Amtsblatt 1905/11 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

II. Für die allgemeine (kontingentierte und nicht kontingentierte) Erwerbsteuer und für die Erwerb¬ steuervon den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres (§§ 75 und 115, P.=St.=G.). III. Für die Rentensteuer, und zwar: a) Für die zur Selbsteinzahlung auf Grund von Bekenntnissen gemäß §§ 137 ff, P.=St.=G., vorgeschriebenen Rentensteuer der 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres (§ 144, P.=St.=G.). b) Für die im Wege des Abzuges durch den Schuldner gemäß §§ 133 bis 136, P.=St.=G., erhobene Rentensteuer. 1. Bei den den Anforderungen des § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1889, R.=G.=Bl. Nr. 91, entsprechenden ober¬ österr. Vorschußkassen der 31. Mai eines jeden dem Ge¬ schäfts=(Rechnungs=) Jahre folgenden Kalenderjahres. 2. Bei Sparkassen und Kreditvereinen sowie den übrigen im § 83 II/P.=St.=G., angeführten gemeinnützigen Unternehmungen und Vereinigungen der Selbsthilfe bezüglich der im ersten Halbjahre abzuziehenden Rentensteuer der darauffolgende 14. Oktober und bezüglich der im zweiten Kalenderjahre abzuziehenden Rentensteuer der 14. April des nächstfolgenden Jahres. Jedoch ist von den sub III b, Punkt 2, bezeichneten Instituten, und zwar bei Verlust der daselbst normierten Begünstigung, bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres eine à conto=Zahlung im Ausmaße der für das betreffende erste Halbjahr abgeführten Rentensteuer an das zuständige k. k. (Haupt=)Steueramt zu leisten. Eine Ueberschreitung der vorbezeichneten definitiven Abrechnungstermine hat gleichfalls den Verlust der nor¬ mierten Begünstigung zur Folge. IV. Für die Personaleinkommensteuer und Besoldungssteuer, u. zw.: a) Für die zur Selbsteinzahlung vorgeschriebene der 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres (§ 226, P.=St.=G.). b) Für die im Wege des Abzuges durch den Dienstgeber gemäß § 234, P.=St.=G., erhobene Personal¬ einkommensteuer und Besoldungssteuer regelmäßig binnen 14 Tagen nach Schluß eines jeden Monates (§ 235, P.=St.=G.). Insbesondere wird auch auf nachstehende Gesetzes¬ bestimmungen aufmerksam gemacht: § 1 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.=G.=Bl. Nr. 23. Werden die direkten Steuern, als Grund=, Haus¬ klassen= und Hauszinssteuer, Erwerb= und Einkommensteuer samt den Staatszuschlägen, nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der in den einzelnen Ländern für jede dieser Steuer¬ gattungen anberaumten Einzahlungstermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Steuergebühr samt Staatszu¬ schlägen für das ganze Jahr 100 K übersteigt. Art. I des Gesetzes vom 23. Jänner 1892, R.=G.=Bl. Nr. 26. Der § 3 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.=G.¬ Bl. Nr. 23, tritt in seiner bisherigen Fassung außer Kraft und hat zu lauten: § 3. Die Verzugszinsen sind für je 200 K und für jeden Tag mit 2, 6 und 10 h von dem auf den festge¬ setzten Einhebungstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einzuheben. §§ 4 u. 5 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.=G.=Bl. Nr. 23. § 4. Wird die Steuerschuldigkeit binnen vier Wochen nach dem Einzahlungstermine nicht abgestattet, so ist die¬ selbe samt den bis zum Zahlungstage entfallenden Verzugs¬ zinsen nach Ablauf dieser Frist sofort mittelst des vorge¬ schriebenen Zwangsverfahrens einzubringen, wenn nicht ein Gesuch um Steuernachlaß oder Nachwartung vorliegt und von der politischen Behörde für gesetzlich begründet erkannt wird. § 5. Wenn mit Beginn eines neuen Steuerjahres die Steuerschuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschrieben werden konnte, so sind die Steuern nach der Gebühr des unmittelbar vor¬ ausgegangenen Steuerjahres auf die Dauer der verfassungs¬ mäßigen Bewilligung insolange zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschrieben sind, in welche dann die ge¬ leisteten Einzahlungen eingerechnet werden. Schließlich wird noch auf die diesbezüglichen Bestim¬ mungen der §§ 283, 135 und 237 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, aufmerksam gemacht. Steyr, 9. März 1905. Z. 5165. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 2. November 1904, Z. 21.658—22.005, Amtsblatt Nr. 45, angeordneten Nachforschungen nach dem stellungspflichtigen Wladimir Josef Colja sind einzustellen. Steyr, 13. März 1905. Z. 5405. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 19. November 1903, Z. 17.945, Amtsblatt Nr. 48, angeordneten Nachforschungen nach dem stellungspflichtigen Rudolf Haus sind einzustellen Steyr, 13. März 1905. Z. 5407. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Identitätserforschung eines in Kotul=Ostriza aufge¬ griffenen männlichen Individuums. Laut Note der k. k. Landesregierung in Czernowitz vom 11. Februar 1905, Z. 4049, an die k. k. o.=ö. Statthalterei wurde in Kotul=Ostritza am 11. Oktober 1904 ein ungefähr 17 jähriger, taubstummer und scheinbar blödsinniger Bauernbursche betreten und der Irrenanstalt in Czernowitz übergeben.

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