Amtsblatt 1905/5 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

. ws Srart 6 k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 5. 1905. Steyr, am 2. Februar. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 1844. und Wirtschafts=Genossenschaften (insoferne dieselben mit den Steyr, 26. Jänner 1905. Gewerbegenossenschaften in Zusammenhang stehen) die An alle Gemeinde=Vorstehungen. „Gebührenvorschriften“ im Wege der Genossenschaftsinstruk toren des k. k. Handelsministeriums unentgeltlich überlassen Vorlage der Nachweisungen der Feuer= und Vieh werden. versicherungsvereine. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, dafür Z. 2311. Steyr, 30. Jänner 1905 Sorge zu tragen, daß die in ihrem Gebiete befindlichen Z. 20.988/I ex 1904 lokalen Feuer= und Viehversicherungsvereine die Gebarungs¬ ausweise für das Jahr 1904 genau nach den mit dem h. ä Kundmachung. Erlasse vom 9. Mai 1902, Z. 4943 und 6524, an die Infolge der mit Kundmachung des k. k. Ministeriums einzelnen Vereinsleitungen ergangenen Weisungen mit Be¬ des Innern vom 2. September 1903 (R.=G.=Bl. Nr. 179, nützung der vorgeschriebenen Formularien verfassen und bis betreffend die Errichtung einer Bezirkshauptmannschaft in längstens 1. März 1905 anher vorlegen. Besonders zu be¬ Urfahr, erfolgten territorialen Veränderungen in den poli achten ist, daß diese Vereinsnachweisungen für jeden Verein tischen Bezirken Linz (Umgebung), Perg, Freistadt und gesondert vorzulegen sind und daß mit diesen Nachweisunger Steyr hat sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Ab¬ eventuell der statutenmäßig vorgeschriebene Nachweis der änderung der Fischerei=Revier=Einteilung der genannten Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die General politischen Bezirke sowie einzelner Bestimmungen über die versammlung zu erbringen ist. Revier=Einteilung im politischen Bezirke Rohrbach ergeben. Die k. k. Statthalterei findet daher nach Einvernahme der bereits gebildeten Fischerei=Revier=Ausschüsse und des oberösterreichischen Landes=Fischerei=Vereines nachstehende Steyr, 24. Jänner 1905 Abänderungen der bisherigen Fischerei=Reviereinteilung zu Z. 1842. verlautbaren. An alle Gemeinde=Vorstehungen. I. Die Statthalterei=Kundmachung vom 21. März 1899, Z. 3878 (Amisblatt der „Linzer Zeitung“ Nr. 34), be Gebührenvorschrift für Gewerbe=Genossenschaften. treffend die Bildung der Fischerei=Reviere im politischen Bezirke Steyr, wird abgeändert wie folgt: Das k. k. Handelsministerium hat im Einvernehmer Das Fischerei=Revier Sipbach—Weiskirchnerbach wird mit dem k. k. Finanzministerium eine Zusammenstellung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Linz zugewiesen. der Gebührenvorschriften für Gewerbe=Genossenschaften, ihre Gehilfenversammlungen und schiedsgerichtlichen Ausschüsse II. Die Statthalterei=Kundmachung vom 14. Dezember sowie die von ihnen errichteten Meister=, Gehilfen= und 1898, Z. 3851 (Amtsblatt der „Linzer Zeitung“ Nr. 146) Lehrlingskrankenkassen, registrierten Erwerbs= und Wirtschafts¬ betreffend die Bildung der Fischerei=Reviere im politischen genossenschaften und Gewerbe=Genossenschaftsverbände ver Bezirke Linz (Umgebung), wird in folgenden Punkten ab¬ anlaßt. geändert: Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen über Erlaß a) Das Fischerei=Revier Donau=Linz A wird als des k. k. Handelsministeriums vom 7. Jänner 1905, Donau=Revier Wels der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels Z. 1304, intim. mit dem Statthalterei=Erlasse vom 16. Jännen zugewiesen, und hat gemäß § 54 des oberösterreichischen 1905, Z. 862/ VIII, mit dem Bemerken in die Kenntnis Fischerei=Gesetzes vom 2. Mai 1895 (L.=G.= u. V.=Bl. gesetzt, daß den Gewerbegenossenschaften und ihren Verbänder Nr. 32) die k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels auch für jene sowie den darum ansuchenden Krankenkassen und Erwerbs¬ Teile dieses Reviers, welche in den politischen Bezirken Linz

(Umgebung), Linz (Stadt) und Urfahr gelegen sind, als erste Instanz einzutreten. b) Das Fischerei=Revier Donau=Linz B wird als Donau=Revier der k. k. Bezirkshauptmannschaft Urfahr zu¬ gewiesen und hat gemäß § 54 des oberösterreichischen Fischerei¬ Gesetzes die k. k. Bezirkshauptmannschaft Urfahr auch für jene Teile dieses Reviers, welche in den politischen Bezirken Linz (Umgebung) und Linz (Stadt) gelegen sind, als erste Instanz einzutreten. c) Das Fischerei=Revier Donau=Linz C bleibt als Donau=Revier Linz bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Linz und hat diese gemäß § 54 des oberösterreichischen Fischerei=Gesetzes auch für jene Teile dieses Reviers, welche in den politischen Bezirken Steyr und Urfahr gelegen sind, als erste Instanz einzutreten. d) Die Fischerei=Reviere Pesenbach=Rodl und Diesen¬ leitenbach=Haselbach=Große Gusen werden in ein Fischerei¬ Revier vereinigt, der k. k. Bezirkshauptmannschaft Urfahr zugewiesen und hat gemäß § 54 des oberösterreichischen Fischerei=Gesetzes die k. k. Bezirkshauptmannschaft Urfahr auch für jene Teile dieses Reviers, welche in den politischen Bezirken Rohrbach, Freistadt und Perg gelegen sind, als erste Instanz einzutreten. III. Die Statthalterei=Kundmachung vom 29. März 1899, Z. 434 (Amtsblatt der „Linzer Zeitung“ Nr. 39), betreffend die Bildung der Fischerei=Reviere im politischen Bezirke Freistadt wird dahin abgeändert, daß die k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft Freistadt gemäß § 54 des oberöster¬ reichischen Fischerei=Gesetzes auch für jene Teile des Maltsch¬ Revieres, welche im politischen Bezirke Urfahr gelegen sind, als erste Instanz einzutreten hat. IV. Die Statthalterei=Kundmachung vom 29. März 1899, Z. 2762 (Amtsblatt der „Linzer Zeitung“ Nr. 41), betreffend die Bildung der Fischerei=Reviere im politischen Bezirke Perg, wird geändert wie folgt: Das Fischerei=Revier Aist=Perg wird der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Freistadt zugewiesen und hat gemäß § 54 des oberösterreichischen Fischerei=Gesetzes die k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Freistadt auch für jene Teile dieses Reviers welche im politischen Bezirke Perg gelegen sind, als erste Instanz einzutreten. V. Die Statthalterei=Kundmachung vom 14. Mai 1899, Z. 2019/4845 (Amtsblatt der „Linzer Zeitung“ Nr. 56) betreffend die Bildung der Fischerei=Reviere im politischen Bezirke Rohrbach wird dahin abgeändert, daß die k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft Rohrbach gemäß § 54 des oberöster¬ reichischen Fischerei=Gesetzes auch für jene Teile der Fischerei¬ Reviere Donau=Rohrbach und Große Mühl II, welche in den politischen Bezirken Urfahr, Schärding und Wels gelegen sind, als erste Instanz einzutreten hat. VI. Hiegegen steht gemäß § 13 des oberösterreichischen Fischerei=Gesetzes durch 60 Tage der bei der im Sinne dieser Verordnung zuständigen k. k. Bezirkshauptmannschaft einzu¬ bringende Nekurs an das k. k. Ackerbau=Ministexium offen. Hiebei ist der Tag der Einschaltung dieser Kund¬ machung in das Amtsblatt der „Linzer Zeitung" als jener des Beginnes der Rekursfrist anzusehen. Demnach endet die Frist am Dienstag den 28. März 1905 Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Steyr, 26. Jänner 1905 Z. 1848. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler August Gabler. Der erst kürzlich aus der Zwangsarbeitsanstalt in Korneuburg entlassene, in Klosterneuburg geborene und zu ständige, 32 Jahre alte August Gabler treibt sich in Ober¬ österreich als Frequentant der Naturalverpflegsstationen herum und läßt sich von verschiedenen Gemeinde=Vorstehungen in ganz kurzen Zwischenräumen Schuhe auf Rechnung des Bezirksarmenrates Klosterneuburg erfolgen. So erhielt er am 3. November 1904 in Ried (Ober¬ österreich) ein Paar Schuhe um 6 K, am 6. Dezember 1904 in Münzkirchen, Oberösterreich, Schuhe um 11 K, am 10. Dezember 1904, also 4 Tage später, in Leonfelden, Oberösterreich, Schuhe um 7 K. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 13. Jänner 1905, Nr. 734/II, werden die Gemeinde Vorstehungen angewiesen, dem Genannten, ausgenommen den Fall dringendster Not, keine Unterstützungen zu er¬ teilen, sondern denselben vielmehr der Schubbehandlung zu unterziehen. Z. 2244. Steyr, 30. Jänner 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 11. November 1904, Z. 22.286, Amtsblatt Nr. 46, angeordneten Nachforschungen nach dem stellungspflichtigen Josef Bozak sind einzustellen. Z. 1847. Steyr, 30. Jänner 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Neuerliche Ausforschung. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 15. Jänner 1905, Z. 417/IV, ist der im Jahre 1880 geborene, in Bojau im Bezirke Czernowitz (Land) heimat¬ berechtigte stellungspflichtige Hersch Leib Löbl, Sohn des Schmil Löbl und der Judes Spasser neuerlich auszuforschen, da die mittlerweile erfolgte Eruierung des Genannten eine irrige war. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 10. März 1905 anher zu berichten. Z. 2188. Steyr, 28. Jänner 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung der unter Polizeiaufsicht gestellten Anna Gaßner aus St. Marien. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 17. Jänner 1905, Z. 884/II, ist die Ausforschung der unter

Polizeiaufsicht gestellten Fabriksarbeiterin Anna Gaßner, geboren 1885 in St. Marien, ledig, einzuleiten, und ist im Falle eines positiven Ergebnisses bis 10. März l. J. anher zu berichten. Z. 2004. Steyr, 28. Jänner 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Jänner 1905, Z. 1938, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in betreff er Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der wegen des Bestandes des Rotlaufes der Schweine von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feld¬ bach erlassenen Verfügung ist die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Szentgotthard (Komitat Vas) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Wieder¬ käuern (Rindern, Schafen, Ziegen) aus dem Grenz¬ Stuhlgerichtsbezirke Taraczviz (Komitat Maramaros), sowie das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz Stuhlgerichtsbezirke Vagbeszterce (Komitat Trencsen) in Ungarn gerichtete Verbot aufgehoben Das nunmehr kraft des bestehenden Veterinär=Ueberein¬ kommens gemäß Art. I, Abs. 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vier¬ zigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus der durch Maul= und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinde Nyereshaza (Stuhl¬ gerichtsbezirk Taraczviz), sowie der Einfuhr von Schweinen aus den durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinden Hrabova, Predmer, und aus der durch Stäbchenrotlauf ver¬ seucht gewesenen Gemeinde Hricsovaralja (Stuhlgerichts¬ bezirk Vagbeszterce) sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kund¬ machung vom 5. Jänner 1905, Z. 208 (enthalten in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung vom 12. Jänner 1905, Nr. 2), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 21. Jänner 1905, Nr. 1455/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 2077. Steyr, 28. Jänner 1905 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Nr. 1654/X. Kundmachung betreffend Maßnahmen gegen die Maul= und Klauenseuche. Im Hinblicke auf den gegenwärtigen Stand der Maul¬ und Klauenseuche in Oberösterreich findet die k. k. Statt¬ halterei die hierämtliche Kundmachung vom 29 November 1904, Z. 25.157, außer Kraft zu setzen, jedoch bleiben die von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Kirchdorf auf Grund dieser Kundmachung infolge des Ausbruches der Maul= und Klauenseuche in den Gemeinden Adlwang und Nußbach im Sinne des § 26, Absatz 1, des allgemeinen Tierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) ge¬ troffenen veterinär=polizeilichen Verfügungen bis auf weiteres aufrecht. Infolgedessen ist in diesen Gemeinden der Ein=, Aus¬ und Durchtrieb von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) verboten und die Durchfuhr von Klauen¬ tieren nur mittels Eisenbahn und ohne Umladung gestattet. Der Verkehr mit Klauentieren innerhalb des Gebietes dieser verseuchten Gemeinden ist insoweit gestattet, als nicht von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf wegen Aus¬ bruches der Seuche in gewissen Ortschaften spezielle Anord¬ nungen getroffen werden. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf ist ermächtigt bezüglich des Schlachtviehes in berücksichtigungswürdigen Fällen gegen Einhaltung der hinsichtlich des Viehverkehres zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßregeln Ausnahmen zu gestatten Uebertretungen dieser Verordnung, welche mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirk¬ samkeit tritt, werden nach § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 23. Jänner 1905. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. Statthalterei in Linz vom 23. Jänner 1905, Nr. 1654/X unter Bezugnahme auf den dortigen Erlaß vom 29. November 1904, Z. 25.157, zur entsprechenden Verlautbarung in der ortsüblichen Weise in die Kenntnis. Z. 2153. Steyr, 29. Jänner 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Z. 1583/XI. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajewo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern von 21. Jänner l. J., Z. 3121, unter Aufrechthaltung der mit der hierortigen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und ge¬ schlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen und unter Aufhebung der hierämtlichen Kundmachung vom 15. Dezember 1904 Z. 26.255/X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen vom 28. Jänner 1905 angefangen zu erlassen:

24 Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des all¬ (R.=G.= Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot gemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bihac, Nr. 35) geahndet. Breka, Dervent, Kljuc, Krupa, Ljubuski, Bosn.-Novy und Prnjavor. Linz, am 24. Jänner 1905. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteter Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebender Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft Statthalterei in Linz vom 24. Jänner 1905, Nr. 1583/X, Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach der zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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