des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen sechs Wochen vom 1. Juli 1905 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs= und Katastralmappenauszüge sowie der Parzellen¬ verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer=Evident¬ haltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grund¬ parzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegen¬ ständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Par¬ zellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entspre¬ chenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen rist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde¬ jagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 13.574. Steyr, 27. Juni 1905. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Garsten mit 31. De¬ zember 1905 abläuft, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.=ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.=G.= und V.=Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdge¬ setzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 1. Juli 1905 angefangen hier¬ amts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grund¬ buchs= und Katastralmappen=Auszüge sowie der Parzellen¬ Verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer=Evident¬ haltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundpar¬ zellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deut¬ liche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zu¬ grunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegen¬ ständlichen Grundkomplexe am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betrachtkommenden Par¬ zellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entspre¬ chenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde jagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 3070. Steyr, 26. Juni 1905. An alle Eemeinde=Vorstehungen. Untersuchung von Gärten im Sinne der Reblaus¬ Konvention. Jene Gemeinden, die dem h. ä. Auftrage vom 2. März d. J., Z. 3070 (Amtsblatt Nr. 10), bisher nicht entsprochen haben, werden beauftragt, ihre Berichte unge säumt vorzulegen. 129 Z. 13.113. Steyr, 21. Juni 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Betreffend das Reinigungsmittel für Bierdruck¬ apparate „Ilovit". Das chemisch=technische Laboratorium der Firma H. P. M. Fritsch & Comp. in Berlin bringt ein Reinigungs¬ mittel für Bierdruckapparate unter dem Namen „Ilovit“ in Blechdosen in den Handel. Nach der durch den k. k. Landessanitätsrat in Prac vorgenommenen qualitativen chemischen Analyse des Mittels erweist sich dieses als gewöhnliches Aetznatron, wie solches im Handel in den nicht völlig reinen Sorten vorzukommen pflegt, oder als identisch mit dem sogenannten Laugenstein. Beim Lösen des Präparates in der vorgeschriebenen Wassermenge resultiert eine Natronlaugelösung von solcher Konzentration, welche das Material des Bierdruckapparates nicht so verändert, daß nach dem vorgeschriebenen Aus¬ spülen desselben mit Wasser etwa gesundheitsschädliche Salze zurückbleiben würden. Sonach würden in dieser Richtung, abgesehen von dem den Wert des Inhaltes weit übertref¬ fenden Preise, gegen die Zulassung des Mittels zur Reinigung der Leitung in Bierdruckapparaten in der angegebenen Weise keine sanitären Bedenken obwalten Die harmlose Bezeichnung „Ilovit“ entspricht jedoch nicht dem Inhalte des Behältnisses und informiert die das Mittel beziehende Partei nicht von den ätzenden Eigenschaften desselben, so daß eine etwaige Kostprobe schmerzhafte Ver¬ ätzungen der Mundschleimhaut herbeiführen kann, ganz ab¬ gesehen von den Folgen, die ein Genuß aus Versehen nach sich ziehen könnte Der Vertrieb des wiederholt genannten Präparates ist daher unter der Bezeichnung „Ilovit“ mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 15 der Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 21. April 1876, R.=G.= Bl. Nr. 60, betreffend den Verkehr mit Giften, gifthältigen Droguen und gesundheitsgefährlichen chemischen Präparaten, unstatthaft. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k Gendarmerie=Posten=Kommanden über Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 14. Juni 1905, Z. 13.117/IV zur Kenntnisnahme, Verständigung der interessierten Kreise und Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 21. Juni 1905. Z. 13.199. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Anton Praha aus Budweis. Laut Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 10. Juni 1905, Nr. 12.257/V, treibt sich der am 16. März 1880 in Budweis geborene und daselbst heimat¬ berechtigte Zimmermalergehilfe Anton Praha, Sohn des Josef Praha und der Elisabeth, geb. Vancura, beschäftigungs¬ los in der Welt herum und läßt sich auf Kosten seiner Heimatsgemeinde Geldunterstützungen und Reisevorschüsse erfolgen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, dem Genannten in Hinkunft, den Fall dringendster Not ausge¬ nommen, keinerlei Geldunterstützungen zu verabfolgen, der¬
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