160 Steyr, 16. August 1905. Z. 17.181. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Warnung vor der Auswanderung nach Britisch=Süd¬ afrika und nach Westafrika. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom (. August l. J., Z. 17.785/II, sind nicht bloß in Britisch¬ Südafrika sondern auch in Angola und Bengunla (Westafrika) die Arbeitsverhältnisse derzeit ungünstig, so daß infolgedessen Auswanderer nach diesen Ländern kaum irgend welche Aussicht haben, daselbst entsprechenden Erwerb zu finden. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, dafür Sorge zu tragen, daß die vorstehende Warnung die tunlichst weitgehende Verbreitung finde. Steyr, 10. August 1905. Z. 16.807. An alle Gemeinde= und Genossenschafts¬ Vorstehungen. Ausschreibung der Schaup'schen=Stiftung für unfall¬ versicherungspflichtige Gewerbe. Nr. 17.611/XI. Kundmachung. Der gewesene Reichsrats=Abgeordnete Dr. Wilhelm Schaup hat ein Kapital von 100.000 Kronen als Stiftung ir die Unfall=Versicherung des Kleingewerbes in Ober¬ österreich gewidmet. Hiebei sind in erster Linie die Unternehmer von freiwillig versicherten Betrieben anspruchsberechtigt und werden aus der Stiftung die würdigsten und bedürf¬ tigsten Bewerber je nach der Höhe ihrer Erwerbsteuer bedacht.Die Stiftungsleistung besteht in der Zahlung eines Teiles der Prämie, und zwar 1. Bei Betrieben mit einer Erwerbsteuer=Vorschreibung bis zu 24 K von höchstens 75% der Jahresprämien. 2. Bei Betrieben mit einer Erwerbsteuer=Vorschreibung von 24 bis 56 K von höchstens 50% der Jahresprämien Jene Kleingewerbetreibenden, welche beabsichtigen, sich selbst und ihre Hilfsarbeiter, soweit sie nicht ohnehin der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, gegen Unfälle in ihrem gewerblichen Betriebe zu versichern und auf eine Bei¬ tragsleistung aus der Stiftung Anspruch erheben, haben ein alle in Betracht kommenden Verhältnisse ausweisendes Zeugnis, für welches Formularien hieramts vorrätig sind, bis längstens Ende Oktober l. J. hieher vorzulegen. Bewerbungen, welche nach dem 31. Oktober l. I. einlangen, werden nicht berücksichtigt. Bemerkt wird noch, daß der Stiftungsgenuß aus¬ schließlich den Kleingewerbetreibenden zugute kommt. Die Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehungen werden eingeladen, die interessierten Kreise hierauf aufmerksam zu machen. Ein eventueller Bedarf an Zeugnissen ist hieramts anzusprechen. Steyr, 14. August 1905. Z. 13.934. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend den staatlichen Schutz verlassener Kinder in Ungarn. Die k. k. o.=ö. Statthalterei hat zufolge Erlasses des Juni 1905, k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Z. 21.704, eine Uebersetzung des in Ungarn geltenden Re¬ gulatives vom 24. Juni 1903, betreffend den Schutz ver¬ lassener Kinder, hieher mit dem Auftrage übermittelt, für die Bekanntmachung der in Betracht kommenden Bestim¬ mungen dieses Regulativs in den weitesten Kreisen Sorge zu tragen. In Gemäßheit des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 18. Juni 1905, Z. 12.718/II, werden den Gemeinde¬ vorstehungen die maßgebenden Bestimmungen dieses Regu¬ lativs nachstehend zur eigenen Kenntnis und tunlichsten Verlautbarung mit dem Beifügen mitgeteilt, daß dieses Regulativ h. a. jederzeit eingesehen werden kann. Das Regulativ, welches mit 1. September 1903 in Wirksamkeit getreten ist, hat den durch die Institution des staatlichen Kinderasyls zu erzielenden Zweck des Schutzes verlassener Kinder zum Gegenstand. Anspruch auf den staatlichen Kinderschutz haben Find¬ linge und für verlassen erklärte Kinder. Für verlassen sind jene mittellosen Kinder unter 15 Jahren zu erklären, die keine zu ihrer Versorgung und Erziehung verpflichteten und fähigen Angehörigen haben und für deren Versorgung und Erziehung die Verwandten, Wohltäter, Wohltätigkeits=Institute oder Vereine nicht in genügender Weise Sorge tragen. Der Aufnahme in ein staatliches Kinderasyl hat der Regel die behördliche Verlassenheitserklärung der treffenden Kinder voranzugehen, welche durch Schlußentschei¬ Von dung des hiezu kompetenten Waisenstuhles erfolgt insbe¬ dieser Schlußentscheidung werden alle Interessenten, sonders auch die Zuständigkeitsgemeinde der betreffenden Kinder unter Offenlassung der Berufung in Kenntnis gesetzt Von besonderer Bedeutung für die diesseitige Reichs¬ hälfte ist die Bestimmung des § 77 des Regulativs, nach welcher auch ausländische Kinder unter 15 Jahren den gleichen Schutz genießen wie die nach Ungarn zuständigen und im Falle der Verlassenheit wie diese in den Verband des staatlichen Kinderasyls (§ 12) aufzunehmen sind. Was speziell diejenigen verlassenen Kinder betrifft welche österreichische Staatsbürger sind, so bestimmt des Regulativs, daß der Direktor des betreffenden Asyls für die Heimbeförderung derselben und für die Rückvergütung der bis dahin aufgelaufenen Verpflegskosten unmittelbar die nötigen Verfügungen zu treffen und die Intervention des Ministeriums des Innern nur dann in Anspruch zu nehmen hat, wenn sein an die österreichischen Behörden gerichtetes Ersuchen keinen Erfolg haben sollte. Laut Mitteilung des königl. ungarischen Ministeriums des Innern wurden bisher in Ungarn 18 Asylanstalten für die betreffenden Distrikte eröffnet, und zwar in Arad, Buda¬ pest, Debreczin, Gyula, Kasca (Kaschau), Kecskemet, Kolozsvar, Marosvarsarhely, Munkacs, Pecs, Rima-Szombat, Szabadká, Szeged, Szombathely, Temesvar und Veszprem.
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