Amtsblatt 1904/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

6 Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 18. November 1903, Z. 24.556/X, allgemein verlautbart. Linz, den 15. Dezember 1904. Bon der k. k. obcröstcrrcichischcn Statthalterci. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. Dezember 1904, Nr. 26.256/X, zur Verlautbarung in der ortsüblichen Weise in die Kenntnis. Z. 25.235. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Veterinär-Jahresbericht pro 1904. Der Veterinär-Jahresbericht pro 1904 ist bis Ende Jänner 1005 h. a. zu überreichen. Behufs genauer Verfassung dieses Berichtes werden den Gemeinde-Vorstehungen die vorzulegenden Ausweise und Berichte im Nachstehenden mit dem Auftrage in Erinnerung gebracht, daß selbe über alle geforderten Punkte zu berichten, oder eventuell Fehlberichte zu erstatten haben. 1. Viehstands - Nachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Haustiere nach den einzelnen Tiergattungen genau und wahrheitsgetreu mit Augabe der Viehbestandszahlen pro 1904 einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu- und Abnahme des Viehstandes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Tiergattungen, wie der Aufschwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern. 2. Mortalitäts - Ausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch ansteckende und sporadische Krankheiten und Unglücksfälle verendeten oder deshalb notgeschlachteten Haustiere einzeln nach den Tiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde-Vorstehungen auf die im 8 2, alinea 9, der oberösterreichischen Wasenmeister- Ordnung dem Waseumeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekannt gewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdüchtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde-Vorstehung anzuzeigen. Ebenso sind hierin nur jene Tiere als notgeschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Tierseuchengesetzcs vom 29. Februar 1880, R.- G.- Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungsmäßigen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde-Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau-Protokollen die Notschlachtungs-Aus- weise zu verfassen. Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Haustiere ist der Einfluß, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, Fütterung und Pflege der Tiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand" werden sehr häufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rotlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich ausgenommen; solche an Rauschbrand oder Rotlauf zugrunde gegangenen Tiere sind separat im allgemeinen Berichte anzuführen. 3. Ausweis über den Stand des Beterinärpersonales. Die Kur- und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugn isse (Absolutorium) — wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszuweisen. Hat ein Domizilwechsel eines Kur- und Hufschmiedes stattgefunden oder ist ein Hufschmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Vieh- und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh- und Fleischbeschau wird bemerkt, daß in dem Ausweise auch die Notschlachtungen von allen Haustiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh- und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durch- führungs - Verordnung zu § 8 des Tierseuchengesetzcs, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdekrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh- und Fleischbeschau Aerzten, Tierärzten oder Kurschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberkulose (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich Hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 cx 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen. 8. Ausweis über Jnfektions-, Jnvasions- und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Tunlichkeit genau aus- zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde- Vorstehungen an die Kurschmiede, Wasenmeister und sonstige fachkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Viehmärkte. Die zur Abhaltung von Viehmärkten berechtigten Gemeinden haben unter Vorlage der Viehmarkts-Nachweisungcn über den Handelsverkehr, die Preisnotiernngen der einzelnen Tiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Tiere rc. zu berichten. 7. Wasenmeisterei. Jene Gemeinde, in deren Gebiet ein Wasenmeister ansässig ist, hat den Namen und Wohnort des Abdeckers im Allgemeinberichte anzuführen und zu bemerken, ob eine Aenderung im Umfange des Abdeckerbezirkes oder Neu- herstellung von Einrichtungen rc. in der Abdeckerei notwendig sind. 8. Ausweise über die Pferdeversicherungs-Vereine. Jene Gemeinde, in deren Gebiet sich die Sitze von Pferde-(Vieh-)Versicherungsvereinen bestehen, hat die Ausweise über die Tätigkeit (Gebarungswesen) dieser Vereine und die Nachweisung über die im Jahre 1904 durch Tod oder andere Ursachen in Abgang gekommenen versicherten Pferde (Rinder) schließlich noch dem Jahresberichte beizufügen. 0. Ausweis über den Stand der Vieh-, Schweine-, Stechvieh- und Spanferkelhändler. Die in der Gemeinde ansäßigen Vieh-, Schweine-, Stechvieh- und Spanferkelhändler sind durchwegs unter Angabe des Vor- und Zunamens, Wohnortes, Standortes des Gewerbes, Datum und Zahl des Gewerbescheines in einem Verzeichnisse anzuführen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2