Amtsblatt 1905/31 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

150 und die Notwendigkeit einer genauen Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters bei jeder sich bietenden Gelegenheit aufzuklären. Steyr, 25. Juli 1905. 15.581. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden betreffend die Bezeichnung von Gewerbebetrieben mit „Lieferant des österr. Staatsbeamten=Verbandes" oder „Lieferant der k. k. Staatsbeamten“ samt einer Wappenver¬ zierung, sowie die Führung des kaiserlichen Adlers. Laut Erlasses. der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 18. Juli 1905, Z. 15.081/VIII, ist dem k. k. Ministerium des Innern zur Kenntnis gekommen, daß Gewerbetreibende in ihrem Geschäftsbetriebe mit der Bezeichnung „Lieferant des österreichischen Staatsbeamten=Verbandes“ oder „Lieferant der k. k. Staatsbeamten“ eine Verzierung führen, welche aus einem von der österreichischen Kaiserkrone überhöhten Wappenschilde, gehalten von zwei auf einem Spruchbande aufstehenden geflügelten Greifen, besteht, in ihrer Ausführung bis auf die Ausschmückung des Wappenschildes, welcher zu¬ meist die Anfangsbuchstaben Oe. S. B. V. (Oesterreichischer Staatsbeamtenverband) enthält, dem großen österreichischen Staatswappen nach seiner im Jahre 1836 erfolgten Fest¬ stellung, bezw. auch dem gegenwärtig von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät gebrauchten persönlichen Wappen gleicht und infolgedessen in ihrer ganzen Erscheinung den Eindruck des kaiserlichen Reichswappens oder des Aller¬ höchsten Wappens hervorruft Diesem Gesamteindrucke entsprechend ist der Gebrauch derartiger Wappenverzierungen als Führung des kaiserlichen Reichswappens, bezw. des Allerhöchsten Wappens anzusehen, und daher soferne die betreffenden Gewerbetreibenden nicht die nach der Ministerial=Verordnung vom 24. April 1858, R.=G.=Bl. Nr. 61, erforderliche Allerhöchste Bewilligung zur Führung des kaiserlichen Reichswappens oder die mit der Auszeichnung eines Hoftitels verbundene Berechtigung, eventuell eine besondere Allerhöchste Bewilligung Führung des Allerhöchsten. Wappens besitzen, als eine unberechtigte Wappenführung und demgemäß als Ueber¬ tretuug der unbefugten Führung einer Auszeichnung im Sinne des § 49, Punkt 2, Gewerbeordnung, zu beurteilen. Der Gebrauch der in Rede stehenden Verzierung durch Gewerbetreibende dürfte zumeist auf den von dem Vereine „Oesterreichischer Staatsbeamtenverband“ in Wien geübten, dermalen jedoch nach Angabe des Vereinsobmannes einge¬ stellten Vorgang zurückzuführen sein, daß der genannte Verein Gewerbetreibenden, die sich über Aufforderung des Vereines zur Gewährung von Begünstigungen für Staats¬ beamte beim Wareneinkaufe bereit erklärten, die Berechtigung erteilte, die Bezeichnung „Lieferant des Oesterreichischen Staatsbeamtenverbandes“ oder „Lieferant der k. k. Staats¬ beamten“ mit der eingangs bezeichneten Verzierung zu führen Auch wird seitens mancher Gewerbetreibenden der kaiserliche Adler unberechtigt geführt. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, Gewerbetreibenden darauf aufmerksam zu machen, daß der unbefugte Gebrauch dieser Wappenverzierung, beziehungs¬ weise des kaiserlichen Adlers nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung (§ 49, Punkt 2, und eventuell § 152) geahndet werden muß. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden haben Dawiderhandelnde hierher zur Anzeige zu bringen. Steyr, 26. Juli 1905. Z. 15 642. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Durch die im 45. Stücke des Reichsgesetzblattes 1905 unter Nummer 112 publizierte Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 11. Juni 1905 wurde der Punkt 3 der Ministerial=Verordnung vom 13. Oktober 1897, Nr. 237, R.=G.=Bl., betreffend Verwendung von Bierdruckapparaten beim gewerbsmäßigen Ausschanke des Bieres, ergänzt. Ueber Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1905, Z. 13.208 ex 1904, werden die Gewerbe¬ behörden 1. Instanz ersucht, für eine entsprechende Publi¬ kation der Verordnung vom 11. Juli 1905, Nr. 112, R.=G.= Bl., Sorge zu tragen. Steyr, 27. Juli 1905. Z. 15.645. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausier=Verbot. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ langten Mitteilung des königlich ungarischen Handels¬ ministeriums vom 29. Mai 1905, Z. 32.493, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinde Nagyatád im Somogyer Komitat, unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 15. Juli 1905, Z. 15.540/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt. Steyr, 31. Juli 1905. Z. 15.646. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Theodor Knobloch aus Schwarzbrunn. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 18. Juli 1905, Z. 16.196/II, treibt sich der am 9. No¬ vember 1872 in Schwarzbrunn, Gemeinde Schumburg=Gistei geborene, dortselbst heimatzuständige Glasarbeiter Theodor Knobloch, Witwer, katholischer Religion, in der Welt herum und läßt sich auf Kosten seiner Heimatsgemeinde Geld¬ unterstützungen und Reisevorschüsse erfolgen. Derselbe ist von großer Statur, hat längliches Gesicht, schwarze Haare, rötlichen kleinen Schnurrbart, blaue Augen, proportionierten Mund, fehlerhafte Zähne, spitzige Nase und breites Kinn. Derselbe ist des Lesens und Schreibens kundig. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, diesem Individuum, den Fall dringender Notwendigkeit ausge¬

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