Amtsblatt 1905/17 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbriefe) über das erlernte Hufschmiedegewerbe und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuche über eine wenigstens 3 jährige Verwendung als Hufschmied gehilfe (§ 6 der zitierten Ministerial=Verordnung) belegten Gesuche bis 20. Mai d. J. im Wege der politischer Bezirksbehörde ihres Aufenthaltsortes an die o.=ö. Statt¬ halterei in Linz zu richten Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der zuständigen Genossenschaftsvorstehung und von der betreffenden Gemeinde=Vorstehung bestätigt sein müssen. Desgleichen muß auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ stätigung der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehung beigesetzt sein Linz, den 8. April 1905. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zur ent¬ sprechenden Verlautbarung mit der Weisung in die Kenntnis daß solche Gesuchsteller, welche den in der Kundmachung angeführten Bedingungen, worunter die nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung bestätigten Lehrbriefe und die vorschrifsmäßigen Arbeitszeugnisse zu verstehen sind, nicht vollkommen entsprochen haben, zur Beibringung der erforderlichen Dokumente zu verhalten sind Steyr, 20. April 1905. Z. 8976. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Kundmachung der k. k. Statthalterei in Prag vom 2. April 1905, Z. 70.157, betreffend die Beibringung der Viehpässe für Schweine. Mit Rücksicht auf die häufige Verschleppung der Schweinepest (Schweineseuche) durch auf Märkten verkauft Schweine, findet die Statthalterei im Grunde des letzten Absatzes des § 8 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G.=Bl. Nr. 35, nachstehende Anordnung zu dem Zwecke zu treffen, damit die Art der Einschleppung und die Herkunft der verseuchten Tiere sichergestellt werden könne 1. Für Schweine jeden Alters, welche auf Märkte und Auktionen gebracht werden, sowie für solche, welche zum Transport auf Eisenbahnen und Schiffen bestimmt sind gleichviel ob es sich um ein einzelnes oder mehrere Stücke oder um eine ganze Herde handelt, muß ein Viehpaß beige bracht werden. Die Ausstellung der Viehpässe hat im Sinne der Be¬ stimmungen der zum § 8 des zitierten Gesetzes herausge¬ gebenen Durchführungsvorschrift vom 12. April 1880, R.¬ G=Bl. Nr. 36, zu erfolgen. 2. Die Viehpässe sind vor der Zulassung der Tiere auf den Marktplatz von den berufenen Organen zu revidieren und nach Aufdrückung des Marktsiegels und des Datums den Besitzern zurückzustellen Bei Abverkauf von einzelnen Stücken sind für diese besondere Viehpässe, auf welchen der alte Viehpaß unter An¬ führung seiner Nummer, des Ausstellungsortes und Datums zu beziehen ist, auszustellen und die Zahl der abverkauften Tiere auf dem alten Viehpasse unter Anführung des Namens und des Wohnortes des Käufers abzuschreiben. Im Falle des Weiterverkaufes durch den Käufer ist der Abverkauf eines jeden Stückes auf dem Viehpasse des Verkäufers vormerken zu lassen. 3. Außerachtlassungen dieser mit dem 1. Mai 1905 in Kraft tretenden Anordnungen beinhalten eine Ueber¬ tretung des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.¬ Bl. Nr. 51 und werden gemäß § 48 des allg. T.=S.=G. vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr.35, von den Gerichten geahndet. 4. Die Bestimmungen des Punktes 15 der Statthalterei¬ Kundmachung vom 11. April 1902, Zl. 65.105, werden außer Wirksamkeit gesetzt. Von der k. k. Statthalterei für Böhmen. Prag, am 4. April 1905. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 14. April 1905, Zl. 7792/X, zur ent sprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Steyr, 23. April 1905. Z. 9068. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 11. bis 17. April 1905. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Kirchham. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Ried, Ortschaft Nieder¬ zirking. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinde Walding, Ortschaft Kindham. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Waldburg, Ort¬ schaft Mitterreit Bezirk Wels: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Katzbach 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Kleinmünchen. Bezirk Urfahr: Gemeinde Bernhardschlag, Ortschaft Mitterbrunnwald; Gemeinde und Ortschaft Otten¬ schlag 3. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Hinterstoder. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. April 1905, Nr. 8489/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis

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