32 Steyr, 13. Februar 1905. Z. 3235. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausgabe eines neuen Formulares zur Bericht¬ erstattung über Veränderungen im Stande der Ort¬ schaften. Mit Bezug auf den h. ä. Erlaß, Z. 2790, vom 6. Februar l. I., Amtsblatt Nr. 6, betreffend Evidenz¬ haltung der Ortschaften=Verzeichnisse, wird den Gemeinde¬ Vorstehungen eröffnet, daß die o.=ö. Statthalterei mit dem Erlasse vom 5. Februar 1905, Z. 2503/II, das unter Einem mitfolgende und in der Haasschen Druckerei in Steyr erhältliche neue einheitliche Formulare für die jähr¬ liche Eingabe über die eingetretenen Veränderungen im Stande der Ortschaften herausgegeben hat Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit den Auftrage in die Kenntnis gesetzt, daß sich dieses Formulares bereits für die Berichterstattung für das verflossene Jahr zu bedienen ist. Eventuell sind Fehlberichte zu erstatten. Steyr, 15. Februar 1905. Z. 3453. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Aufarbeitung der Windbrüche in den Wäldern als Vorbeugung gegen das verheerende Auftreten des Borkenkäfers. Die in letzter Zeit eingetretenen orkanartigen Stürme verursachten in vielen Waldungen erhebliche Beschädigungen zu welchen vereinzelt auch Schneebrüche gekommen sind. Da nun schon im Vorjahre die Ausbreitung forst¬ schädlicher Insekten zugenommen hat, insbesondere die Ver¬ mehrung des Borkenkäfers in mehreren Waldgebieten kon¬ statiert wurde, ist die Besorgnis begründet, daß, wenn nicht die gründliche Reinigung der Wälder und das Entgegen¬ wirken gegen die massenhafte Verbreitung des bezeichneten Schädlings zur rechten Zeit erfolgen, die den Waldungen zugehenden Nachteile noch empfindlicher werden. Ich finde mich daher veranlaßt, unter Hinweisung auf die Bestimmungen der §§ 50 und 51 des Forstgesetzes, des § 12 der Verordnung des k. k. Ackerbauministeriums vom 3. Juli 1873, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 50, die h. ä. Kundmachung vom 6. Februar 1903, Z. 1602, Amtsblatt Nr. 7, in Erinnerung zu bringen Demgemäß sind die betreffenden Waldbesitzer einzeln und durch vorzunehmende allgemeine Verlautbarung zu ver¬ halten, der Säuberung der Waldbestände die größte Auf merksamkeit zuzuwenden, die Nadelholzstämme entweder zeit gerecht aufzuarbeiten oder doch zu entrinden. Bei den in Stößen aufgeschichteten Scheithölzern empfiehlt es sich, die Spaltseite nach auswärts zu kehren, bei ungespaltener Prügelhölzern die seitwärts nach außen zu und die obenauf¬ liegenden Stücke von der Rinde zu befreien, Können Gipfel und Aeste der Nadelholzarten nicht zur Verwendung gebracht werden, ist das Verbrennen derselben. selbstverständlich unter Beobachtung der nötigen Vorsicht zur Hintanhaltung von Waldbränden, angezeigt. Diese Vorkehrungen sind von den Waldbesitzern bis 15. April l. J. durchzuführen. Im Falle sich wegen großen Mengen von Schad¬ hölzern die Unmöglichkeit ergeben sollte, vorstehende Ma߬ nahmen termingemäß durchzuführen, sind die Waldbesitzer zum Berichte hierüber zu verhalten. Die k. k. Gendarmerie, die Gemeinde=Vorstehungen und die nunmehr für jede Gemeinde bestellten Waldaufseher werden angewiesen, bei wahrgenommener Nichtbeachtung der gebotenen Vorkehrungen unverzüglich die Anzeige zu erstatten, worauf gegen den Eigentümer des Holzes mit aller Strenge in Gemäßheit der Vorschriften der §§ 50 und 51 des Forst¬ gesetzes eingeschritten werden wird Hiebei wird bemerkt, daß die häufig übliche Abfuhr der vom Borkenkäfer besetzten Stämme vom Walde an einen anderen Ort, ohne vorhergegangene Vertilgung der Brut, nutzlos und als eine Nichtbeachtung der erteilten Weisungen geahndet werden wird, weil das ausgebildete Insekt die Stätte seiner Entwicklung verläßt, dem Walde wieder zu¬ fliegt und sich weiter vermehrt. Z. 3159. Steyr, 11. Februar 1905 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verbot des Hausierhandels. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 27. Jänner 1905, Z. 1751/VIII, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete des Marktfleckens Samobo¬ im Agramer Komitate, unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Be¬ wohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. Jänner 1905, Z. 2021, mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt. Steyr, 11. Februar 1905 Z. 3156. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten in den Sanitätsanstalten in Salzburg. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 31. Jänner 1905, Z. 356/V, wurden die Verpflegstaxen im St. Johannsspitale mit I. Klasse 8 K, II. Kl. 4 K 20 h, III. Kl. 2 K 15 h, und in der Salzburger Landes¬ gebäranstalt mit I. Klasse 10 K, II. Kl. 6 k, III. Kl. 2 K 60 h festgesetzt. Z. 2804. Steyr, 8. Februar 1905 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor den Unterstützungsschwindlern Gustav und Sophie Herzel aus Zuckmantel. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 25. Jänner 1905, Z. 1511/II, treiben sich die Eheleute Gustav und Sophie Herzel aus Zuckmantel noch immer in verschiedenen Kronländern herum und lassen sich auf Kosten ihrer Heimatsgemeinde Unterstützungen verabreichen. Die genannten Eheleute sind im Besitze von Arbeits büchern, und zwar ist Gustav Herzel Weber, 1869 in Zuck¬ mantel geboren, im Besitze des Arbeitsbuches dto. 29. April 1902, Nr. 47, und Sophie Herzel, geb. Böhm, früher ver¬ witwete Brosselt, 1858 zu Oberthomasdorf geboren, im Besitze des Arbeitsbuches dto. 17. Mai 1903, Nr. 34. Außerdem haben die Eheleute einen Heimatschein, lautend auf Gustav Herzel samt Gattin Sophie und Kind Adelheid, dto. 20. November 1904, Nr. 93, in Händen.
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