6 In den Fällen, in welchen die tierärztliche Untersuchung unterbleiben kann, wird ein Einfuhr-Erlaubnisschein (§ 5, Absatz 2) nicht ausgestellt. Die Prüfung darüber, ob die Tiere mit den im Ursprungszeugnisse bezeichneten Tieren gleich sind, erfolgt durch die Eingangs- und AusgangsZollstellen. Auf dem Ursprungszeugnisse ist von der Eingangszollstelle der Transportweg und die Ausgangszollstelle zu vermerken. Die Durchfuhr nach Maßgabe der Bedingungen unter Ziffern 1 und 2 ist nicht an die im § 2 aufgeführten Grenzpunkte und Zeiten gebunden, sondern kann an jeder Zollstelle an allen Wochentagen bei Tage beginnen. Der vorherigen Anmeldung (8 3, bezw. 8 7) bedarf es in diesen Fällen nicht. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafen eintreten, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. Die Verordnungen vom 18. Juni und 2. August 1900 werden aufgehoben." Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden mit Beziehung auf die Statthalterei-Erläffe vom 22. August 1900, Z. 15.309, und vom 30. September 1900, Z. 17.418, welche im hiesigen Amtsblatte Nr. 36 ex 1900 veröffentlicht wurden, in die Kenntnis behufs eventueller weiterer Veranlaffung. Z. 24.734. Steyr, 13. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Betreffend die Maul- und Klauenseuche in den Gerichtsbezirken Kremsmünster und Steyr. Nachdem die Maul- und Klauenseuche an Ausdehnung immer mehr zunimmt und insbesondere in mehreren Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster durch Verschleppungen ihre Ausbreitung findet, so beauftrage ich die Gemeinde-Vorstehungen, die Bevölkerung unter Hinweis auf die Anzeige-Verpflichtung auf die Verbreitung der Seuche neuerlich durch Kundmachungen und in ortsüblicher Weise aufmerksam zu machen und zu warnen, fremden Personen Einlaß in ihre Gehöfte zu gewähren. Gleichzeitig ergeht der Auftrag, auf Grund der Bestimmungen zu § 14 des Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, sämtliche Fleischhauer und Viehhändler, bezw. deren Gehilfen zü beauftragen, ihre bisher in der Ausübung ihres Berufes verwendeten Kleider und Schuhwerke sofort gründlichst zu reinigen und zu desinfizieren und auch in Hinkunft dies genauestens zu befolgen. Wetters wird bemerkt, daß den Wasenmeistern der Zutritt in die Stallungen fremder Höfe nur dann erlaubt ist, wenn die Ausübung der ihnen obliegenden Beschäftigung dies erfordert. Zuwiderhandlungen in dieser Richtung, insbesondere wenn durch Verheimlichungen der Seuche oder durch leichtsinnige Verschleppungen Vieh von der Seuche ergriffen wird, werden nach § 45 des Tierseuchengesetzes, bezw. des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, als Vergehen strengstens bestraft und sind diesbezüglich die Viehbesitzer sowie alle Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit fremdem Vieh mit Tierkadavern rc. zu tun haben, besonders aufmerksam zu machen. Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. ----- —-^n-x-^s s Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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