zur Folge haben muß. Die auf Grund dieser Studien ent worfenen Normalpläne, die im Zusammenhange mit der denselben beigegebenen technischen Beschreibung und Kostenberechnung für die Verfassung konkreter Projekte dienen sollen, sind geeignet, die Parteien über die Kosten welche aus der Errichtung von öffentlichen Schlachthäuserr erwachsen, aufzuklären. Die Normalpläne, welche unter einem auch in der Zeitschrift „Das österreichische Sanitäts¬ wesen" zum Abdrucke gelangen, enthalten 5 Typen von Schlachtanlagen für kleine und mittelgroße Gemeinden und bilden samt der beigeschlossenen Beschreibung lediglich ein Muster, welches selbstverständlich in jedem einzelnen Falle den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden muß. Die den Plänen gleichfalls angeschlossenen grund¬ sätzlichen Bestimmungen, betreffend die Errich¬ tung und den Betrieb von Schlachtanlagen, sollen darüber Aufschluß geben, welche gewerbe=, sanitäts- und veterinärpolizeilichen Anforderungen bei Errichtung von öffent¬ lichen Schlachthäusern seitens der Behörden zu stellen sind. Das Ministerium des Innern gibt sich der Erwartung in, daß die Gemeinden und Genossenschaften durch die erwähnten Vorlagen zur Errichtung von öffentlichen Schlacht¬ häusern angeregt und hiedurch mancherlei Uebelstände, die dermalen in einzelnen Gemeinden noch bestehen mögen, be¬ seitigt werden. Bei Ausführung von Schlachthäusern nach den Normal¬ typen wird es zweifellos gelingen, durch Einführung mäßiger Schlachthausgebühren eine entsprechende Verzinsung und Amortisierung des Baukapitals herbeizuführen. Hiebei kommt noch in Betracht, daß für kleinere Gemeinden insbesondere solche, die an einer gemeinsamen Verkehrslinie liegen, auch die Möglichkeit der Errichtung einer gemeinschaftlichen Schlacht¬ anlage und der Benützung derselben durch einen größeren Interessentenkreis geboten ist Die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser wird wie der k. k. Bezirkshauptmannschaft bekannt ist — auch von der Gesetzgebung begünstigt, indem nach § 35, Gew.¬ Ordnung, für Orte, in welchen öffentliche Schlachthäuser vor Gemeinden und Genossenschaften errichtet werden, über Antrag der Gemeinde=Vertretung die fernere Benützung be¬ stehender und die Anlage neuer Privatschlachthäuser unter¬ sagt und damit den Gemeinden eine Sicherstellung für die Erhaltungskosten der von ihnen errichteten öffentlichen Schlachtanlagen gewährt werden kann. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 8. August 1905, r. 17.883/X, mit der Einladung in die Kenntnis, im sinne des zitierten Ministerial=Erlasses die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser zu fördern. Separatabdrücke der wie schon erwähnt in der Zeitschrift „Das österr. Sanitätswesen“, veröffentlichten Normalpläne und der dazu gehörigen technischen Beschreibung können um den Preis von 1 K 50 h durch die k. k. Hof¬ und Universitätsbuchhandlung Alfred Hölder, Wien, 1., Rotenturmstraße 13, bezogen werden. Z. 17.413. Steyr, 20. August 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. August 1905, Z. 36.688, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in 165 Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate Ziegen, vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ bezirken Val (Komitat Fejer), Csene, Nagykikinda, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Pardany, Zsombolya (Komitat Torantol) in Ungarn nach den im Reichsrate vertreienen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügungen der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaften Kossow und Nadworna wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Tiszavölgy (Komitat Maramaros) sowie auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Kimpolung wegen des Bestandes der Schweine¬ pest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlge¬ richtsbezirke Viso (Komitat Maramaros) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden aufgehoben die Verbote, welche ge¬ richtet sind gegen die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz=Stuhlgerichts¬ bezirke Szakolcza, einschließlich der gleichnamigen Stadtge¬ meinde (Komitat Nyitra), und gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Miava (Komitat Nyitra) in Ungarn. Das nunmehr kraft des bestehenden Veterinär=Ueber¬ einkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial¬ Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179 bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus der durch Maul= und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinde Radimo (Stuhl¬ gerichtsbezirk Szakolcza) in Ungarn und der Einfuhr von Schweinen aus der durch Rotlauf verseucht gewesenen Ge¬ meinde Brezova (Stuhlgerichtsbezirk Miava) in Ungarn sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 3. August 1905, Z. 35.648 (enthalten in dem Amts¬ blatte zur „Linzer Zeitung“ vom 11. August d. J., Nr. 69), zur allgemeinen Kenntnis gebracht Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 13. August 1905, Nr. 18.262/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 17.488. Steyr, 21. Juli 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Z. 18.588/XI. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajewo findet die k. k. Statthalterei infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom
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