Impfärzte direkt an die Impfanstalt zu richten, welch letztere zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Jänner 1894, Z. 30.544 ex 1893, verpflichtet ist, von jeder an einen öffentlichen Impfarzt effektuierten Impf¬ stoffsendung unter Einem die betreffende politische Behörde mittels Korrespondenzkarte zu verständigen Die Impfärzte werden angewiesen, sich sofort nach Frhalt ausschließlich der vorgeschriebenen neuen For¬ mularien bei Impfstoffbestellungen für die öffentlicher Impfungen und die Schüler=Revakzinationen zu bedienen, da die k. k. Impfstoffgewinnungsanstalt in Wien ermächtigt ist, auf andere Weise bewirkte Bestellungen oder ungenau ausgefüllte Formulare zurückzuweisen, beziehungsweise in unabweisbaren Fällen auf Kosten des Bestellers gegen Nach¬ nahme zu effektuieren Impfstoffbestellungen für Notimpfungen sind nur im Wege der politischen Behörden zu bestellen Die gebrauchten Impfstoff=Emballagen sind nicht mehr einzusenden. Bei der Impfung hat ein Mitglied der Gemeinde=Vertretung anwesend zu sein. Beim Auftreten von Infektionskrankheiten ist von der Durchführung der Impfung in den verseuchten Orten Abstand zu nehmen, bis die in denselben herrschende Epidemie als sicher erloschen zu betrachten ist; eine Ausnahme hie¬ von ist selbstverständlich beim Ausbruche vor Blattern zu machen, in welchem Falle sofort Notimpfungen in der Umgebung des Kranken zu machen sind. Ferner sind bei jedem Impflinge die Rubriken im Impfausweise genau auszufüllen, respektive die leer zu lassenden zu punktieren; desgleichen ist die au der ersten Seite des Ausweises befindliche Uebersicht genar auszufüllen und müssen diese angesetzten Zahlen mit der Schlußzahlen des Ausweises vollzählig übereinstimmen, und werden die Herren Impfärzte zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. April 1900 neuer¬ lich erinnert, Impferfolge, bei welchen Pusteln, Bläschen oder auch nur Knötchen aufgetreten sind, den positiven zu zuzählen und sohin die Rubrik „unechter“ (unechter) Er¬ folg bei der Revakzination entfallen zu lassen und in gleichen Weise auch bezüglich der Berichterstattung über die öffent¬ liche Kinderimpfung vorzugehen. Bei der diesjährigen Impfung sind wieder die Tegmin=Impfverbändchen vom Apotheker B. Rothziegel in Wien, deren Bestimmung die Verhütung einer Frühinfektion der Impfwunde ist, in An¬ wendung zu bringen. Zu diesem Behufe werden die nötigen Impfverbändchen in Päckchen für je 25 Impflinge zur Verteilung an die Impfärzte zugemittelt. Dieselben sollen seitens der Impfärzte tunlichst in der Hälfte der von jedem ausgeführten Impfungen in nachstehender Weise in Anwendung gebracht werden. Unmittelbar nach vollzogener Impfung wird auf den flachen Teil der Lanzettenspitze durch leichten Druck auf die geöffnete Tube ein für zirka drei Impfinfektionen aus¬ reichender Tropfen Tegmin gebracht. Mit der so armierten Lanzette werden die Impfinfektionen nacheinander mit Tegmin überstrichen. Sodann wird mit der Lanzette, an deren Spitze noch ein Rest von Tegmin haftet, eine Lage Zellstoffscheibchen (Disci ad Tegminum) dem Karton, beziehungsweise einer Papierkapsel entnommen und durch leichtes Andrücken an die von den Impfstellen eingeschlossene Hautpartie noch fester an die Lanzette fixiert Hierauf werden durch rasches, leichtes Antupfen mit der freien Seite der Scheibchenlage die mit Tegmin bestrichenen Impfstellen nacheinander mit je einer Zellstoff¬ lamelle versehen. Der so geschaffene Verband trocknet sehr rasch und erfüllt den Zweck vollkommen das Hineingelangen patho¬ gener Keime in die frische Impfverletzung hintanzuhalten und die Glycerinlymphe sicher zu fixieren. Durch letzteres wird der Gefahr vorgebeugt, daß der Impfstof auf von Epidermis entblößte oder ekzematöse Hautstellen übertragen werde und hiedurch Komplikationen entstehen. Die Herren Impfärzte werden aufgefordert, bei Legung ihrer Impfpartikularien sich über ihre mit diesem Impfverbändchen gemachten Erfahrungen zu äußern, damit auf Grund derselben seitens des Landes¬ ausschusses, der in munifizenter Weise die Kosten der probe¬ weisen Verwendung der Verbändchen übernommen hat, ein Beschluß über die eventuelle allgemeine Einführung derselben gefaßt werden kann. Bezüglich der Einbringung ihres Partikulares werden die Herren Impfärzte angewiesen, dasselbe nach erfolgten gemeinde=, bezw. schulämtlicher Bestätigung längstens 14 Tagen nach der Impfnachschau der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft vorzulegen. Es wird den Herren Impfärzten bekannt gegeben, daß entgegen manchen früheren Anschauungen die An¬ bringung von nur drei Impfinfektionen an einem Arme als ausreichend zur Gewährleistung eines entsprechenden Impf¬ schutzes erachtet wird, daß ferner Kreuz= oder Gitterschnitte im Interesse der Vermeidung unnötig heftiger lokaler Reaktionen zu unterlassen sind und an deren Stelle ein¬ fache geradlinige Ritzer von ½ cm Länge sich empfehlen die, zweckmäßig in Form eines Dreiecks gestellt, mindestens 3 cm Entfernung von einander haben und die Haut nur so weit durchtrennen, daß eben eine blutige Tinpierung wahrnehmbar wird Selbstverständlich wird gewärtigt, daß die Impftechnik nach den Grundsätzen der Asepsis vorgenommen werde und sind zu deren Ermöglichung auch in den Verlautbarungen der Vornahme der Impfungen die Angehörigen der Impflinge entsprechend anzuweisen, daß diese in gehörig gereinigtem Zustande und mit reiner Wäsche zu den Impfungen zu bringen sind. Bezüglich der Auswahl der Impflokale für die allgemeine Impfung sollte tunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß ein Warteraum neben dem eigentlichen Impf lokale vorhanden sei. Kinder unter zwei Monaten sowie schwächliche, mit konstitutionellen Krankheiten behaftete und insbesondere an ausgebreiteten Hautausschlägen erkrankte Kinder wären vor der Impfung auszuschließen, bezw. für das folgende Jahr zurückzustellen. Ebenso ist beim Herrschen ausgebreiteter Infektionskrankheiten in einer Gemeinde die Impfung bis nach dem Erlöschen derselben zu verschieben. Mit der Vornahme der Impfung ist ungesäumt vor¬ zugehen und sind die Herren Impfärzte von der Gemeinde¬ Vorstehung gegen Empfangsbestätigung von diesem Erlasse zu verständigen. Steyr, 11. April 1905. Z. 8384. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Schulleitungen. Hinausgabe der Impfausweise vom Jahre 1904 und der Impfdrucksorten für die Impfung pro 1905. Unter Einem werden den Gemeinde=Vorstehungen die Impfausweise pro 1905 mit dem Auftrage hinausgegeben
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