5 Fällen sind in das Ermessen des zuständigen beamteten Tierarztes gestellt. Die Untersuchung hat sich zu erstrecken auf die Identität mit dem im Ursprungszeugnis angegebenen Tieren sowie auf die Gesundheit derselben. Ist die Einfuhr der Tiere nicht zu beanständen, so wird hierüber dem Einführenden ein Einfuhrerlaubnisschein ausgestellt. Auf der Rückseite des Einfuhrerlaubnisscheines hat der beamtete Tierarzt die äußeren Kennzeichen der zugehörigen Tiere zu vermerken, wenn bei Landtransporten von der Untersuchungsstelle bis zum Punkte des Grenzübertrittes eine größere Wegstrecke zurückzulegen ist und die zugehörigen Viehpässe dem Einfuhrerlaubnisschein nicht beigefügt werden. Der Einfuhrerlaubnisschein verliert nach 3 Tagen seine Giftigkeit. Erweist sich ein Tier seuchenkrank oder seuchen- verdächtig oder nach seiner Identität mit dem im Ursprungszeugnisse bezeichneten Tiere nicht übereinstimmend, so ist dasselbe zurückzuweisen. Ebenso sind diejenigen Tiere zurück- zuweisen, welche mit kranken und seuchenverdächtigen zusammen in einem Wagen verladen gewesen sind, sowie solche, rücksichtlich deren die Vermutung vorliegt, daß sie den .Ansteckungsstoff ausgenommen haben. Tiere, welche zurückgewiesen worden sind oder für welche der Einfuhrerlaubnisschein Gültigkeit verloren hat, dürfen nicht nach Sachsen eingeführt werden. 8 6. Für die tierärztliche Untersuchung eines jeden Tieres ist von dein Einführeuden eine Gebühr von 2 50 Mark zu entrichten und vor der Uiltersuchung zu erlegen; die den untersuchenden Tierärzten zu gewährende Vergütung ivird aus der Staatskasse gezahlt. 8 7Ausnahmsweise darf eine Ausfuhr an anderen als ten im § 2 bestimmten Eintrittsstationen und Tagen sowie an den unter Ziffer 3 —10 aufgeführten Stellen zu Zeiten, an denen diese Grenzpunkte für die Niudereiufuhr geschlossen sind, stattfinden, wenn der Einführende an die betreffende Amtshauptmannschaft (Zittau, Löbau, Bautzen, Pirna, Dippoldiswalde, Freiberg, Marienberg, Aunaberg, Schwarzenberg, Auerbach, Oelsnitz) spätestens 48 Stunden vorher mündlich, schriftlich oder telegraphisch die Anmeldung erstattet und zugleich die Untersuchungsgebühreu soivie den dem betreffenden Bezirkstierarzt zukommenden Reiseaufwand erlegt, bezw. sicherstellt. Außerdem ist au die Kasse der Amts- hauptmaunschaft für Erteilung der ausnahmsweisen Genehmigung eine Gebühr von 2 bis 15 Mark je nach der Größe des Transportes zu entrichten. 8 8. Bei Rennpferden, welche von oder nach Rennplätzen zur Einfuhr gelangen, bedarf es der grenztierärztlicheu Untersuchung nicht, sobald das ordnungsmäßig ausgestellte Ursprungszeugnis das Visum und den Stempel des Wiener Jokey-Klubs für Oesterreich, bezw. des Budapester Magyar Lovaregylet für Ungarn trägt. 8 Hinsichtlich des Grenzverkehres gelten folgende besondere Bestimmungen: 1. Pferde, welche zu Vergnügungsreisen von Oesterreich nach Sachsen (Wagen- und Reitpferde) verivendet werden, können die Grenze ohne Beibringung eines Ursprungs- zeugniffes und ohne vorherige Genehmigung und tierärztliche Untersuchung an jedem Grenzpunkte überschreiten, dafern nur die Rückkehr über die Grenze am selben oder folgenden Tage erfolgt. 2. Der Beibringung des Ursprungszeugnisses und der tierärztlichen Untersuchung oder Genehmigung bedarf es ferner nicht bei nach Sachsen zurückkehrenden Tieren, welche Bewohnern sächsischer Orte gehören und welche zur Ausübung des Gewerbes, zu landwirtschaftlichen Arbeiten oder zu Vergnügungsreisen als Spann-, Last- oder Reittiere von Sachsen aus nach Oesterreich verwendet worden waren, sofern die Rückkehr nach Sachsen innerhalb drei Tagen erfolgt. 3. Die Bewohner von nicht mehr als 25 km von der Grenze entfernt liegenden österreichischen Ortschaften können die Grenze zu jeder Stunde mit ihren eigenen an den Pflug oder an ein Lastfuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gelverbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften. Doch gelten für diejenigen österreichischen, weiter als 5 stm, aber nicht über 25 km, von der sächsischen Grenze entfernt wohnenden Pferdebesitzer, welche gewerbsmäßig (Hausierhändler rc.) die Grenze mit ihren Geschirren überschreiten, nachstehende Sondervorschriften: a) Sie müssen bei jedem Grenzübertritt mit einem Dauerviehpaß versehen sein, aus dem der Ursprung der Pferde und deren Zugehörigkeit zum Paß genau zu erkennen ist; b) die auf den Dauerviehpaß verzeichneten Gespannpferde müssen mindestens jährlich einmal dem für den Grenz- übertrittspunkt zuständigen sächsischen beamteten Tierärzte zur Untersuchung vorgestellt werden. Diese Vorstellung hat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig bei tem nächsten Grenzübertritt, und zwar auf Ansuchen des Pferdebesitzers an einem beliebigen Orte innerhalb der betreffenden Grenzamtshauptmannschaft zu erfolgen. Reue eingestellte Gespannpferde müssen jederzeit beim erstmaligen Ueberschreiten der Grenze zur tierärztlichen Untersuchung gestellt werden. Die erfolgte tierärztliche Untersuchung der Gespannpferde ist auf den Dauerviehpässen zu bescheinigen. Die Kosten der Untersuchungen haben die Pferdebesitzer zu tragen. (Vergl. 8 6 bis 7.) 8 10. Für die Durchfuhr von Tieren des Pferdegeschlechtes gelten dieselben Vorschriften wie für deren Einführung, jedoch mit der Maßgabe, daß dann, wenn die Durchfuhr nach österreichischem Gebiete stattftndet, folgende Erleichterungen nachgelassen werden: Das Ursprungszeugnis (§ 4) ist zwar auch bei allen lediglich zur Durchfuhr bestimmten Tieren beizubringen. Dagegen ist von der tierärztlichen Untersuchung (§ 5) in der Regel abzusehen: 1. Bei Eisenbahntransporten, wenn die Durchfahrt ohne Unterbrechung und ohne daß die Tiere innerhalb des Königreiches Sachsen die Bahnwagen verlassen, erfolgt; 2. bei Landtransporten dann, wenn die Tiere nur auf kurze Strecken sächsisches Gebiet berühren, ohne daß innerhalb des Königreiches Sachsen eine Einstellung derselben während der tunlichst ohne Aufenthalt zu beschleunigenden Durchfuhr stattfindet. Der Wiederübertritt über die Grenze muß noch an demselben Tage erfolgen. Der Begleiter des Transportes hat sich gegenüber der Eingangszollstelle schriftlich zu verpflichten, die Durchfuhr ohne Aufenthalt zu be- wirken und insbesondere die Pferde innerhalb des Königreiches Sachsen nicht einzustellen. Er verfällt in Strafe, wenn er dieser Verpflichtung zuwiderhandelt. (§ 11.)
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