Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 4. Mai 1905 bis 4. August 1905 erteilt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Erlasses des k. k vom 4. Mai 1905 Statthalters für Oberösterreich Z. 1401/Präs., mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daf dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Theodor Burda, geboren im Jahre 1868 zu Roskos in Böhmen, am 4. Mai 1905 vom k. k. Statthalterei=Präsidium in Linz das Sammelbuch Nr. 7 aus¬ gestellt wurde. Steyr, 4. Mai 1905. Z. 10.003. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Herabsetzung des Pressungskosten=Zuschlages für die Herstellung von Viehsalzlecksteinen von 2 K auf 1 K. Im Reichsgesetz= und Verordnungsblatte des k. k. Finanzministeriums ist eine Verordnung erschienen, wonach der für die Herstellung von Viehsalzlecksteinen mit 2 K fest¬ gesetzte Pressungskostenzuschlag vom 1. Mai 1905 angefangen auf 1 K ermäßigt wird. Die Lecksteine gelangen nach wie vor bei den Nieder¬ lagen Ebensee, Aussee, Hallein und Hall in den Verschleiß. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei werder die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, von dieser Verfügung die interessierten Kreise in die Kenntnis zu setzen. Steyr, 8. Mai 1905. Z. 793/Sch. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Schreib= und Zeichenhefte. Der k. k. Landesschulrat hat mit dem Erlasse vom 19. April l. J., Z. 1846, bezüglich der an den Volks und Bürgerschulen zu verwendenden Schreib= und Zeichen¬ hefte folgendes anher eröffnet: „Mit Rücksicht auf die häufig vorkommenden Klager über schlechte Qualität, hohe Preise und unzweckmäßige Aus¬ stattung der an den Volks= und Bürgerschulen zur Verwen¬ dung gelangenden Schreib= und Zeichenhefte hat sich der Herr Minister für Kultus und Unterricht bestimmt gefunden, mit den Erlässen vom 23. Juli 1904, Z. 5513, und von 4. Jänner 1905, Z. 38.707 ex 1904, in Betreff der äußeren Ausstattung der an den allgemeinen Volksschuler und an den Bürgerschulen verwendeten Schreib= und Zeichen¬ hefte nachstehende grundsätzliche Bestimmungen vorzu¬ schreiben. „Das für die Hefte verwendete Papier soll nicht zu dünn, fest, gut geleimt, glatt, ohne starken Glanz, von ge¬ höriger Weiße sein und einen Stich ins Gelbliche besitzen bläuliches Schreibpapier darf zu Schreibheften nicht ver wendet werden. „Das Gewicht eines Neurieses des für Schreib= und Rechenhefte zur Verwendung gelangenden Papieres muf mindestens 12 kg (Kleinkanzleiformat 34/42 cm) betragen Für Rundschrift=Schreibhefte ist ein etwas stärkeres Papier zu verwenden. Ebenso sind die Zeichenhefte und Zeichen blocks aus stärkerem Papier herzustellen, letzteres darf weder zu glatt noch zu rauh sein und darf sich nicht leicht auf¬ radieren lassen. Für Schreib= (Schönschreib=) und Zeichen¬ hefte ist das Querformat, für alle übrigen Hefte das Hoch¬ format zu wählen. Die Größe soll mindestens 20•5/16°5 cm bei allen Gattungen der Schreibhefte und mindestens 24/19•5 cm bei den Zeichenheften betragen „Jedes Heft muß einen aus festem, dunkelgefärbtem, nicht leicht schmutzendem Papier hergestellten Umschlag auf¬ weisen, der keinerlei Abbildungen oder Ankündigungen ent¬ halten darf. Auf dem Umschlag ist die Art und Nummer des Heftes (Schreibheft Nr. . . . ., Rechenheft Nr. Zeichenheft Nr. ... .), der von der Landesschulbehörde fest¬ gesetzte Preis und der Umfang des Heftes sowie die Firma des Erzeugers ersichtlich zu machen und muß außerdem ein entsprechender Raum für den Namen des Schülers und der von ihm besuchten Schule, Klasse und Abteilung vorhanden sein. „Sämtliche Schreib= und Zeichenhefte sind dauerhaft mit Bindfäden zu heften. Die Verwendung von Drahtklammern zur Heftung ist untersagt. „Das Lineament muß fein, aber doch gut sichtbar, in blauer Farbe ausgeführt sein. Der Gebrauch von gegitterten (quadrierten) oder mit Richtungslinien (Diagonallinien) ver¬ sehenen Heften oder Schiefertafeln ist untersagt. „Jedes Schreibheft soll ein gutes, saugfähiges Lösch¬ blatt im Format des Heftes, jedes Zeichenheft ein Unter¬ lagsblatt enthalten. Seidenpapiereinlagen zwischen den einzelnen Blättern der Zeichenhefte haben zu entfallen. „Jedes Heft soll, den Umschlag nicht mitgerechnet wenigstens 8 Blätter umfassen. „Mit Rücksicht auf diese Bestimmungen hat der k. k. Landesschulrat die an den allgemeinen Volksschulen und an den Bürgerschulen in Oberösterreich in Verwendung zu nehmenden Heftarten sowie den Maximalpreis und Umfang der Hefte festgestellt. Die für die Schulbehörden und Schul¬ leitungen bestimmten Musterkollektionen können von der Firma Johann Brunthaler, Papierhandlung Linz, Franz Josef=Platz 33, vom 1. August l. I angefangen bezogen werden und müssen in jeder Schule zur Einsichtnahme für Erzeuger und Verkäufer solcher Hefte so¬ wie für die Eltern der schulbesuchenden Kinder stets aufliegen Bei auftretenden Zweifeln, ob die in Gebrauch stehenden Hefte hinsichtlich der Qualität des Papieres und hinsichtlich der Ausführung der Rastrierung mit den betreffenden Mustern übereinstimmen, ist die Entscheidung des k. k. Landesschul¬ rates einzuholen. Mit Rücksicht auf die bei den Erzeugern und Verschleißern vorhandenen Vorräte und auf die etwaigen Vorräte an Armenheften wird als Zeitpunkt der obligatorischen Einführung der neuen Normal¬ hefte der 1. Mai 1907 festgesetzt. „Für den Gebrauch an den allgemeinen Volksschulen werden folgende 19 Muster vorgeschrieben: Schreibheft Nr. 1 für die Unterstufe (1. Schuljahr) Schreibhefte Nr. 2, 3, 4, 5 für die Unter= und Mittel¬ stufe (2., 3. und 4. Schuljahr) Schreibheft Nr. 6 für die Oberstufe (5., 6., 7. und 8. Schuljahr Schreibheft Nr. 7 (Latein) für die Mittel= und Oberstufe Sprachhefte Nr. 8, 9, 10, 11 für die Unter= und Mittelstufe (2., 3. und 4. Schuljahr). Sprachheft Nr. 12 für die Oberstufe (5., 6., 7. und 8. Schuljahr). Rechenheft Nr. 13 für die Unterstufe (1. und 2. Schul¬ jahr, Rechenheft Nr. 14 für die Mittelstufe (3. und 4. Schuljahr) Rechenheft Nr. 15 für die Oberstufe (5., 6., 7. und 8. Schuljahr).
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