Amtsblatt 1905/15 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Steyr, 5. April 1905. Z. 7691. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Feuersicherheit in Hotels und Gasthöfen. Aus Anlaß der tödlichen Verunglückung zweier Hotel¬ gäste bei einem in jüngster Zeit vorgekommenen Hotelbrande hat der Verein reisender Kaufleute Oesterreich=Ungarns zu Wien beim Ministerium des Innern eine Eingabe überreicht, in welcher die Bitte gestellt wird, die strenge Handhabung der bestehenden Vorschriften über Feuersicherheit in Hotel¬ und Gasthöfen überwachen zu lassen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 25. März 1905, Z. 5881/VIII, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, in Handhabung der Feuerpolizeiordnung auf einen klaglosen Zustand der Hotels und Gasthäuser mit Rücksicht auf Feuers¬ gefahr energisch hinzuwirken. Steyr, 5. April 1905 33. 7708, 7709, 7710. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Betreffend den Bezug von Geheimmitteln. Die k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz hat mit den Er¬ lässen Nr. 5879/V vom 20. März, Nr. 5085/V vom 25. März und Nr. 6084/V vom 21. März nachstehende arzneiliche Zusammenstellungen als Geheimmittel erklärt, deren Vertrieb unstatthaft und deren Einfuhr im Wege der Zollämter und von der Zustellung im Postwege aus¬ geschlossen ist: 1. Corpulin als Geheimmittel gegen Fettleibigkeit. 2. Höppners echter Zuckerfeind als Heilmittel gegen Zuckerkrankheit. 3. Cozapulver als Heilmittel gegen Trunksucht. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden angewiesen, den verbotswidrigen Verkehr mit den bezeichneten Geheimmitteln/ zu beobachten und vorkommenden Falles über die gemachten Wahr¬ nehmungen und über die Provenienz der Zusendungen an¬ her die Anzeige zu erstatten. Von diesem Erlasse haben die Gemeinde=Vorstehungen die Herren Gemeindeärzte in Kenntnis zu setzen Steyr, 21. März 1905. Z. 6501. An alle Gemeindevorstehungen und die Herren Gemeindeärzte als Impfärzte. Vornahme der Impfung und Wiederimpfung im Jahre 1905. Die k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz hat mit Erlaß, Z. 5568/V, vom 14. März die Vornahme der Impfung und Wiederimpfung im Jahre 1905 angeordnet. Die Zusammenstellung der Liste der Impffähigen für die allgemeine Impfung hat mit Benützung des Impfausweises B des Vorjahres, aus dem die ungeimpf und erfolglos Geimpften nominell in da¬ heurige Verzeichnis zu übertragen sind, und auf Grun der vom Vorjahre verbliebenen Ziffern, dann aus der von den hochwürdigen Pfarrämtern beizustellen¬ den Matrikenauszügen über die seit der letzten Impfung Geborenen und aus dem Verzeichnisse der Eingewanderten zu erfolgen. Die Zahl der Geimpften sowie der Impferfolge 2c. ist im Ausweise impfstationsweise zu summieren und zum Schlusse die Gesamtsumme auszuweisen Für die Impfungen in den Schulen sind die im Vorjahre bereits benützten Drucksorten Impfausweis 1 und II zu verwenden und nach Anfertigung dem Impfarzte zu übergeben, welcher darauf zu sehen hat, daß sie ordent¬ lich angelegt werden und daß alle Rubriken, ins¬ besondere die Rubrik „die Impfung, respektive Wie¬ derimpfung wurde unterlassen wegen“ im ent¬ sprechenden Falle genau ausgefüllt seien. Auch ist wie bei der Gemeinde=Impfung die Zahl der Geimpften sowie der Impferfolge 2c. im Ausweise impfstationsweise zu sum¬ mieren und zum Schlusse die Gesamtsumme auszuweisen. Nach vollendetem Impfgeschäfte sind sodann die gesamten Ausweise, bei deren Ausfertigung die vom Vorjahre verbliebenen Ziffern genau zu berücksich¬ tigen sind, abgeschlossen und von dem Gemeinde¬ Vorsteher und Impfarzte unterfertigt, anher einzusenden. Dem Impfakte sind die in allen Rubriken genau ausgefertigten Impfprogramme beizuschließen. Parteien, welche ihr impfpflichtiges Kind aus nicht stichhältigen Gründen oder ohne Angabe eines Grundes dem Impfplatze nicht zuführen, sind im Wege der Gemeinde=Vorstehung nochmals für den Kontrolltag vor¬ zuladen. Zur Vorladung der Parteien sind die in der Druckerei Haas, Steyr, Grünmarkt, erhältlichen Drucksorten zu verwenden und bei Einsendung des Impf=Elaborates und unter Mitfertigung des Impfarztes demselben beizuschließen. Parteien, welche keiner dieser behördlichen Aufforde¬ rungen nachkommen, sind vom k. k. Amtsarzte protokollarisch einzuvernehmen und ist gegen dieselben, falls sie der Vor¬ ladung nicht entsprechen sollten, im Sinne der kaiser¬ lichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, vorzugehen. Die mit der Leistung des Impfgeschäftes betrauten Herren Impfärzte haben alle Momente zu berücksichtigen und zu erheben, welche die Indolenz, bezw. den Indifferen¬ tismus der Bevölkerung gegen die Impfung verursachen oder die offen kundgegebene Impfgegnerschaft begründen, und bei Vorlage der Impfpartikularien hierüber zu be¬ richten. Als Impfärzte haben die Herren Gemeindeärzte zu fungieren Mit dem Impfgeschäfte in der Gemeinde Neustift wurde der k. k. Amtsarzt Dr. Furrer betraut. Die Gemeinde=Vorstehungen haben sich mit den den Gemeinden zugewiesenen Impfärzten bezüglich des Zeit¬ punktes und des Impf=Lokales zu vereinbaren und sodann Zeit und Ort der Impfung sofort behufs eventueller Kontrolle des Amtsarztes bei der Impfung anher bekannt zu geben; sollte ein oder der andere als Impfarzt bestimmte Arzt die Vornahme der Impfung ablehnen, ist dieses eben¬ falls sogleich anher anzuzeigen Die Impfstationen bleiben dieselben wie im Vorjahre. Für die entsprechende Verlautbarung der Impfung ist allenthalben Sorge zu tragen, da Fälle vorgekommen sind, in welchen die geringe Beteiligung von Parteien an der Impfung lediglich durch Unterlassung der nötigen Kundmachung is bedingt war. Die Impfstoffbestellungen für die öffentlichen Impfungen und die Schüler=Revakzinationen sind demgemäß seitens der

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