Amtsblatt 1905/34 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

164 roben auf darin vorkommende Schädlinge oder die bakteriellen Eigenschaften. Um überflüssigen Briefwechsel und Verzögerungen zu vermeiden, ist es angezeigt, das der Station einzusendende Materiale je nach der Art desselben zu verpacken. So soll die Verpackung und Absendung kranker Pflanzen und ein¬ gesammelter Schädlinge, wenn dies irgendwie möglich ist, so geschehen, daß die Gegenstände noch im lebenden Zustand in der Anstalt eintreffen. Pflanzen werden am besten in feuchtem Moos, Insekten in gut verschlossenen Gläschen, eventuell in Alkohol versendet. Jeder Sendung ist eine möglichst eingehende Be¬ schreibung der gemachten Beobachtungen bezüglich des Auf¬ tretens des Pflanzenschädlings beizulegen. Auf Wunsch werden in jedem einzelnen Falle Frage¬ karten gesendet, in denen die wichtigsten Fragen formuliert sind. Weil aber die k. k. landwirtschaftlich=bakteriologische und Pflanzenschutz=Station auch die Grundlagen für eine Statistik der Pflanzenkrankheiten zu legen versuchen will, fordert sie alle jene, welche sich in den Dienst des Pflanzen¬ schutzes stellen wollen, auf, sich bei der k. k. landwirtschaftlich¬ bakteriologischen und Pflanzenschutz=Station als „ständige Mitarbeiter“ zu melden. Die näheren Obliegenheiten dieses Ehrenamtes werden dann von Seite der k. k. landwirtschaftlich=bakteriologischen und Pflanzenschutz=Station den einzelnen Kompetenten mit¬ geteilt werden. Diese ständigen Berichterstatter können sich, insolange ihr Verhältnis zur Station fortdauert, „Bericht¬ erstatter der k. k. landwirtschaftlich=bakteriologischen und Pflanzenschutz=Station“ nennen und haben ein Recht auf den unentgeltlichen Bezug aller von dieser Anstalt ausgehenden Veröffentlichungen. Adresse: K. k. Pflanzenschutz=Station, Wien II., Trunnerstraße 1. Wien, im März 1905. Der k. k. Vorsteher: Dr. Karl Kornauth. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur mög¬ lichsten Verbreitung in den interessierten Kreisen der Be¬ völkerung und mit dem ferneren Auftrage in Kenntnis ge¬ setzt, Name, Beruf und Wohnort derjenigen Persönlichkeiten, welche eventuell bereit wären, sich als Mitarbeiter in den Dienst der neuen Organisation zu stellen, hieher bekannt zu geben. Steyr, 21. August 1905. Z. 5901/VI/05. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die Vorarbeiten für die Hauszinssteuer¬ bemessung pro 1906 für die nach § 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R.=G.=Bl. Nr. 17, hauszinssteuerpflichtigen Gebäude. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiemit beauftragt, das vorschriftsmäßig verfaßte Hauszinssteueroperat pro 1906 bezüglich der nach § 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Fe¬ bruar 1882, R.=G.=Bl. Nr. 17, hauszinssteuerpflichtigen Gebäude, d. i. bezüglich aller ganz oder teilweise vermieteten Gebäude im dortigen Gemeindegebiete mit Ausnahme der in den Ortschaften Bad Hall, Buchholz, Jägerberg, Kraxental, Neuschönau, Pfarrkirchen, Pyrach, Sarning, Weyer=Markt und Obsweyer gelegenen Gebäude, für welche im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1896, R.=G.=Bl. Nr. 120, die Haus¬ zinssteuer für zwei Jahre veranlagt wird, bis längstens 26. September 1905 an das zuständige k. k. Steueramt unter Berufung auf den vorliegenden Erlaß einzusenden. Die erforderlichen Drucksorten samt den von den Gemeinde¬ Vorstehungen sogleich öffentlich zu verlautbarenden sowie auf der Amtstafel zu affichierenden und mit 26. September dem Hauszinssteueroperate anzuschließenden Kundmachungen vom 11. August 1905, Z. 5901/VI St., Klein=Konzept Nr. 15, werden den Gemeinde=Vorstehungen unter einem zugefertigt. Zum Zwecke der richtigen Verfassung des Hauszins¬ steueroperates sowie der entsprechenden Belehrung der Haus¬ eigentümer und der Verfassung des Verzeichnisses aller Gebäude des Gemeindebezirkes werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen noch nachdrücklichst auf den in dem Amtsblatte Nr. 32 und 33, ex 1904, enthaltenen h. ä. Erlaß vom 2. August 1904, Z. 5460/VI St., insoweit derselbe die haus¬ zinssteuerpflichtigen Gebäude, lit. b, Orten betrifft, aufmerksam gemacht. Steyr, 19. August 1905. Z. 17.412. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Errichtung und Betrieb von Schlachtanlagen. Das k. k. Ministerium des Innern hat am 26. Juli 1905 unter der Z. 23.646 nachstehenden Erlaß über die crichtung und den Betrieb von Schlachtanlagen herab¬ gegeben Die fortschreitende Entwicklung auf dem Gebiete der öffentlichen Fleischversorgung, welche erhöhte Anforderungen in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht notwendig macht, drängt auf die vermehrte Errichtung öffentlicher Schlachthäuser hin. Eine größere Anzahl bereits bestehender Anstalten dieser Art, welche von Gemeinden und Genossenschaften errichtet worden sind, läßt die aus dem Bestande und Be¬ triebe derartiger Anlagen dem allgemeinen Wohle und den wirtschaftlichen Interessen der Gemeinden erwachsenden mannigfachen Vorteile deutlich erkennen. Wenn dessen unge¬ achtet die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser bisher nicht in jenem Ausmaße erfolgt ist, wie es im Interesse der Förderung und Besserung des Approvisionierungswesens und der sanitären Verhältnisse wünschenswert wäre, so dürfte die Erklärung hiefür vornehmlich darin zu suchen sein, daß die Befürchtung vor allzugroßem Kostenaufwande bei der Herstellung solcher Anlagen und nicht ausreichender Renta¬ bilität bei dem Betriebe derselben die Gemeinde=Verwal¬ tungen von der Schaffung derartiger gemeinnütziger Ein¬ richtungen zurückhält. Es gilt dies insbesondere für kleinere Gemeinden, welche sich durch die Aussicht auf eine über¬ große Inanspruchnahme der finanziellen Kräfte der Gemeinde von der Errichtung öffentlicher Schlachtanlagen abschrecken lassenDiesem Uebelstande zu steuern, hat sich das Ministerium des Innern veranlaßt gesehen, eingehende Studien rück¬ sichtlich der Kostenfrage bei Herstellung öffentlicher Schlacht¬ häuser pflegen zu lassen. Das Ministerium des Innern ist hiebei zu dem Er¬ gebnisse gelangt, daß die Errichtung derartiger Schlachthaus¬ anlagen, wenn eben nur Zweckmäßigkeitsbauten aufgeführt und keinerlei luxuriöse Herstellungen vorgenommen werden, keineswegs bedeutende finanzielle Belastungen der Gemeinde

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