Amtsblatt 1905/11 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Da nun derselbe aus der Anstalt entlassen, infolge seiner Blödheit und seines ihm anhaftenden Gebrechens sich selbst nicht überlassen bleiben kann, wurde er vorläufig dem Stadtmagistrate in Czernowitz überstellt, woselbst er sich bis auf weiteres in Verwahrung befindet. Dieser Bursche, dessen Namen nicht festgestellt werden kann, ist von mittlerer Größe, hat ein ovales Gesicht, eine spitzige Nase, graue Augen und kurzgeschnittene, blonde Haare. Er ist bloß mit Hemd und Hose aus dicker Lein wand bekleidet, mit einem gewöhnlichen Lederriemen um¬ gürtet, ohne Kopfbedeckung und hat den Typus eines gali zischen Mazuren. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 25. Februar 1905, Z. 4058/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden aufgefordert, behufs Feststellung der Identität des obbe zeichneten Individuums Erhebungen zu pflegen und über ein etwaiges positives Resultat anher zu berichten. Steyr, 9. März 1905. Z. 5219. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung eines Schwindlers. Der zuletzt in Wien XVI. Bez., Speckbachergasse Nr. 42, wohnhafte Michael Steffek, Hilfsarbeiter, 37 Jahre alt, in Plöß, Böhmen, geboren, katholisch, verheiratet, nimmt auf Grund ihm von der Firma Fritz Cantzler in Linz übergebener Drucksorten bei Kaufleuten in der Provinz Bestellungen entgegen und läßt sich dieselben beangaben, ohne jedoch diese Bestellungen zu effektuieren. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Note der k. k. Polizei=Direktion in Wien vom 6. d. M., Z. 1162/2, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, nach dem Genannten Erhebungen zu pflegen und im Betretungsfalle sogleich anher zu berichten. Z. 5612 Steyr, 13. März 1905 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung einer Drehorgelspielerin. Die in Gründberg Nr. 90 wohnhafte Drehorgel¬ spielerin Maria Pektová die sich mit ihrer 13 jährigen Tochter auf der Reise befindet, ist auszuforschen. Im Betretungsfalle ist sogleich anher zu berichten. Z. 5344. Steyr, 12. März 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Z. 4823/X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajewo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. März l. J., Z. 9371, unter Aufrechthaltung der mit der hierortigen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und ge¬ schlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen und unter Aufhebung der hierortigen Kundmachung vom 24. Jänner l. Z. 1583/X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen vom 8. März 1905 angefangen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bihac, Dervent, Bosn.=Gradiska, Ljubuski und Prnjavor. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des all¬ gemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 7. März 1905. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 7. März 1905, Nr. 4823/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 5245. Steyr, 12. März 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Nr. 4451/X. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. März 1905, Z. 8722, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern Auf Grund der wegen des Bestandes der Schweine¬ pest von den k. k. Bezirkshauptmannschaften Gottschee, Gurk¬ feld, Rudolfwerts und Tschernembl erlassenen Verfügungen ist die Einfuhr von Schweinen aus den Grenzbezirken Delnice (Komitat Modrus=Rieka), Jaska (Komitat Zagreb) in Kroatien=Slavonien nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Grenz¬ Stuhlgerichtsbezirken Oekörmezö (Komitat Maramaros), Kismarton, einschließlich der Stadtgemeinden Kismarton und Ruszt (Komitat Sopron), ferner die gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Szekcö, ein¬ schließlich der Stadtgemeinde Bartfa (Komitat Saros) in Ungarn gerichteten Verbote hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Veterinär=Ueber¬ einkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial

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