Die mit dem h. ä. Erlasse vom 24. Februar 1903, Z. 3040, Amtsblatt Nr. 9 ex 1903, vorgeschriebenen For¬ mularien „Summar- und Kommissionsbeschluß“ sind von jeder Gemeinde entsprechend vorbereitet zur Militärtax¬ Bemessung mitzubringen. Schließlich wird es den Herren Gemeinde=Vorstehern zur besonderen Pflicht gemacht, die Erhebungen über die Einkommens= und Erwerbsverhältnisse 2c. der Militärtax¬ pflichtigen bis zur Tagung der Militärtax=Bemessungs¬ Kommissionen so vollständig zu pflegen bezw. abzuschließen, daß auch alle verzeichneten Militärtaxpflichtigen der Bemessung unterzogen werden können. Selbstverständlich sind die Militär¬ taxoperate samt allen Erhebungsakten mitzubringen. Steyr, 9. März 1905. Z. 5242. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Inspizierung der Fischwässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit. Herr Johann Palfinger, gerichtlich beeideter Sach¬ verständiger in Fischereiangelegenheiten in Linz, ist mit der Vornahme der dem o.=ö. Landes=Fischereivereine vom k. k. Ackerbauministerium, übertragenen Inspizierung der Fisch¬ wässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit betraut. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 3. März 1905, Z. 4578/I, zur Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 9. März 1905. Z. 5216. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Bezug von ärarischen Dienstpferden. In letzterer Zeit mehren sich die Fälle, daß dem Regimentskommando des k. k. Uhlanenregiments Nr. 6 in Wels behufs Beteilung mit ärarischen Dienstpferden gänzlich der Vorschrift widersprechende Zertifikate eingesendet werden. Um durch das Retoursenden dieser Zertifikate unnötige, zeitraubende Vielschreiberei zu ersparen, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen angewiesen, in Hinkunft nur solche, dem nach¬ folgenden Muster gleichlautende Zertifikate, falls der Benützer dem § 3 des Dienstbuches C —V entspricht, an das ge¬ nannte Regimentskommando einzusenden. Die Drucksorte „Zertifikat“ ist in der Druckerei Haas in Steyr erhältlich. Auch werden die Gemeinde=Vorstehungen noch auf¬ merksam gemacht, daß bei schriftlichen Ansuchen um ärarische Dienstpferde stets mit dem Zertifikate auch ein mit einer Kronenstempelmarke versehenes Gesuch (laut § 3, 3. Absatz des Dienstbuches ( dem Regimentskommando einzu¬ senden ist. Zertifikat mittelst welchem bestätigt wird, daß der um Dienstpferd.. aus dem Stande des k. k. Landwehr=Uhlanen¬ regimentes Nr. 6 sich bewerbende: Name Beschäftigung . in Gemeinde Bezirk... infolge seiner finanziellen und sonstigen Verhältnisse dem im § 3 der Bedingungen, unter welchem die Hinausgabe von abgerichteten Dienstpferden der k. k. Landwehr=Kavallerie¬ regimenter in die Privatbenützung erfolgen kann (verlaut¬ bart mit der Zirkular=Verordnung des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 28. September 1897, Nr. 26.974/3797—IV a, Verordnungsblatt für die k. k. Landwehr, Nr. 39 ex 1897) in jeder Beziehung vollkommen entspricht Die Entfernung vom Wohnorte des Benützers zur nächsten Musterungsstation nach .... ... beträgt........... Kilometer. Die Entfernung vom Wohnorte des Benützers zur nächsten Eisenbahnstation nach ..... beträgt ......... Kilometer. Wird bestätigt: Gemeinde=Vorstehung: Wird bestätigt: K. k. Bezirkshauptmannschaft: Steyr, 10. März 1905. Z. 461/B.=Sch.=R. An sämtliche Ortsschulräte. Parallelklassen. Die Ortsschulräte, denen Schulen mit Parallelklassen unterstehen, werden angewiesen, die Gesuche um die Be¬ willigung zum Fortbestande derselben im Schuljahre 1905/06 bis 25. März l. J. hieramts einzubringen. Diesen Gesuchen ist der vom Ortsschulräte bestätigte Ausweis über die Frequenz der betreffenden Schule beizuschließen. Z. 462/B.=Sch.=R. Steyr, 10. März 1905 An sämtliche Schulleitungen. Jene Schulleitungen, welche im Vorjahre Subventionen für ihren Schulgärten erhalten haben, werden mit Bezug auf den h. ä. Erlaß vom 25. Juli 1904, Z. 1354, ange¬ wiesen, den bis 30. März l. J. zu erstattenden Berichten über die Verwendung der erhaltenen Subvention die erforder¬ lichen Rechnungsbelege beizuschließen. Z. 1723/VIII St. 05. Steyr, 8. März 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einzahlungstermine der direkten Steuern und die aus der Nichteinhaltung derselben sich ergebenden Folgen. Gemäß § 2 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.=G.¬ Bl. Nr. 23, ergeht an alle Gemeinde=Vorstehungen der Auftrag, nachstehende Bestimmungen in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und über den Vollzug dieser Anordnunger umgehend anher zu berichten. Im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 9. März 1870 R.=G.=Bl. Nr. 23, werden die im Erzherzogtume Oesterreich ob der Enns bestehenden Einzahlungstermine der direkten Steuern wie folgt in Erinnerung gebracht. Als Einzahlungs=(Fälligkeits=) Termine gelten: I. Für die Realsteuern, d. i. Grundsteuer, Hausklassensteuer, Hauszinssteuer und 5%ig Steuer der 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines jeden Jahres.
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