Amtsblatt 1905/2 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Awts Prart k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 2. Steyr, am 12. Jänner. 1905. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden— Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 9. Jänner 1905. In der Westentasche befand sich eine anscheinend silberne Uhrkette mit abgerissenem Karabiner und eine silberne An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zylinderuhr mit Messingkette. Der äußere Deckel der Taschen¬ Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück uhr ist mit einer Gravierung, eine Hirten= oder Schäfer¬ LXXXI bis XC an die Gemeinde=Vorstehungen zur Hin gestalt darstellend, geziert. ausgabe In der Kleidung wurde noch vorgefunden ein Taschen¬ Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu messer mit weißer Beinschale und ein ledernes Geldtäschchen berichten. mit solgendem Inhalte: Zwei Stück Papiernoten à 10 K, drei Silbergulden Steyr, 10. Jänner 1905 ad Z. 25.177. à 2 K, fünf Stück Kronen à 1 K, ein Hellerstück zu 20 h 17 Hellerstücke à 2 h und zwei Hellerstücke à 1 h, Sümme Amtserinnerung. 31 K 56 h. BetreffEinsendung der Teilberichte zum Jahres¬ Dem Zustande der vorgefundenen Effekten und Geld¬ Sanitäts=Berichte pro 1904. noten nach zu urteilen, dürfte die Leiche noch nicht lang Zeit im Wasser gelegen sein. Jene Gemeinde=Vorstehungen, welche dem h. ä. Erlasse An dem Leichname sind vom 19. Dezember 1904, Z. 25.177, betreffend Einsendung nach ärztlichem Gutachten der Teilberichte zum Jahres=Sanitätsberichte pro 1904 bis - äußere Verletzungen oder Spuren einer Gewalttat nicht ersichtlich nun nicht nachgekommen sind, haben diesem Auftrage binnen drei Tagen zu entsprechen. Es ergeht der Auftrag, nach der Identitäk dieses Leichnams sogleich entsprechende Forschungen einzuleiten und über ein positives Resultat sogleich hierher und an die Z. 777 u. 727. Steyr, 11. Jänner 1905. Gemeinde=Vorstehung Reichraming zu berichten. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Z. 651. Steyr, 9. Jänner 1905 k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden im Gerichtsbezirke Weyer. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Forschung nach der Identität eines am 9. Jänner Vergütung für das Reichs=Gesetz=Blatt pro 1905. 1905 am linken Ennsufer in Reichraming ange¬ Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Er¬ schwemmten Leichnams. lasse vom 19. Dezember 1904, Z. 54.540, angeordnet, daß die nach § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, R.=G.=Bl Am 9. Jänner 1905, ungefähr 8 Uhr früh, wurde Nr. 113, von den Gemeinden zu leistende Vergütung für am linken Ennsufer, unweit vom Gasthause „Zum Ort¬ den Jahrgang 1905 des Reichs=Gesetz=Blattes mit den bauer", in Reichraming eine angeschwemmte männliche Leiche Betrage per 4 (vier) Kronen per Exemplar bestimmt aufgefunden, deren Identität bisher nicht festgestellt werder worden ist. konnte. Es ist die Leiche eines 50 bis 60 Jahre alten Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 2. Jänner 1905, ziemlich großen Mannes. Das Gesicht ist rund, die Kopf- Z. 26.974/VII, sind von den Gemeinden diese Beträge haare sind blond (grau meliert), der Schnurrbart ist grau und kurz nebst gefertigtem Gegenschein bis längstens 5. Februar 1905 an die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr Die Kleidung, nach Art wie solche Flößer und Holz¬ einzusenden. knechte tragen, besteht aus weißem Leinenhemde, weißer Direkte Abfuhren dieser Vergütungsbeträge seitens der Barchentunterhose, schwarzer Barchenthose, schwarzer Zeug¬ Gemeinden an die k. k. Hof= und Staatsdruckerei sind weste, grauem Lodenrocke mit Hirschbeinknöpfen und grünen unstatthaft Kragen und aus mit Eisen beschlagenen Halbstiefeln

Z. 42/B.=Sch.=R. Steyr, 9. Jänner 1905 An sämtliche Schulleitungen. Laut Kundmachung des Bezirksschulrates Wien vom 15. Dezember 1904 werden in der Zeit vom 2. Februar bis 5. März 1905 an drei öffentlichen Volksschulen in Wier in von der Gemeinde Wien zur Verfügung gestellten Lokali täten Heilkurse für stotternde Schulkinder von Volksschul lehrern abgehalten werden. In diesen wird die Heilung des obbezeichneten Sprach¬ gebrechens nach der Methode des Professors Léon Berquand durch dessen unmittelbare Schüler mittels alleiniger An¬ wendung pädagogischer Maßnahmen und Sprechübungen durchgeführt und es können auch mit Zustimmung des hoher k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht sowie des k. k n.=ö. Landesschulrates mehrere an Volksschulen der öster¬ reichischen Kronländer angestellte Lehrer an diesen Kurser behufs Erwerbung der Kenntnis dieser Methode und Ein führung in deren praktischen Betrieb unentgeltlich teilnehmen. Lehrer, welche an diesen Instruktionskursen sich zu be¬ teiligen gedenken, haben sich zur Anwesenheit während der ganzen fünfwöchentlichen Dauer des von ihnen zu besuchender Kurses zu verpflichten, weil nur in diesem Falle ein voll¬ kommenes Eindringen in das Wesen der angewendeten Methode möglich ist und die Befähigung zu deren richtigen Anwendung gewonnen werden kann. (Nur in besonders berück sichtigenswerten Fällen könnte eine vierwöchentliche Teil¬ nahme an einem solchen Kurse —. Nachsicht der Anwesenhei während der letzten Kurswoche zugestanden werden. Die Anmeldung der beabsichtigten Teilnahme hat seiten¬ der Lehrer im Wege ihrer Schulleitung beim Bezirksschulrate der Stadt Wien bis spätestens am 28. Jänner 1905 zu geschehen, worauf die Zuteilung der Angemeldeten an einen der Kurse und die Einberufung im kurzen Wege der direkten Verständigung des betreffenden Teilnehmers selbst erfolgen wird: Da nach den bisherigen Erfahrungen noch niemals eine Anmeldung zurückgewiesen werden mußte, sondern Plätze für alle angemeldeten Lehrpersonen vorhanden waren, so kann jeder Angemeldete auf Zuweisung sicher rechnen. Um jedoch den Schwierigkeiten, welche sich aus dem mitunter vorgekommenen Ausbleiben einzelner Angemeldeter und den Kursen Zugewiesener wegen Nichterhaltung des erbetener Urlaubes für eine zweckmäßige Verteilung der Kursteilnehmer an die verschiedenen Kurse ergeben haben, zu begegnen, können nur Anmeldungen solcher Lehrpersonen berücksichtigt werden, welche den erforderlichen Urlaub zum Besuche der Instruktionskurse von ihrer vorgesetzten Schulbehörde erhalten haben, was entweder durch Beilegung des Urlaubsdokumentes selbst oder durch Bestätigung der Tatsache durch die Schul¬ leitung auf dem Anmeldungsschreiben nachzuweisen ist, Steyr, 2. Jänner 1905. Z.-42. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die Genossenschafts=Vorstehungen. Betreffend die Behandlung von Arbeitsbüchern, die von entlassenen oder ausgetretenen Arbeitern beim Arbeitgeber zurückgelassen wurden. Laut des Erlasses des k. k. Handelsministeriums d. d. 7. Dezember 1904, Z. 62.325, hatte das k. k. Justiz ministerium wiederholt Gelegenheit, wahrzunehmen, daß in der Praxis große Unsicherheit über die Beantwortung der Frage besteht, was mit den Arbeitsbüchern zu geschehen habe, die entlassene oder austretende Arbeiter beim Arbeit¬ geber zurücklassen. Da auch die Gerichte zu einer einheit¬ lichen Rechtsanschauung über diesen Gegenstand nicht ge¬ langen konnten, hat das Justizministerium dem Präsidium des Obersten Gerichtshofes das gesammelte Material mit dem Ersuchen mitgeteilt, in Gemäßheit des § 16, lit. f des kaiserlichen Patentes vom 27. August 1850, R.=G.=Bl. Nr. 325, einem Plenarsenate des Obersten Gerichtshofes die Entscheidung der von den Gerichten teils verschieden, teils unrichtig entschiedenen Rechtsfragen vorzulegen. Laut der Note des Präsidiums des Obersten Gerichtshofes vom 19. November 1904, Präs. 162, hat der Oberste Gerichts hof am 9. November 1904 in einem Plenarsenate das nach¬ stehend abgedruckte Gutachten beschlossen Da dieses Gutachten geeignet ist, die sowohl für das gewerbliche Leben als für die Verwaltung höchst nachteilige Unsicherheit zu beseitigen, die bis nun über die Lösung der Frage bestand, was mit den Arbeitsbüchern und sonstigen Dokumenten zu geschehen habe, die entlassene oder aus¬ tretende Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zurücklassen, so werden die Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.= ö. Statthalterei in Linz vom 25. De¬ zember 1904, Z. 26.777/VIII, angewiesen, von dem In¬ halte dieses Gutachtens Kenntnis zu nehmen und zu ver¬ anlassen, daß dasselbe möglichst allgemein in gewerblichen Kreisen bekannt werde. Es wird sich daher insbesondere empfehlen, daß die Genossenschafts=Vorstehungen dieses Gutachten bei den Ge¬ nossenschafts=Versammlungen zur Kenntnis der Genossenschafts¬ mitglieder bringen. Das k. k. Handelsministerium hat es übrigens als wünschenswert bezeichnet, daß sich die im Gutachten für zu¬ lässig erklärte Hinterlegung der Arbeitsbücher bei den Ge¬ meindebehörden des Arbeitsortes einbürgere, weil diese Hinterlegungsart die für alle Beteiligten zweckmäßigste und bequemste sein dürfte. Gutachten. Ueber die mit Note vom 19. April 1904, Z. 8489/4, zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfragen: a) ob der Arbeitgeber im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, das Arbeitsbuch weiter aufzubewahren, auch wenn der Arbeiter die ihm angebotene Aushändigung des Arbeitsbuches ablehnt oder das Begehren um Ausfolgung desselben unter Umständen zu stellen unter¬ lassen hat, unter denen er es hätte füglich stellen können und sollen b) ob der Arbeitgeber im Falle des Annahmsverzuges des Arbeitsnehmers berechtigt ist, das Arbeitsbuch des Hilfs¬ arbeiters, dessen Arbeitsverhältnis gelöst ist, und die anderen bei ihm hinterlegten Dokumente bei einem Dritten zu depo¬ nieren, bei dem deren Abholung nicht mit größeren Schwierig keiten und Kosten verbunden ist, als beim Arbeitgeber: c) ob insbesondere die Deponierung ohne Gefahr einer erfolgreichen Inanspruchnahme nach § 80 g, Gewerbe=Ordnung beim Vorsteher der Gemeinde, in deren Gemarkung der Arbeitsort oder die Verwaltung des gewerblichen Unter¬ nehmens sich befindet, oder bei der am selben Orte befind¬ lichen Gewerbebehörde bewirkt werden kann, vorausgesetzt, daß diese Organe und Behörden zur Entgegennahme der Schriftstücke bereit sind, erstattet der Oberste Gerichtshof sein Gutachten in Gemäßheit des § 16 des kaiserlichen Patentes vom 7. August 1850, R.=G.=Bl. Nr. 325, in Folgendem: Beurteilt man das auf öffentlich=rechtlicher, gewerbe¬ polizeilicher Vorschrift beruhende Rechtsverhältnis zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Beziehung auf das Arbeits¬ buch vom Standpunkte des Privatrechtes, so unterliegt es keinem Zweifel, daß dieses Rechtsverhältnis nach Analogie der Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag zu beur¬ teilen sein wird, wobei aber die Bestimmung des § 962, a. b G.=B., außer Betracht bleiben muß, da der Arbeiter vor seinem Austritt aus der Arbeit seine Dokumente nicht zurück verlangen darf. Nachdem der § 80 c, Gewerbeordnung, dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, bei ordnungsmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsbuch auszuhändigen, so hört in diesem Zeitpunkte die Pflicht des Arbeitsgebers zur weiteren Aufbewahrung des Arbeitsbuches auf. Im Hinblick auf die Textierung des § 80 c, Gewerbeordnung, welche vom Aushändigen des Arbeitsbuches spricht, muß die Aus¬ folgungspflicht des Arbeitsgebers als sogenannte Holschuld betrachtet werden. Wenn nun der Arbeiter bei ordnungs¬ mäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsbuch beim Arbeitgeber zurückläßt oder dessen Annahme verweigert so befindet sich derselbe zweifellos in Annahmeverzug und der Arbeitgeber, dessen Aufbewahrungspflicht mit dem Tage des Austrittes des Arbeiters erloschen ist, haftet von da an in analoger Anwendung der Bestimmung des § 1419, a. b G.=B.,, nur mehr für böse Absicht und auffallende Sorg¬ losigkeit und muß als berechtigt angesehen werden, sich seine Haftung durch Uebergabe des Arbeitsbuches und der sonstigen bei ihm hinterlegten Dokumente seines Hilfsarbeiters in die Verwahrung eines Dritten zu befreien. Ob er sich aber durch diese Hinterlegung bei einem Dritten, mag derselbe eine Privatperson oder eine Behörde sein, wirklich seiner Haftung entledigt, dies zu beurteilen, muß jedem einzelnen konkreten Falle vorbehalten bleiben. Im all gemeinen läßt sich diesfalls nur sagen, daß ihn eine weitere Haftung nicht wird treffen können, wenn er die fraglichen Dokumente bei einem Dritten hinterlegt, bei welchem deren Abholung nicht mit größeren Schwierigkeiten und Kosten für den Arbeitnehmer verbunden ist, als beim Arbeitgeber selbst und wenn letzterem bei der Auswahl des Verwahrers eine böse Absicht oder auffallende Sorglosigkeit nicht zur Last fällt. Insbesonders kann es dem Arbeitgeber gewiß nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er das Arbeits buch und die sonstigen Dokumente bei einer Behörde hinter¬ legt, welcher nach der Gewerbe=Ordnung die Handhabung der gewerblichen Vorschriften obliegt, vorausgesetzt, daß diese Behörde zur Entgegennahme der Schriftstücke bereit ist. Denn wiewohl kein Gesetz und keine Verordnung besteht welche diesen Behörden die Entgegennahme von derlei Schrift¬ stücken zur Pflicht machen würden, so steht doch im Hin¬ blicke auf die ihnen nach der Gewerbeordnung übertragenen Srechte und Obliegenheiten außer Frage, daß sie durch die fartische Annahme und Hinterlegung derselben ihren Wirkungs¬ kreis nicht überschreiten. Als solche Behörden kommen hauptsächlich in Betracht die Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes des Hilfsarbeiters, welche nach § 80, § 80 f und § 80 g, Gewerbeordnung, dem Hilfsarbeiter das Arbeitsbuch und eventuell Duplikate desselben auszufertigen hat, demnach zweifellos auch zur Annahme und Aufbewahrung der hinterlegten Schriftstücke befugt ist, und die als Gewerbebehörden fungierenden poli¬ tischen Verwaltungsbehörden I. Instanz, deren Obliegenheiten im § 141, Gewerbeordnung, keineswegs taxativ aufgezählt sind. Desgleichen kann von einem Verschulden des Arbeits¬ gebers wohl dann keine Rede sein, wenn er die bezeichneten Dokumente bei der im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels V, alin. 2, Z. 2 und 6, des Reichsgemeindegesetzes vom 5. März 1862, Nr. 18 R.=G.=Bl., und die ein¬ schlägigen Paragraphe der einzelnen Gemeindeordnungen zur Entgegennahme und Verwahrung unzweifelhaft berechtigten Gemeindebehörde des Arbeitsortes oder der Verwaltung des gewerblichen Unternehmens als Polizeibehörde hinterlegt, weil er dies ja sicherlich mit Schriftstücken tun kann, welche jemand bei ihm vergessen oder verloren hat, und die Lage des Arbeitgebers hier dieselbe ist, wie in dem Falle, wenn sein Hilfsarbeiter nach ordnungsmäßiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine Schriftstücke bei ihm nicht abholt, bezw. deren Annahme verweigert Schließlich muß dem Arbeitgeber unter allen Um¬ ständen das Recht gewahrt bleiben, das Arbeitsbuch und die sonstigen Dokumente des Hilfsarbeiters auch bei dem für ihn zuständigen Gerichte zu erlegen, nachdem aus der Vorschrift des § 1425, a. b. G.=B., nicht hervorgeht, daß lediglich eine aus einem Vertrage geschuldete Sache bei Gericht hinterlegt werden kann. Der Oberste Gerichtshof beantwortet hiernach die an ihn gestellten, eingangs zitierten Fragen nachstehend: a) Der Arbeitgeber ist im Falle ordnungsmäßiger Auf¬ lösung des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, das Arbeits¬ buch und die sonstigen Dokumente des Hilfsarbeiters weiter aufzubewahren, auch wenn dieser die ihm angebotene Aus¬ händigung der gedachten Schriftstücke ablehnt oder das Be¬ gehren um Ausfolgung derselben unter Umständen zu stellen unterlassen hat, unter denen er es hätte füglich stellen können und sollen; b) der Arbeitgeber ist im Falle des Annahmeverzuges des Arbeitnehmers berechtigt, das Arbeitsbuch des Hilfs¬ arbeiters, dessen Arbeitsverhältnis ordnungsmäßig gelöst ist, und die anderen bei ihm hinterlegten Dokumente bei einem Dritten zu deponieren, bei welchem deren Abholung nicht mit größeren Schwierigkeiten und Kosten für den Hilfsarbeiter verbunden ist als beim Arbeitgeber selbst, soferne ihm hiebei nicht böse Absicht oder auffallende Sorglosigkeit zur Last fällt; c) insbesondere kann die Deponierung zum Zwecke der Abwendung der im § 80 g, Gewerbeordnung, statuierten Haftung bei der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes des Hilfsarbeiters oder bei der für den Arbeitsort zuständigen Gewerbebehörde oder bei der für den Arbeitsort oder die Verwaltung des gewerblichen Unternehmens zuständigen Ge¬ meindebehörde als Polizeibehörde bewirkt werden, voraus¬ gesetzt, daß diese Behörden zur Entgegennahme der Schrift¬ stücke bereit sind; d) unter allen Umständen ist aber der Arbeitgeber berechtigt, bei ordnungsmäßiger Lösung des Arbeitsverhält¬ nisses das Arbeitsbuch und die sonstigen Dokumente des Hilfsarbeiters gemäß § 1425, a. b. G.=B., bei seinem zu¬ ständigen Gerichte zu erlegen. 163. Steyr, 3. Jänner 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei Nr. 25.431/V, vom 29. Dezember 1904 sind die Herren Aerzte des Amtsbezirkes auf die im Landesgesetz= und Ver¬ ordnungsblatte zur Kundmachung gelangende Verordnung der k. k. Statthalterei in Oberösterreich vom 19. Dezember 1904, Z. 25.431/V, betreffend die teilweise Abänderung und definitive Festsetzung der Wahlgruppen für die Aerzte¬ kammer in Oesterreich ob der Enns besonders aufmerksam zu machen

Steyr, 7. Jänner 1905. 8. 456. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Gelegentlich der jährlichen Saccharinkontrolle wird immer wieder die Beobachtung gemacht, daß Besitzer von Hausapotheken ihren Saccharinbedarf aus Drogerien be¬ ziehen. Dieser Vorgang widerspricht nicht nur dem § 22 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 7. No¬ vember 1903 (R.=G.=Bl. Nr. 239), wonach die zur Führung einer Hausapotheke berechtigten oder verpflichteten Aerzte und Wundärzte die erforderlichen chemischen und pharma¬ zeutischen (einfachen und zusammengesetzten) Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen ausschließlich aus einer der nächsten Apotheken zu beziehen haben, sondern auch dem § 8 der Verordnung der Ministerien des Innern, des Handels und des Ackerbaues vom 20. April 1898 (R.=G.=Bl. Nr. 52), nach welchem Drogen= und Materialwaren=Großhändler Saccharin nur an Apotheken, Anstalten und berechtigte Gewerbsleute verabfolgen dürfen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz, Nr. 27.665/ vom 30. Dezember 1904 mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die zur Führung einer Hausapotheke berechtigten Aerzte sowie die Apotheker, Drogen= und Materialwaren¬ händler gegen Vorlage der Verständigungsnachweise auf die eventuellen Folgen der Nichtbeachtung der obzitierten Be¬ stimmungen aufmerksam zu machen. Steyr, 5. Jänner 1905. Z. 248. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Karl Kutscha. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 23. Dezember 1904, Z. 26.884/II, treibt sich Karl Kutscha, geboren 1878 in Troppau und dorthin zuständig, Comptoirist, welcher im Besitze des unterm 7. Februar 1898, Nr. 328 von dem Bürgermeisteramte in Troppau ausgestellten Heimats¬ scheines ist, insbesonders in den Alpenländern beschäftigungs¬ los herum und läßt sich von den jeweiligen Aufenthalts¬ gemeinden Geldunterstützungen für Rechnung der Gemeinde Troppau erfolgen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, dem Genannten, außer im Falle eines dringenden Bedürfnisses, keine Reisevorschüsse oder Unterstützungen zu verabfolgen, sondern denselben vielmehr bei den gegebenen Umständen der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Steyr, 9. Jänner 1905. Z. 609. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Ferruzio Viezzoli. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 31. Dezember 1904, Z. 27.068 II, läßt sich der nach Triest heimatszuständige, mit einem Arbeitsbuche vom 24. Sep¬ tember 1904, Z. 9750, versehene zwanzigjährige Feruccic Viezzoli, Sohn des Josef und der Karoline, von verschiedenen Gemeinden Unterstützungen gewähren, wodurch der Heimats¬ gemeinde kein geringer Schade verursacht wird Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, den Genannten bei allfälliger Anmeldung mit keinen Geld¬ unterstützungen zu versehen, sonst aber zurückzuweisen, eventuell die schubweise Behandlung desselben einzuleiten. Steyr, 9. Jänner 1905 Z. 610. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Identitätserforschung einer auf der Bahnstrecke Leobersdorf — St. Pölten aufgefundenen verstümmelten männlichen Leiche. Am 19. August 1904, gegen 9•20 Uhr abends, wurde bei Kilometer 10 der Strecke Leobersdorf — St. Pölten der k. k. Staatsbahnen die bis zur Unkenntlichkeit verstümmelte Leiche eines etwa 20 Jahre alten, dem Arbeiterstande an¬ gehörigen unbekannten Mannes unter dem Tender des Zuges Nr. 1824 hervorgeholt. Bekleidet war die Leiche mit einem graubraunen alten Rocke und Gilet, grauer, mit schwarzen, schmalen Längs¬ streifen gemusterten, an den Seitennähten mit einer 2 cm. breiten, schwarzen Borte versehenen Hose, neubesohlten, mit Nägeln beschlagenen kurzen Röhrenstiefeln (sog. Halbstiefel und einem Hemde von unbestimmter Farbe. Der Hut, alt, aus grünem Plüsche, von der Sonne stark ausgezogen und verschossen, mit einer ebenfalls stark verblaßten grünen Schnur, hatte die Form eines abgeschnittenen Kegels. In den Kleidern wurden vorgefunden ein Taschenspiegel in Blechgehäuse, zwei schadhafte Kämme, ein schwarzledernes Geldtäschchen mit zwei Abteilungen und Eisenblechrahmen mit drei Schließknöpfchen, Inhalt 98 Heller, und ein von einem Zeitungsrande abgerissener Papierstreifen, auf dem die Nummern 3, 49, 77, mit Bleistift geschrieben sind, ferner ein Salzwecken, ein blaues Taschentuch mit rotgestreiftem Rande ohne Märke und ein Vexiertaschenmesser. Die Effekten wurden behufs Agnoszierung in der Leichenkammer der Gemeinde St. Veit a. d. Tr. deponiert. Die Nachforschungen nach der Identität der auf¬ gefundenen Leiche sind sogleich einzuleiten und ist über ein positives Resultat derselben sogleich anher zu berichten. Steyr, 5. Jänner 1905. Z. 247. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des entwichenen Zwänglings Alois Zaß. Laut der an die k. k. Landesregierung in Salzburg gerichteten Zuschrift der Direktion der Landeszwangsarbeits¬ anstalt Läibach vom 7. Dezember 1904, Z. 3609, ist der mit dem Erkenntnisse der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 2. Juni 1903, Z. 8652, notionierte und seit 25. Juni 1903 dortanstalts detenierte, nach Westendorf im politischen Bezirke Kitzbühel zuständige, 35 Jahre alte Tiroler Zwäng¬ ling Alois Zaß am 7. Dezember 1904 von der beim Bau¬ meister Tönies beschäftigten Zwänglingsabteilung entwichen. Derselbe ist von mittlerer Statur, kräftigem Körper¬ bau und hat ein rundes Gesicht, braune Haare und Augen¬ brauen, eine niedere Stirne, proportionierte Nase, ebensolchen

Mund, hadhafte Zähne, ein rundes Kinn, und trägt einen blonden Schnurrbart. Besonderes Kennzeichen: Am linker Arme ein Anker und „A. Z. 1898“ tätowiert. Er spricht deutsch und ist seiner Beschäftigung nach Fabriksarbeiter. Bekleidet war dieser Zwängling mit einem, dem Bau¬ wächter Hafner entwendeten Rocke und Hute, ferner mit der Zwänglings=Lodenhose, Weste, Hemd und Gattie, Stiefeln und sonstigen Kleinigkeiten, welche Anstaltssorten mit der Märke „Zwangsarbeitsanstalt Laibach“ versehen sind. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 23. Dezember 1904, Z. 26.767/II, werden die Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden be¬ auftragt, die Ausforschung des Alois Zaß zu veranlassen und ist im Falle eines positiven Ergebnisses hievon sogleich anher Mitteilung zu machen. Z. 394 u. 395. Steyr, 9. Jänner 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Auszuforschen sind, und zwar: Josef Zauner, geboren 1875, Taglöhner, zuständig nach Rohr, und Franz Lintlgruber, geboren 1874, Holzknecht, zu¬ ständig nach Gaflenz. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 1. März 1905 anher Bericht zu erstatten. 3Z. 607 u. 608. Steyr, 9. Jänner 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschungen. Auszuforschen sind, und zwar: Der am 16. Jänner 1883 in Proßnitz geborene, nach Hurtmanitz im Bezirke Proßnitz zuständige, stellungspflichtige Josef Soldán, Sohn des Josef und der Frantiska, geb. Kratochvil, und der am 30. März 1885 in Proßnitz geborene, unbe¬ kannt wo zuständige landsturmpflichtige FranzCerny, der Maria Cerny. Sohn Ersterer ist mittelgroß und untersetzt, hat schwarze Haare, kastanienbraune Augenbrauen, blaue Augen, rundes Gesicht, kleinen schwarzen Schnurrbart, gesundeZähne, gesunde Gesichtsfarbe und schielt etwas. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 10. Februar 1905 zu berichten. Z. 271. Steyr, 4. Jänner 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen Betreffend die Durchführung der Fleischbeschau. Es wurde wiederholt die Beobachtung gemacht, daß die von den Gemeinden bestellten Fleischbeschauorgane die vorgeschriebene Fleischbeschauordnung der k. k. o.=ö. Statt¬ halterei vom 23. Jänner 1856, Z. 20.363, L.=G.=Bl. Nr. 7, und die hiezu erlassene Belehrung nicht in den Händen haben. Ich beauftrage daher alle jene Gemeinde=Vorstehungen, welche die Fleischbeschauer und deren Stellvertreter mit einem Exemplare dieser Verordnung und der beiliegenden Belehrung nicht beteilt haben, dieselbe den Fleischbeschauern behufs Ein¬ haltung ihrer Verpflichtungen sofort auszufolgen. Hiezu wird bemerkt, daß die o.=ö. Fleischbeschauordnung als Broschüre mit dem Titel „Ueber die Vornahme der Fleischbeschau auf dem Lande“ im Verlage von Jose Feichtingers Erben in Linz erhältlich ist. Der Amtstierarzt wird sich bei seinen amtlichen Revisionen die Ueberzeugung verschaffen, ob diesem Auftrage pünktlichst Folge geleistet wurde. Gleichzeitig beauftrage ich alle jene Gemeinde=Vor¬ stehungen, welche auf Grund des Gesetzes vom 14. Novem¬ ber 1901, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 57, vom o.= ö. Landesausschusse die Berechtigung zur Einhebung von Gebühren für die Vornahme der Vieh= und Fleischbeschau erhielten, die Daten der Bewilligungsdekrete bezüglich der Ausstellung derselben und der bewilligten Gebühren binnen acht Tagen zuverlässig anher einzusenden. 252. Steyr, 6. Jänner 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 18. bis 27. Dezember 1904. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ortschaften Adlwang, Emsenhub und Manndorf; Gemeinde Inzersdorf, Ortschaft Mitterinzersdorf; Gemeinde Nußbach, Ortschaften Natzberg und Nußbach; Gemeinde und Ortschaft Schlierbach Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Nikola. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kematen, Ort¬ schaften Halbarting, Kematen, Rath und Schachen. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster Land, Ortschaften Au, Dirnberg und Regau; Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaften Furtberg und Möderndorf; Gemeinde Ried, Ortschaft Weigersdorf; Gemeinde Rohr, Ortschaft Unterrohr; Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Schiedlberg Gemeinde Wartberg, Ortschaften Hiersdorf, Dippersdorf und Penzendorf. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Fischlham, Ortschaft Forstberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Manndorf; Gemeinde Inzersdorf, Ortschaft Mitter¬ inzersdorf; Gemeinde Schlierbach, Ortschaft Hofern 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kematen, Ort¬ schaften Gerersdorf, Kiesenberg und Rath; Gemeinde und Ortschaft Piberbach 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall; Gemeinde und Ortschaft Wartberg 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Molln.

Bezirk Perg: Gemeinde Bodendorf Ort. Z. 253 Steyr, 5. Jänner 1904 schaft Ruhstetten. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Erlöschen der Seuche. Nr. 90/X. Linz, am 2. Jänner 1905. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. Kundmachung 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Putzleinsdorf betreffend die Einstellung der tierärztlichen Grenz¬ rtschaft Klotzing kontrolle bezüglich der Einfuhr von Nutz= und Zucht¬ Bezirk Schärding: Gemeinde Aegidi, vieh aus den Bezirken Kirchdorf, Linz Land, Steyr Ortschaft Gschwendt Land und Wels nach Bayern Bezirl Urfahr: Gemeinde Engerwitzdorf und Mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul¬ Ortschaft Bach; Gemeinde und Ortschaft Gallneukirchen. Klauenseuche in den politischen Bezirken Kirchdorf,Linz 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Frankenburg, Land, Steyr Land und Wels wurde laut Mitteilung der Ortschaft Frein. kgl. Regierung von Niederbayern in Landshut vom 29. De 3. Schweinepest. zember 1904, Z. 37.024, im Hinblicke auf Artikel 6, Ab¬ Bestand der Seuche. satz 2, des deutsch=österreichisch= ungarischen Viehseuchen¬ Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaften Uebereinkommens vom Dezember 1891 die Einstellung der Linz und Lustenau. tierärztlichen Grenzkontrolle bezüglich der Einfuhr von Nutz¬ und Zuchtvieh aus diesen Bezirken auf die Dauer der Erlöschen der Seuche. Seuchengefahr angeordnet Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Peter, Ort Dies wird hiemit allgemein verlautbart. schaft Zizlau. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Statthalterei in Linz vom 29. Dezember 1904, Nr. 27.380/X, Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Jänner 1905, in die Kenntnis. Z. 90/X, zur entsprechenden Verlautbarung und Ver¬ ständigung der Viehhändler und sonstiger Interessenten in die Kenntnis. Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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