Amtsblatt 1905/14 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

3. Schweinepest. Ausbruch der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Waldburg, Ortschaft Oberschwandt. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Leonding, Ort schaft Untergaumberg. Bezirk Urfahr: Gemeinde und Ortschaft Dietrichschlag; Gemeinde und Ortschaft Urfahr 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz Erlöschen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Waldburg, Ortschaft Schöndorf. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 28. März 1905, Nr. 6514/X in die Kenntnis. Z. 7203. Steyr, 1. April 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Nr. 6560/X. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren in das Deutsche Reich. Zur Beseitigung von Zweifeln und Verschiedenheiten bei der Anwendung der Vorschriften über die Einfuhr und Untersuchung des ausländischen Fleisches haben die beteiligten preußischen Ministerien mit der Verordnung vom 7. De¬ zember 1904, Allgemeine Verfügung Nr. 66, nachstehendes verfügt: 1. Die Einfuhr gekochter Zungen ist verboten. Dieses Verbot tritt am 1. April 1905 in Kraft und wird hiedurch das seit dem 1. Oktober 1900 bestehende Verbot der Einfuhr gekochter Zungen in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefässen nicht berührt. 2. Bei der Einfuhr gepöckelter „Schweineherzschläge“ welchem gewöhnlich außer den zur Wurstbereitung oder zu ähnlichen Zwecken verwertbaren Organen nur zur Erzielung des Mindestgewichtes von vier Kilogramm auch minderwertige Teile, wie der Kehlkopf, die Luftröhre, die Lungen, der sehnige Teil des Zwerchfells sowie Magen und Schlundteile anhaften, sind künftighin durch die Beschaustellen diese minder wertigen Teile zu beanständen und hat, soweit nicht aus sonstigen Gründen eine unschädliche Beseitigung oder Zurück wersung ganzer Schweineherzschläge stattfinden muß, die Zaruckweisung der bezeichneten, abzutrennenden Teile zu er soigen. Auf Antrag oder im Einverständnisse mit den Ver¬ sagungsberechtigten oder wenn dieser es ablehnt, für die Zurückschaffung der Waren in das Ausland zu sorgen, kann statt der Wiederausfuhr der zurückgewiesenen Teile die Ver¬ nichtung oder die Einfuhr zur technischen Verwertung nach vorheriger Denaturierung oder ohne solche unter geeigneten Kontroll=Maßregeln gestattet werden. Für die Zollpflichtigkeit gelten nachstehende Grundsätze: a) Im Falle der Vernichtung der beanständeten Fleisch¬ teile wird nach § 22 a der Fleischbeschau=Zollordnung kein Zoll eingehoben. b) Im Falle der Einfuhr zur technischen Verwertung tritt nach der neuen Fassung der Anmerkungen zu den Artikeln „Fett“ und „Fleisch“ in dem amtlichen Waren=Verzeichnis zum Zolltarif Zollfreiheit oder Zollermäßigung ein. c) Im Falle der Wiederausfuhr ist Zoll zu erheben, sofern die Wiederausfuhr nicht aus einem Teilungslager erfolgt.3. Bei der Einfuhr von Wildschweinen kann über Antrag des Besitzers von der bei Schweinen vorgeschriebenen Zerlegung in Hälften durch Spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes abgesehen werden, wenn auf andere Weise aus¬ reichend sichergestellt wird, daß Finnen nicht vorhanden sind. 4. Ueber die Rückzahlung oder Nachforderung der zu viel oder zu wenig erhobenen Untersuchungsgebühren gelten nachstehende Grundsätze: Gebührenbeträge von nicht mehr als 10 Pfg. werden weder nacherhoben noch zurückvergütet. Beträge über 10 Pfg., aber unter 3 Mark, sind jedesmal nachzufordern, jedoch nur auf Antrag binnen Jahresfrist zurückzuzahlen. Beträge von 3 Mark und darüber sind stets nachzuerheben und auch ohne Antrag zurückzuerstatten Zurückzuerstattende Beträge gelten als verfallen, wenn der zum Empfange Berechtigte den Betrag innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der Anweisung ab nicht erhoben hat Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. März l. J., Z. 5129, mit Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 10. April 1903, Z. 7598, und die in der Nr. 8 des Beiblattes zu dem Verordnungsblatte des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. März 1905 unter der Aufschrift „Das deutsche Fleisch¬ beschaugesetz“ enthaltene diesbezügliche Mitteilung zur all gemeinen Kenntnis gebracht. Linz, den 28. März 1905. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 28. März 1905, Nr. 6560/X, in die Kenntnis Steyr, am 1. April 1905. An sämtliche Genossenschafts= und Kranken¬ kassen=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro März 1905. Karl Zachhuber, Zuckerbäckergewerbe in Bad Ball Nr. 2. Josefa Stiegler, Gast= und Schankgewerbe in Neuschönau Nr. 13, Gemeinde St. Ulrich; Berechtigungen § 16, lit. b, c, d, f und g, G.=O. vom 15. März 1883 R.=G.=Bl. Nr. 39. - 3. Josef Kampenhuber, Gast= und Schankgewerbe mit den Berechtigungen lit. a und f als Ergänzung zu seinem Gast= und Schankgewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 69. —4. Josef Pichler, Setzen von ge¬ mauerten Sparherden in Pichlern Nr. 38, Gemeinde Sier¬ 5. Josef Schmollngruber, Schuhmachergewerbe in ning. Hofberg Nr. 31, Gemeinde Neustift. — 6 Rosalia Pelikan, Frauenkleidermachergemerbe in Markt Weyer Nr. 29. 7. Maria Mayr, Gemischtwarenhandel in Jägerberg Nr. 34, Gemeinde St. Ulrich. — 8. Josef Dworak, Schneider gewerbe in Sierning Nr. 96. - 9. August Oehner, Huf¬ schmiedgewerbe in Permannsberg Nr. 9, Gemeinde Sip¬ bachzell. — 10. Franz Daspersgruber, Schuhmachergewerbe in Sattledt Nr. 24, Gemeinde Land Kremsmünster.

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