7 Die Formularien zu den in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 bezeichneten Ausweisen können aus der Haasschen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Schließlich werden die Gemeinde-Vertretungen beauftragt, die Anzahl der im Jahre verkauften Spanferkel aus der ganzen Gemeinde bekanntzugeben; zu diesem Behufe sind dieselben aus den Juxtaheften der Viehpässe zusammen- zuzählen. 10. Vermerk über die in den Wasenmeistcreien zur Vertilgung und Verscharrung gelangten Tierkadaver. Diese Vermerke sind laut mit h. a. Erlasse vom 18. Juli 1900, Z. 9160, Amtsblatt Nr. 29, hinausgegebener Belehrung von den Wasenmeistern abzuverlangen und dem Veterinär-Hauptberichte anzuschließen. 11. Ausweise über das infektiöse Verwerfen der Kühe. Diese Ausweise sind im Sinne des Statthalterei- Erlasses vom 7. April 1899, Z. 5555'II, Amtsblatt Nr. 16 «x 1899, auf Grund eingehendster Erhebungen zu verfassen. Sämtliche hiezu erforderlichen Drucksorten sind in der Haasschen Bnchdruckerei in Steyr erhältlich. Z. 25.231. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anmeldung von Privathengste» zur Köhrnng pro 1005. In Gemäßheit der Bestimmungen des 8 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, L.-G.- u. V -Bl. Nr. 27, werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, daß die Anmeldungen von Privat- hengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1905 längstens bis zum 1. Jänner 1905 h. a. schriftlich oder mündlich zu erstatten sind. Die Anmeldung hat den Vor- und Zunamen, dann den Wohnsitz des Pferdeeigentümers, ferners die genaue Angabe der Farbe (Kennzeichen), Alters, Nasse und den Standort des Hengstes zu enthalten. Z. 25.232. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen des Ge- richisbezirkes weyer und an die Gemeinde- vorstehung Ternberg. Rauschbrandschutzimpfung im Jahre 1905. Die Rauschbraudschutzimpfung wird im Jahre 1905 wieder mit Beginn des Atonales Mai vorgenomuren werden. Ich beauftrage daher die Gemeinde-Vorstehungen dies in der ausgedehntesten Weise zu verlautbaren und Hiebei die Viehbesitzer aufmerksam zu nlachen, daß die Anmeldungen zu den Rauschbraudschutzimpfungen bis Mitte Jänner 1905 durch die Gemeinden anher zu überreichen sind. In den Anineldungen sind die Viehbesitzer mit dem Vor-, Zu- und Hausnamen und mit dem Wohnorte, sowie die Stückzahl der zu inipfenden Jungrinder genau anzugeben. Hiebei werden die Gemeinde-Vorstehungen aufgefordert, die Viehbesitzer zu beauftragen, die Stückzahl der zu impfenden Rinder ziemlich genau anzugeben, daspätereinlangende Mehr- und Nenanmeldungen von Rindern nicht mehr berücksichtigt werden können. Z. 25.233. Steyr, 20. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Rotlaufschutzimpfung pro 1905. Die Notlaufschutzimpfung im Jahre 1905 wird voraussichtlich mit Beginn des Monates März angefangen und infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1904, Z. 13.653, nur in jenen Gemeinden durchgeführt werden, in welchen der Schweinerotlauf in den letzteren Jahren immer geherrscht hat. Nachdem zur leichteren und billigen Durchführung dieser Schutzimpfung entsprechende Gelddotationen rechtzeitig erbeten iverden müssen und voraussichtlich die Anzahl der Anmeldungen zur Notlaufschutzimpfung mit Rücksicht auf den sehr günstigen Ablauf derselben sich bedeutend erhöhen wird, so ergeht an alle Gemeinde-Vorstehungen der Auftrag, alle Viehbesitzer bezw. Schweinebesitzer in der ortsüblichen Weise mit der Weisung in die Kenntnis zu setzen, daß die Anmeldungen längstens bis Ende Jänner 1905 anher vorgelegt sein sollen. Die Anmeldungen sind von den Gemeinden unter genauer Angabe der Namen (Bei- und Hausnamen) und Wohnort der Besitzer ortsschaftsweise zu verfassen und ist in denselben das Lebendgewicht der Schweine, welches ja nicht zu gering beniessen werden darf, anzugeben. Das Formulare des Anmeldescheines ist im Amtsblatte Nr. 32 ex 1902 enthalten. Z. 25.234. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs- tauglichen Pferde im Jahre 1905. Im Jahre 1905 findet eine Pferdeklassifikation nicht statt. Es hat sonach im Grunde der im Reichsgesetzblatte Nr. 35 ox 1891 auszugsweise erschienenen Durchführungsbestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 im folgenden Jahre a) die Anzeige des Pferdestandes seitens der Pferdebesitzer in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1003 und l>) die Feststellung der Veränderungen, welche in der Zahl der bei der Klassifikation im Jahre 1904 als tauglich befundenen Pferde eingetreten sind, zu erfolgen. A. Anzeige des Pferdestandes. Die Genleindevorsteher haben somit die Pferdebesitzer in ortsüblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämtlichen Pferde in der anberaumten Zeit anzuzeigen. Der Aufforderung ist beizufügen, daß nach § 14 der Durchführungsbestimmungen Pferdebesitzer, welche die rechtzeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen, ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige unrichtige Angaben über den Pferdestand machen, straffällig werden. Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: a) Die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zuchtanstalten des Staates; o) die Pferde des Militär-Aerars und die im Besitze von aktiven Offizieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes notwendigen eigenen Dienstpferde;
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