Amtsblatt 1905/5 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

24 Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des all¬ (R.=G.= Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot gemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bihac, Nr. 35) geahndet. Breka, Dervent, Kljuc, Krupa, Ljubuski, Bosn.-Novy und Prnjavor. Linz, am 24. Jänner 1905. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteter Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebender Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft Statthalterei in Linz vom 24. Jänner 1905, Nr. 1583/X, Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach der zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2