzuge, schwarzem, weichen einge¬ drückten Hut, geschildert. Während derselbe in kleinen Geschäften, in Gasthäusern und Trafiken Einkäufe besorgt, die er mit den Falsifikaten bezahlt, wartet auf ihn vor dem Geschäftslokale ein zirka 26 jähriger Mann, klein, mit lichtbraunem Vollbart, hoch¬ ausrasiertem Kinn, bekleidet mit drappfärbigem Jaquet und Gehrock. In seiner Begleitung wurde eine zirka 30—35jäh¬ rige kleine polnische Jüdin ohne Kopfbedeckung gesehen. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 14. September 1905, Z. S. B. 1814, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen beauftragt, die im dortigen Gemeindegebiete befindlichen Geschäftsleute auf die Falsifikate und deren Ver¬ breiter aufmerksam zu machen, da anzunehmen ist, daß die letzteren auch anderwärts die Verbreitung der Falsifikate ver¬ suchen werden. Steyr, 15. September 1905. Z 19.390. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Abhaltung der diesjährigen Hebammenamtstage. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Er¬ lasse vom 10. September 1897, Z. 5555, die alljährliche Einberufung der Hebammen zu ämtlichen Versammlungen (Hebammenamtstage) angeordnet. Demnach finde ich die Hebammenamtstage für das Jahr 1905 für nachstehende Tage anzuberaumen: I. Gerichtsbezirk Weyer: a) Für die Hebammen der Gemeinden Weyer Markt und Land, Gaflenz am Montag den 2. Oktober um 10½ Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Weyer Markt. b) Für die Hebammen der Gemeinden Großraming und Neustift am Dienstag den 3. Oktober um 9 Uhr vor¬ mittags zu Großraming in Schwaigers Gasthaus. c) Für die Hebammen der Gemeinden Losenstein, Reichraming und Lausa am Mittwoch den 4. Oktober um 9 Uhr vormittags in Blasls Gasthaus zu Losenstein. II. Gerichtsbezirk Steyr. Für die Hebammen der Gemeinden St. Ulrich, Garsten, Gleink, Ternberg und Losensteinleiten am Freitag den 6. Oktober um 9 Uhr vormittags zu Steyr in der Kanzlei des k. k. Amtsarztes. ir die Hebammen der Gemeinden Sierning, Thanstetten und Aschach am Samstag den 7. Oktober um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei in Sierning. III. Gerichtsbezirk Kremsmünster. a) Für die Hebammen der Gemeinden Bad Hall und Pfarrkirchen am Donnerstag den 28. September um 2 Uhr nachmittags in der Gemeindekanzlei zu Bad Hall. b) Für die Hebammen der Gemeinden Kremsmünster Markt und Kremsmünster Land, Sipbachzell, Rohr, Ried. Eberstallzell und Wartberg zu Markt Kremsmünster am Freitag den 29. September um 9 Uhr vormittags im Gast¬ hofe „Zur Sonne“ des Emilian Schuel. Bei der vorzunehmenden Ueberprüfung der Hebammen werden folgende Fragen zu beantworten sein: 1. Verhalten der Hebamme in bezug auf die Pflege des Kindes und der Wöchnerin. 2. Berufung des Arztes im allgemeinen und Berufung des Arztes in besonderen Fällen. Vortrag des k. k. Amtsarztes über „Die Krank¬ heiten des Nabels Zu diesen Amtstagen haben die Hebammen jedes Gerichtsbezirkes mit ihren Geräten, Desinfektionsmitteln, Tagebüchern, Dienstesvorschriften sowie den Fassungsbücheln über bezogene Desinfektionsmittel, dem Lehrbuche für Hebammen pünktlich und unausbleiblich zu erscheinen und ist über die berufliche Verhinderung die gemeindeämtliche Bestätigung, über die Behinderung durch Krankheit ein ärzt¬ liches Zeugnis vorzulegen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, jede im Gemeindegebiete praktizierende Hebamme von diesem Erlasse zu verständigen und über die erfolgte Verständigung anher zu berichten. Die Herren Gemeindeärzte sind zu diesen Versammlungen einzuladen. Steyr, 16. September 1905. Z. 19.309. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Regelung des Verkehres mit Schwämmen. Behufs Regelung des Verkehres mit Pilzen (Schwämmen als Nahrungsmittel erscheint es dem k. k. Ministerium des Innern erforderlich, die gegenwärtigen Verhältnisse dieses Verkehres zu überblicken. Zu diesem Zwecke werden zufolge Erlasses des k. k. Mini¬ steriums des Innern vom 18. d. M., Z. 37.093, die Gemeinde¬ Vorstehungen eingeladen, zu berichten, welche Arten von Pilzen im dortigen Gemeindegebiete in den Verkehr kommen, wer sich mit dem Sammeln und dem Vertriebe der Pilze befaßt, ob künstliche Schwämmezucht (Champignons 2c.) be¬ trieben wird und in welcher Weise der Verkehr überwacht wird. Auch ist bekannt zu geben, ob es üblich ist, Pilze zu Handelszwecken zu trocknen oder in anderer Art zu konser¬ vieren, sowie auf welche Weise diese Konservierung erfolgt. Die Berichte, eventuell Fehlbericht, hierüber sind bis längstens 25. September l. J. anhier vorzulegen. Steyr, 15. September 1905. Z. 19.172. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die Choleragefahr. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns vom 10. September 1905, Z. 20.513/V wird den Gemeinde=Vorstehungen Nachstehendes eröffnet:

I. Die Erfahrung lehrt, daß in Orten, in welchen Reinlichkeit herrscht und hygienische Mißstände nicht geduldet werden, die erwähnte Seuche für ihre Weiterverbreitung keinen Boden findet. Es ist daher die Assanierungstätigkeit in den Gemeinden eifrigst fortzusetzen, dort, wo diese etwa eine Unterbrechung erfahren hätte, wieder aufzunehmen, wo damit aber noch nicht begonnen wurde, mit aller Beschleunigung in rationeller Weise ins Werk zu setzen. In jeder Gemeinde ist eine Sanitätskommission, be¬ tehend aus dem Gemeinde=Vorsteher, dem Gemeindearzte und hiezu gewählten Gemeindeausschuß=Mitgliedern zu kon¬ stituieren. Dieselbe hat im Wege lokalkommissioneller Erhebung in der Gemeinde alle Uebelstände, welche nach sachverständiger Beurteilung geeignet sind, Grund und Boden mit zersetzungs¬ fähigen Substanzen zu verunreinigen, Trink= und Nutzwasser, sei es direkt, sei es indirekt, zu infizieren, festzustellen und auf schleunigste Beseitigung der vorgefundenen Mißstände mit aller Strenge zu dringen. Hiebei wird aber stets im Auge zu behalten sein, daß es sich in der Regel nicht so sehr um Neuher¬ stellungen, welche schon wegen der oft damit verbundenen großen Auslagen nicht so bald bewerkstelligt werden können vielmehr vorzugsweise um Beseitigung aus Fahrlässigkeit oder Indolenz eingerissener Uebelstände, vielfach nur um das Aufgeben üblei Gewohnheit handelt. Ein besonderes Augenmerk ist den tatsächlichen oder mit Grund zu besorgenden Verunreinigungen von Trink= und Nutzwasser am Ursprunge, bei Fassung von Quellen sowie im Verlaufe der Leitungen, der Verun¬ reinigung und dem Bezuge von Wasser aus dem Unter grunde und vor allem dem aus offenen Gerinnen, aus Seen, Teichen u. dgl. entnommenen Wasser zuzuwenden und ist jede Verunreinigung der letzgenannten Entnahme¬ stellen strengstens hintanzuhalten. Auf sorgfältige Pflege der öffentlichen Reinlichkeit, auf unschädliche Beseitigung von organischen Abfallstoffen jeder Art aus den menschlichen Wohnungen und aus der Nähe derselben muß gedrungen, Abortgruben sollen hinsichtlich ihrer Undurchlässigkeit untersucht werden, Versitz= und Schwind¬ gruben, in welchen mit Dejekten verunreinigte Flüssigkeit in den Untergrund versickern, sind zu schließen oder zu beseitigen. Die Aufsichtspflege hat sich auch auf die so häufig Epidemieherde bildenden überfüllten menschlichen Wohnungen, namentlich auf Massenquartiere, Herbergen, auf die Hand¬ habung der Marktpolizei und auf den Verkehr mit Nahrungs¬ und Genußmitteln zu erstrecken. Sehr wichtig ist es, daß zum Reinigen von Gemüsen nur unbedenkliches Wasser ver¬ wendet werde. Ueber die Konstituierung der Sanitätskommission ist unter Namhaftmachung der Mitglieder derselben bis 30. d. M. zu berichten und sind die Erhebungsprotokolle der Kommission sodann bis längstens 15. Oktober l. J. vorzulegen. II. Den Aerzten, Totenbeschauern, Seelsorgern und Gemeinde=Vorstehungen wird die Anzeige jedes verdächtigen Erkrankungs=, bezw. Todesfalles zur Pflicht gemacht. III. Die den Haushaltungsvorständen und Familien¬ oberhäuptern obliegende Anzeigepflicht ist denselben sofort durch allgemeine Verlautbarung mit dem Bemerken in Er¬ innerung zu bringen, daß Versäumnisse in dieser Richtung oder Verheimlichung verdächtiger Erkrankungen unnachsichtlich geahndet werden. Ein Exemplar der betreffenden Verlaut¬ 185 barungen ist seitens der Gemeinde=Vorstehungen gleichfalls bis 30. d. M. hierher vorzulegen. IV. Da aber immerhin mit der Möglichkeit einer von auswärts erfolgenden Einschleppung der Cholera gerechnet werden muß, ist es unerläßlich, auch alle jene Vorkehrungen zu treffen, durch welche im Falle einer Einschleppung der Krankheit der Gefahr einer Weiterverbreitung derselben be¬ gegnet werden kann. In dieser Beziehung ist die sanitäre Ueberwachung aller aus Choleragegenden zugereisten einheimischen sowohl wie ortsfremden Personen von größter Wichtigkeit und er¬ gibt sich hieraus die Notwendigkeit einer exakten vorschrifts¬ mäßigen Handhabung des Meldungswesens und der Fremden¬ polizei. Eine besonders aufmerksame Ueberwachung hat bei Vaganten, beschäftigungslos herumziehenden Personen, Aus¬ wanderern, welche in einem Orte ihre Reise unterbrechen, platzugreifen. Alle aus choleraverseuchten Gegenden (diese werden jeweils im Amtsblatte bekanntgegeben werden) zugereisten Personen sind in ihrem Aufenthaltsorte während der ersten 5 Tage nach der Ankunft der sanitären Ueberwachung zu unterstellen und ist, um diese zu sichern, in jenen Fällen, in welchen derartige Ankömmlinge vor Ablauf der 5 Tage den Aufenthaltsort wechseln, die Behörde des Ortes, wohin sie sich begeben wollen, wegen Fortsetzung der Ueberwachung auf kürzestem Wege von der bevorstehenden Ankunft zu ver¬ ständigen. Durch diese Maßnahme darf die freie Bewegung der Zugereisten, solange dieselben keine verdächtigen Krankheits¬ erscheinungen bieten, keineswegs behindert werden, sie hat sich darauf zu beschränken, daß während des 5 tägigen Zeit¬ raumes der Gesundheitszustand im Auge behalten wird. Sollten sich bei einheimischen oder zugereisten Personen verdächtige Krankheitserscheinungen zeigen, so ist ohne Verzug auf kürzestem Wege hierher Meldung zu erstatten. V. Cholerakranke oder dieser Erkrankung verdächtige Personen müssen, wie Infektionskranke überhaupt, unverzüglich von dem Verkehre mit anderen Personen als den zu ihrer Pflege und Behandlung bestimmten abgesondert, sollen, wo anders möglich, in eigene Isolierabteilungen der Kranken¬ anstalten, Epidemie= oder Notspitäler überführt, keinesfalls aber dürfen Cholerakranke und dieser Erkrankung verdächtige Personen in einem und demselben Raume untergebracht werden. Die Isolierung Choleraverdächtiger hat jedenfalls und zum mindesten so lange zu dauern, bis durch die bakterio¬ logische Untersuchung jeder Verdacht behoben ist. Bei den Kranken wie bei den verdächtigen Personen ist der sicheren und vollständigen Desinfektion ihrer Ent¬ leerungen, der Wäsche, aller infektionsverdächtigen Gegen¬ stände, der Krankenzimmer und ihrer Einrichtungsstücke be¬ sondere Aufmerksamkeit zu widmen; die Desinfektion muß bereits im Krankenzimmer beginnen, damit jede Verschleppung des Ansteckungsstoffes nach außen vermieden bleibt und ist genau nach den Bestimmungen der Desinfektionsvorschrift und des Statthalterei=Erlasses vom 19. August 1893 Z. 12.763, L.=G.= u. V.=Bl. XIV. Stück, Nr. 22, durch¬ zuführen. Damit der Vollzug der erwähnten Vorsichtsmaßregeln gesichert wird, und um von Ereignissen nicht überrascht zu werden, vielmehr für alle Fälle vorbereitet zu sein, ist es unerläßlich, allenthalben rechtzeitig die entsprechenden Vor¬ kehrungen zu treffen. Es müssen daher die bereits bestehenden Isolier¬

186 abteilungen, Epidemie= und Notspitäler instandgesetzt, zu diesem Ende die etwa erforderlichen Verbesserungen und Er¬ jänzungen in denselben bewerkstelligt werden. Es handelt sich hiebei jedoch keineswegs darum, spezifische Cholera¬ spitäler zu errichten und so zu benennen, sondern darum, daß aus Anlaß der bestehenden Choleragefahr isolierbare Not= und Rettungslokale bereit gehalten werden, die auch außerhalb der Zeit der Choleragefahr fallweise zum Zwecke der augenblicklichen Unterbringung untransportabler Infektionskranker dienen können. Die Gemeinde=Vorstehungen Weyer Land (Station Kleinreifling), Sierning und Bad Hall haben die Isolierlokalitäten zur Aufnahme von während der Eisenbahnfahrt erkrankten Reisenden unverzüglich in Stand zu setzen und für Krankentransportmittel rechtzeitig vorzusorgen. VI. Was die zur Hintanhaltung einer Krankheits¬ verbreitung so besonders wichtige Desinfektion betrifft, wird bemerkt, daß eine Grundbedingung der Wirksamkeit derselben die ößtmöglichste Reinlichkeit bildet. Um vorhandene Krankheits¬ keime in Wäsche, Kleidern und dergleichen unschädlich zu machen, wird man sich, wo Dampfdesinfektionsapparate zur Verfügung stehen, am einfachsten derselben bedienen. Es ist aber jedenfalls notwendig, dieselben in der Richtung, ob sie tadellos funktionieren, vorerst einer Prüfung zu unterziehen und, falls die Voraussetzung sicherer Wirksamkeit nicht zu¬ treffen sollte, allfällige Gebrechen schleunigst zu beheben. Wo solche Apparate nicht zur Verfügung stehen, werden die Gemeinden beauftragt, entsprechende Vorräte chemischer Desinfektionsmittel, Karbolsäure, Lysol und zum mindesten von ungelöschtem Kalk anschaffen und für den Bedarfsfall bereit zu halten. Unbedingt muß vermieden werden, daß Dejekte von Cholerakranken oder =verdächtigen vor ausreichender Des¬ infektion irgendwo abgelagert und daß infizierte Gegenstände in den Verkehr gebracht werden. Es wird in allen Orten, in welchen Cholerafälle vorkommen, das Einsammeln und die Ausfuhr von Hadern, alten Kleidern, ferner die Ausfuhr von Gemüse, Milch und anderen Gegenständen, durch welche unter Umständen die Krankheit leicht verschleppt wird, zu verbieten sein. Die Aufhebung derartiger fallweise erlassener Verbote darf erst nach vorher im h. ä. Wege eingeholter Zustimmung der politischen Landesbehörde erfolgen. VII. Ueber jeden in einer Gemeinde bekannt gewordenen Erkrankungs=, Verdachts= oder Todesfall an Cholera ist telegraphisch hieher zu berichten. Steyr, 16. September 1905. Z. 19.311. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Johann Golob. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 1. September 1905, Z. 19.792/II, treibt sich ein gewisser Johann Golob, Spenglergehilfe, zuständig nach Stein, beschäftigungs¬ los in der Welt herum und läßt sich auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Geldunterstützungen gewähren. Im Verlaufe des Jahres genoß der Genannte Spitals¬ pflege in Agram und in Lienz sowie Unterstützungen seitens verschiedener Gemeinden Tirols Johann Golob ist im Besitze eines Arbeitsbuches, aus¬ gefertigt von der Gemeinde Stein den 6. April 1905, Z. 49.878 (Triplicat). Derselbe ist im Jahre 1860 geboren, von großer Statur, hat ein längliches und blasses Gesicht, graue Augen, große, gekrümmte Nase, proportionierten Mund und braune Haare. Besondere Kennzeichen: vorgebeugte Haltung, große Füße und böser Blick. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, dem genannten Individuum keinerlei Unterstützungen zu gewähren, vielmehr dasselbe im Betretungsfalle nach den einschlägigen Vorschriften zu behandeln. Steyr, 18. September 1905. Z. 19.377. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Joses Pertl aus Albeck. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 30. August 1905, Z. 19.063/II, treibt sich der im Jahre 1876 geborene und zur Gemeinde Albeck in Kärnten zu¬ ständige angebliche Schlossergehilfe Josef Pertl in der Welt herum und läßt sich von fremden Gemeinden auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Geldunterstützungen und Kleidungs¬ stücke verabreichen, wodurch der Gemeinde Albeck bereits nicht unbedeutende Kosten erwachsen sind. Josef Pertl ist bereits zehnmal, darunter sechsmal wegen Eigentumsdelikte, vorbestraft Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, diesem Individuum, den Fall dringender Notwendigkeit ausgenommen, in Hinkunft Geldunterstützungen und Kleidungsstücke nicht auszufolgen, vielmehr dasselbe im Falle der Arbeits= und Mittellosigkeit nach den Schubvorschriften zu behandeln. Steyr, 16. September 1905. Z. 19.310. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Paul Wageneder aus Aurolzmünster wurde aus¬ geforscht. Es sind daher die mit h. ä. Erlasse, Z. 17.762, Amtsblatt Nr. 35, angeordneten vom 25. August l. Nachforschungen nach dem Genannten einzustellen. Steyr, 18. September 1905. Z. 19.467. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden Widerruf. der k. k. o.-ö. Statthalterei vom Zufolge Erlasses September 1905, Z. 20.190, befindet sich der von der Abteilung Jauerburg entwichene Zwängling Karl Brand¬ stätter ob Uebertretung der Landstreicherei, Bettel und Ver¬ untreuung beim k. k. Bezirksgerichte Krumau in Haft. Es wird daher die den Genannten betreffende, mit h. ä. Erlasse vom 25. August 1905, Z. 17.759, Amtsblatt Nr. 35, über Erlaß der o.=ö. Statthalterei vom 12. August 1905, Z. 18.001/II, veranlaßte Kurrendierung widerrufen. Dagegen bleibt die mit demselben Erlasse angeordnete Kurrendierung gegen den mit Karl Brandstätter entwichenen Heinrich Koblinger aufrecht.

Z. 19.580. Steyr, 19. September 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 13. September 1905, Z. 20.542/II, wurde Johann Gruber als in Graz, Josefigasse Nr. 67, wohnhaft aus¬ geforscht.Die mit dem h. ä. Erlasse vom 5. Mai 1905, Z. 10.085, Amtsblatt Nr. 19, angeordnete Nachforschung nach dem Genannten ist demnach einzustellen. Steyr, 19. September 1905. Z. 19.575. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden Neuerliche Ausforschung der abgängigen Barbara Gruber aus Brünn. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 11. September 1905, Z. 20.410/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden aufgefordert, über das Ergebnis der mit dem hierortigen Erlasse vom 31. August 1903, Z. 13.360, Amtsblatt Nr. 36 angeordneten Nachforschungen nach der im Jahre 1885 ge¬ borenen Barbara Gruber, welche im Dezember 1902 die Stadt Brünn in unbekannter Richtung verlassen hat, auf Grund eventueller neuerlicher Erhebungen bis 1. Oktober l. J. zu berichten. Z. 19.579. Steyr, 19. September 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des abgängigen Franz Bayer. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11. September 1905, Z. 20.447/II, hat der Oekonomie¬ verwalter der Brauerei Kaltenhausen in Hallein, Franz Bayer, am 6. August 1905 ohne sich darüber zu äußern, wohin er sich begebe, seine Wohnung verlassen und ist bis jetzt nicht zurückgekehrt. Bayer zeigte sich in letzterer Zeit sehr aufgeregt, weil ihm die Stelle gekündigt worden war, es erscheint daher nicht ausgeschlossen, daß er Hand an sich gelegt habe. Uebrigens ist es auch möglich, daß Bayer, der auf seinen Reisen immer zu gehen pflegt und den Eindruck eines gut situierten Men¬ schen macht, einem Verbrechen zum Opfer gefallen ist. Am 10. August soll er noch in Linz und am 20. August in Salzburg gesehen worden sein. Der Genannte ist 62 Jahre att, verheiratet, nach St. Johann am Walde, Bezirk Braunau an Dun, zuständig, trug bei seinem Weggehen dunkelgrauen Rock mit gleicher Weste, dunkle, mit schmalen lichten Streifen versehene Hose, braungelbe gute Schuhe, schwarzen steifen Hut und hatte einen Rock, eine Toula=Silberuhr mit Kette im beiläufigen Werte von 60 K sowie ungefähr 50 K Bar¬ geld bei sich. Nach den Genannten ist zu forschen und bis 1. Ok¬ tober l. J. hierüber anher zu berichten. 187 19.577. Steyr, 19. September 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des aus der kärtnerischen Landesirrenanstalt Klagenfurt entsprungenen Andreas Madritsch. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11. September 1905, Z. 20.436/II, ist der in der Gemeinde Poggersdorf im pol. Bez. Klagenfurt Land zuständige und zuletzt in der Gemeinde Grafenstein wohnhafte Andreas Madritsch am 7. August 1905 aus der Kärntner Landes¬ irrenanstalt in Klagenfurt entwichen und konnte bis nun nicht ausgeforscht werden. Andreas Madritsch ist 34 Jahre alt, mittelgroß, ziem¬ lich stark gebaut, hat schwarze Haare, dunkelbraune Augen ebensolchen Schnurrbart und gesunde lichtblasse Gesichtsfarbe. Der blauweißgestreifte Zwilchrock (Anstaltsrock) des Andreas Madritsch wurde von einer Frau in einem Walde unweit der kärnt. Irrenanstalt gefunden und in diese zurückgebracht. Der Genannte dürfte daher von Anstaltskleidern nur eine blauweißgestreifte Zwilchhose, eine weiße Unterhose und ein weißes Hemd, braunen Lodenhut und Lederschuhe besitzen Die Anstaltswäsche ist zum Teil mit „J. A. gemärkt. geistiger Hinsicht befindet sich Madritsch in vorwiegend mürr reizbarer Stimmungslage, produziert Verfolgungswahnideen, ist auf seinen Vater, seinen Kurator und das hiesige Anstalts¬ personale schlecht zu sprechen, daneben besteht ein erhöhtes Selbstgefühl und vollständiger Mangel von Krankheitseinsicht. Entfernt hat sich Madritsch mit einem Mitpflegling namens Emil Moser, welcher jedoch bereits in Rumburg in Böhmen, wo er sich bei seinen Angehörigen aufhielt, aus¬ geforscht wurde Die Nachforschungen nach dem Genannten sind sogleich einzuleiten und ist über ein positives Ergebnis bis 15. Ok¬ tober anher zu berichten. Z. 19.115. Steyr, 16. September 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Auszuforschen sind, und zwar: Leopold Hinterreiter, geb. 1872, Assentjahr 1895, nach Unterweißenbach, Bez. Freistadt. zust. Josef Pötschko, geb. 1873, Assentjahr 1894, zust. nach Leopoldschlag, Bez. Freistadt Josef Weinberger, geb. 1871, Assentjahr 1894, zust. nach Sandl, Bez. Freistadt. Landsturmpflichtige: Anton Blumauer, geb. 1871, Assentjahr 1892, zust. nach Windhaag, Bez. Freistadt. Josef Holfelder, geb. 1871, Assentjahr 1892, zust. Unterweißenbach, Bez. Freistadt. Josef Ferdinand Bierampl, geb. 1871, Assentjahr 1892, zust. nach Sandl, Bez. Freistadt. Karl Kohlberger, geb. 1879, Assentjahr 1902, zust. nach Freistadt. Franz Stökleker, geb. 1880, Assentjahr 1901, zust. nach Sandl, Bez. Freistadt. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. No¬ vember l. J. hieher zu berichten.

188 39.557 (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung Steyr, 18. September 1905. Z. 19.466. vom 29. August und 6. September d. J., Nr. 73 und 75), An alle Gemeinde=Vorstehungen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k Ausforschung. Statthalterei in Linz vom 11. September 1905, Nr. 20.411/X, Auszuforschen sind, und zwar: in die Kenntnis. Der am 30. April 1884 in Kottendorf im Bezirk¬ Neutitschein geborene und dorthin zuständige stellungspflich¬ Steyr, 16. September 1905. Z. 19.312. tige Rudolf Philipp Kopeček, unehelicher Sohn der Sophie Kopeček; An alle Gemeinde=Vorstehungen und der am 25. August 1885 in Troppau geborene, nach Rožnau im Bezirke Wall.=Meseritsch zuständige Landsturm¬ k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden pflichtige Emil Ludwig Hluchan, unehelicher Sohn der zur Kenntnisnahme. Barbara Hluchan, und der am 26. September 1886 in Neutitschein geborene Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich landsturmpflichtige Franz Szymek, unbekannter Zuständig¬ in der keit, ehelicher Sohn des Franz Szymek und der Maria, geb. Berichtsperiode vom 3. bis 10. September 1905. Budin.Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachforschungen 1. Maul= und Klauenseuche. ist bis 20. Oktober 1905 anher zu berichten. Bestand der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Peter, Ortschaft Steyr, 16. September 1905. Z. 19.025, 19.027. Habring An alle Gemeinde=Vorstehungen und 2. Bläschenausschlag. Bestand der Seuche. k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ortschaft Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Pesendorf. Auszuforschen sind, und zwar: 3. Rotlauf der Schweine. Ignaz Wieser, 1868 geb., Knecht, nach Losenstein¬ Bestand der Seuche. leithen zuständig, und Johann Stögermayr, 1870 geb., Schuster, nach Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ Losensteinleithen zuständig. schaft Manndorf. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Ried, Ortschaften Blinden¬ Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist dorf, Ried; Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Aisting; bis 1. November l. J. zu berichten. Gemeinde Weinzierl, Ortschaft Zeitling. Erlöschen der Seuche Steyr, 16. September 1905. Z. 19.233. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. An alle Gemeinde=Vorstehungen und 2. Bezirk Perg: Gemeinde Bodendorf, Ortschaft k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Breitenbruck; Gemeinde und Ortschaft Ried; Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Poneggen. Kundmachung 3. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspolthofen, Ortschaft des k. k. Ministeriums des Innern vom 6. September 1905, Kirchdor Z. 39.872, enthaltend eine veterinär=polizeiliche Verfügung 4. Bezirk Schärding: Gemeinde und Ortschaft in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach Natternbach. den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. 4. Schweinepest. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach Bestehen der Seuche. dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des 1. Bezirk Urfahr: Gemeinde und Stadt Urfahr. Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft bezirken Van (Komitat Trencsen), Nyitrazsambokret (Komitat Lustenau. Nyitra) sowie aus der Munizipalstadt Hodmezövasarhely in Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Ungarn nach den im Reichsrate vertreienen Königreichen Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. und Ländern. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kund¬ Statthalterei in Linz vom 12. September 1905, Z. 20.548/X in die Kenntnis. machungen vom 24. und 31. August 1905, ZZ. 38.623 und Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2