Amtsblatt 1905/1 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Steyr, 27. Dezember 1904 Z. 25.661. Verleihung des Oeffentlichkeitsrechtes an das Kranken¬ haus der barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul in Linz. Nr. 25.923/X. Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 21. Dezember 1904, betreffend die Anerkennung des Krankenhauses der barmherzigen Schwestern vom heil. Vinzenz von Paul in Linz als eine allgemeine öffentliche Krankenanstalt und die Festsetzung der Verpflegsgebühren in derselben. Auf Grund der vom oberösterreichischen Landtage mit dem Beschlusse vom 10. November 1904 erteilten Zustimmung wird das Krankenhaus der barmherzigen Schwestern vom heil. Vinzenz von Paul in Linz im Sinne des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1856, Z. 26.641, mit 1. Jänner 1905 als eine allgemeine öffent¬ liche Krankenanstalt anerkannt. Die Verpflegsgebühr für diese Anstalt wird auf Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. April 1857, Z. 10.946, und im Einvernehmen mit dem oberösterreichischen Landesausschusse in der III. Kl. mit 2 K festgesetzt, die Gebühren für die I. und II. Kl. mit 5, bezw. 4 k, genehmigt. Der k. k. Statthalter: Bylandt m. p. Z. 25 876. Steyr, 29. Dezember 1904. An die Gemeinde=Vorstehungen Bad Hall, Sierning, Kremsmünster Land, Losenstein und Weyer Markt. Abgabe spirituöser Labemittel. Das k. k. Finanzministerium hat nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern mit dem Zirkularerlasse vom 23. November l. I., Z. 66.181, sämt¬ liche k. k. Finanz(landes)direktionen behufs entsprechender Belehrung der unterstehenden Finanzämter und Organe Nachstehendes eröffnet: „Die in die Pharmakopoe aufgenommenen speziellen Qualitäten von spirituösen Labemitteln, zu denen auc Kognak zählt, gehören nicht unter jene, deren Abgabe an eine schriftliche ärztliche Verordnung gebunden sind, daher auch ein schriftlicher, bezw. positiver Nachweis der ärztlichen Verordnung seitens des Apothekers nicht gefordert werden kann. Die Abgabe in Medizinaldosen für einen Kranken unter Berufung auf einen ärztlichen Auftrag bildet das Kriterium, welches den Apotheker zur Abgabe des Artikels im Handverkaufe im Apothekenbetriebe berechtigt Hingegen ist es nach den bestehenden pharmazeutischen Vorschriften unstatthaft, daß Kognak, Malagawein und der¬ gleichen oder Spirituosen beliebiger Beschaffenheit als all¬ gemeine Handelsartikel zu Genußzwecken in den Apotheken vertrieben und diese Sanitätsanstalten hiedurch zu Verschlei߬ stätten von Spirituosen gemacht werden. Hieraus ergibt sich, daß jene Apotheker, welche in die Pharmakopoe aufgenommene spezielle Qualitäten von spirituösen Labemitteln entgeltlich verabreichen, ohne daß die Abgabe derselben in Medizinal¬ dosen für einen Kranken erfolgt und ohne daß sich hiebei auf einen ärztlichen Auftrag berufen werden kann, im Be¬ tretungsfalle zur Entrichtung der je nach der Art des Ver¬ schleißes nach dem Gesetze vom 23. Juni 1881, R.=G.=Bl. Nr. 62, entfallenden besonderen Abgabe zu verhalten sind und daß gegen dieselben wegen Nichterfüllung der Abgabe¬ pflicht eventuell auch strafweise vorzugehen sein wird Dieser Vorgang ist selbstverständlich auch dann zu be¬ obachten, wenn entgegen den bestehenden pharmazeutischen Vorschriften Kognak, Malagawein u. dgl. oder Spirituosen beliebiger Beschaffenheit als allgemeine Handelsartikel in den Apotheken verabreicht werden. Von diesem Erlasse sind die ortsansässigen Apotheker gegen Vorlage des Verständigungsnachweises in Kenntnis zu setzen. Z. 25.969 Steyr, 30. Dezember 1904. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Arzneitaxe für das Jahr 1905. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei für Oberöster¬ reich, Nr. 26.781/V, vom 21. Dezember 1904, sind die Herren Aerzte, Wund= und Tierärzte, welche zur Führun einer Hausapotheke berechtigt sind, sowie alle Apotheker au das Erscheinen der Arzneitaxe für das Jahr 1905 speziell aufmerksam zu machen und anzuweisen, sich mit einem Exemplare zur genauen Darnachachtung zu versehen. Z. 25.813. Steyr, 28. Dezember 1904. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Identitätserforschung einer in der Gemeinde Haibach aus der Donau gezogenen Leiche. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels vom 24. November 1904, Z. 29.638, an die k. k. o.=ö. Statt¬ halterei wurde am 17. November 1904, nachmittags, vom Schneidermeister Josef Schasching vulgo Schanrecker in Kobling Nr. 8, Gemeinde Haibach, zwischen Kilometer 48—49, ein männlicher Leichnam aus der Donau gezogen. Dieser Leichnam wurde am 18. November 1904, nach¬ mittags, auf den Ortsfriedhof nach Haibach überführt und sodann vom Gemeindearzte in Haibach die Beschau vor¬ genommen. Hiebei konstatierte der Gemeindearzt folgendes: Mann 165 cm groß, zirka 60 — 65 Jahre alt, stark untersetzt, volles rotes Gesicht, graumelierten Schnurrbart und eben solche Haare, graubraune Augen, graue schwache Augen brauen, die vorderen Zähne gut und zeigt sich im Oberkiefer eine Zahnspalte, die Nase ist kurz und stumpf, am Scheite zeigt sich eine Handteller große Oeffnung, darüber einige Hautfetzen hängend, in der Gegend des rechten Schlüssel¬ beines zeigt sich ein erbsengroßes Muttermal. Die Verletzung am Scheitel der Leiche dürfte nach Aussage des Arztes dadurch entstanden sein, daß dieser Leichnam im Wasser, wo er acht bis 14 Tage gelegen sein kann, an die Steine angeschlagen wurde, weshalb auch jede strafbare Handlung ausgeschlossen ist, und dürfte der Tod entweder durch einen Unglücksfall oder durch Selbstmort herbeigeführt worden sein. Bekleidet war dieser Leichnam mit dunklem Kamm¬ garnanzuge mit Klotunterfutter, einem solchen Ueberzieher ein paar Kalblederstiefletten, zwei Paar grünen Socken mit der Märke I. K., zwei braunen Barchentunterhosen und einem blau und weiß gestöckelten Oxfordhemde, welches eben¬ falls die Märke I. K. trug.

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