Amtsblatt 1904/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

3 Z. 25.288. Steyr, 21. Dezember 1904. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Lausa mit 30. Juni 1905 abläuft, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß 8 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der 88 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 1. Jänner 1905 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastral- mappenauszüge sowie der Parzellenverzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer-Evidenthaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche «ine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in ivelchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 25.289. Steyr, 21. Dezember 1904. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Neustift mit 30. Juni 1905 abläuft, wird geinäß 88 0 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8 ex 1896 behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß 8 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode aus Grund der 88 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen von» 1. Jänner 1905 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastral- mappenauszüge sowie der Parzellenverzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 25.420. Steyr, 22. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Forst- und jagdstatistische Nachweisungen. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Kultus und Unterricht vom 7. September 1901, Z. 16.043, sind von den Gemeinde-Vorstehungen für das Jahr 1904 die forst- und jagdstatistischen Tabellen Nr. IX, XXIV und XX VI, mit den erforderlichen Daten versehen, bis längstens Ende Februar 1905 anher einzusenden. Die Formularien dieser Tabellen wurden mit h. o. Verordnung vom 4. Jänner 1902, Z. 15.044, Amtsblatt Nr. 2, publiziert und können zufolge h. o. Kundmachung vom 29. Jänner 1902, Z. 1408, Amtsblatt Nr. 6, von der Haasschen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Nachdem unter Einem auch an die Güterdirektion der Herrschaft Steyr, das Drehersche Forstamt in Weyer, das Stiftsforstamt Kremsmüuster, die bischöfliche Forst- und Domänen- Verwaltung in Gleink, die k. k. Forst- und Domänen- Verwaltungen in Weyer und Reichraming die spezielle Einladung ergebt, für ihren Amtsbereich die gleichen Tabellen vorzulegen, ist mit denselben das Einvernehmen zu pflegen, damit die statistischen Daten nicht doppelt ausgewiesen werden. Z. 25.654. Steyr, 26. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 11. November d. I., Z. 22.288 — 22.431, Amtsblatt Nr. 46, anqeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Spiridian Gopcevich sind einzustellen. Z. 25.604. Steyr, 24. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Jdcntitätsfeststcllnng einer in Aschach a. D. aufge- fundenen Leiche. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels vom 24. November d. I., Z. 29.639, wurde am 17. v. M. von dem in Oberlandshaag Nr. 5, Gemeinde Feldkirchen wohnhaften Ueberführer Josef Andlinger, in der Gemeinde Aschach ein männlicher Leichnam aus der Donau gezogen. Dieser Leichnam wurde an demselben Tage auf den Ortsfriedhof in Aschach überführt, am 18. v. M. früh wurde durch den Gemeindearzt die Beschau des Leichnams vorgenommen, worauf die Beerdigung stattfand. Hiebet konstatierte derselbe, daß der Leichnam, welcher ganz entkleidet gefunden wurde, zirka 5 — 6 Monate im Wasser gelegen fei, und da an dem Leichnam keinerlei Verletzungen, ivelche von einer Gewalttat herrühren könnten, vorgefunden wurden, dürfte der Ertrunkene beim Baden verunglückt sein. Der Ertrunkene war 180 cm groß und stark. Eine nähere Personsbeschreibung und Alter konnte Dr. Matzinger infolge der starken Verwesung des Leichnams nicht mehr konstatieren. Ueber etwaige die Feststellung der Identität der Leiche betreffende Angaben ist sogleich anher zu berichten.

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