Amtsblatt 1904/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

5 durchsichtigen Flüssigkeit, seichte Geschwüre von der Größe eines Stecknadelkopfes bis zu der eines Hellerstückes. Gleichzeitig erscheint an den Unterschenkeln und Unterarmen ein Exanthem (Ausschlag) in Gestalt von Petechien (roten Punkten) oder von bluterfüllten Bläschen. Bei Kindern weiter als bei Erwachsenen verbreitet, kann das Exanthem mit Masern verwechselt werden. Nachdem diese übertragbare Tierkrankheit in nicht wenigen Fällen tödlich, und zwar ebensowohl für Erwachsene als auch für Kinder verlaufen ist, werden die Bewohner verseuchter Gehöfte aufmerksam gemacht, bei dem Auftreten dieser Krankheit schleunigst einen Arzt zu Rate zu ziehen und den Genuß ungekochter Milch gänzlich zu unterlassen. Personen, welche mit kranken Tieren in Berührung kamen, sollen ihre Mahlzeiten nur nach vorher gegangener gründlicher Reinigung und Desinfektion ihrer Hände einnehmen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, diesen Erlaß in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. aä Z. 24.870. Steyr, 14. Dezember 1904. An alle Herren Aerzte im Gerichtsbezirke Aremsmünster. Die Herren Aerzte werden eingeladen, der Ueber- tragung von Maul- und Klauenseuche auf den Menschen ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und jeden Ansteckungsfall eines Menschen sofort anher anzuzeigen. Z. 25.041. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden der Gerichtsbezirke Kremsmünster und Lteyr. Betreffend die Maul- und Klauenseuche im Bezirke Steyr Land. Nachdem die Maul- und Klauenseuche im Gerichts- bezirke Kremsmünster durch die verschiedenartigsten Ursachen verschleppt wurde, so beauftrage ich alle Gemeinde- Vorstehungen dieser Bezirke, sofort Sorge zu treffen, daß sämtlichen Dampfdreschmaschinen - Besitzern das Ausdreschen von Getreide nur in jenen Bauerngehöften, in welchen durch die Gemeinde-Vorstehung die vollkommene Seuchenfreiheit des Viehstandes sichergestellt ist, zugestanden werden darf. Es sind daher diese Maschinen-Inhaber sofort von dem Inhalte dieses Auftrages mit der Weisung in die Kenntnis zu setzen, daß selbe den Gemeinde-Vorstehungen ihre Arbeitstouren genau bekannt zu geben haben. Im Falle, als auch aus den benachbarten, verseuchten 'Nachbarsgemeinden Keniaten und Piberbach des politischen Bezirkes Linz Land solche Dampfdreschmaschinen-Inhaber auch ihre Maschinen in Gehöfte von Gemeinden der beiden Gerichtsbezirke Kremsmünster und Steyr zu leihen geben, so gelten die gleichen Anordnungen. Die k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden werden beauftragt, hierüber strengstens zu wachen und Ordnungswidrigkeiten sofort h. a. zur Anzeige zu bringen. Z. 25.103. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Z. 26.255/X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajewo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Dezember l. I., Z. 55.015, unter Aufrechthaltung der mit der hierortigen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/11, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen und unter Aufhebung der hierämtlichen Kundmachung vom 14. November d. I., Z. 24.072/X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Bihac, Bosn.-Krupa, Bosn.-Novy, Brcka, Dervent, Jajce, Kljnc, Kotor-Varos, Ljubuski, Maglaj, Petrovac, Priedor, Prnjavvr und Sanskimost. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Kraft treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 15. Dezember 1904. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 15. Dezember 1904, Nr. 26.255/X, zur Darnachachtung und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise in die Kenntnis. Z. 25.104. Steyr, 18. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Nr. 26.256/X. KundlNachUNg betreffend die Wiedereröffnung der Station Eferding als ständige Vieh-Ein- und Ausladestation. Die k. k. Statthalterei findet die Station Eferding als ständige Vieh-Ein- und Ausladestation wieder zu eröffnen und haben für dieselbe die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 12. Juli 1897, Z. 10.134/11, Punkt 2, betreffend die Durchführung der Viehbeschau in den Eisenbahnstationen in Oberösterreich, sofort in Wirksamkeit zu treten.

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