Amtsblatt 1904/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

4 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall; Gemeinde Kremsmünster, Ortschaft Dürnberg; Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaften Furtberg und Mödern- dorf; Gemeinde Ried, Ortschaft Weigersdorf; Gemeinde Wartberg, Ortschaften Hierstorf, Penzendorf und Wartberg. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Windhaag, Ortschaft Predetschlag. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair und Waldneukirchen. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. Hievon setze ich die Gemeinde-Borstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 5. Dezember 1904, Nr. 25.460/X, in die Kenntnis.___________________ Z. 24.281. Steyr, 8. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Einfuhr von Tieren des Pferdegcschlechtes aus Oesterreich-Ungarn nach Sachsen. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 21. November l. I., Z. 48.299, hat die kgl. sächsische Regierung hinsichtlich der Einfuhr von Tieren des Pferdegeschlechtes aus Oesterreich-Ungarn nach Sachsen mit der Verordnung vom 1. Oktober 1904 auf Grund des Vieh- seuchenübereinkomnlens vom 6. Dezember 1891 (R.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1892) folgende Verfügungen getroffen: 8 lDie Einfuhr von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln aus Oesterreich-Ungarn nach dem Königreiche Sachsen darf nur dann erfolgen, wenn die Tiere an der Grenze dem beamteten Tierarzte zur Untersuchung vorgestellt worden sind und dieser die Einführung gestattet hat. 8 2. Die Einführung ist auf folgende Grenzpunkte und Tage beschränkt: I. Zittau an allen Wochentagen, 2. Bodenbach-Tetschen an allen Wochentagen, 3. Moldau an dem 2. und 4. Mittwoch jeden Monats, 4. Reitzenheim an jedem Mittivoch, 5. Weipert an jedem Montage und an den Freitagen mit Ausnahme des 1. Freitages jeden Monats, 6. Schlössel-Unterwiesen (Laux-Mühle) am 1. Freitag jeden Monats, 7. Wittigstal-Jvhanngeorgenstadt an jedem Mittwoch, 8. Klingental am 1. und 3. Mittwoch jeden Monats, 9. Voitersreuth an jedem Montag und Donnerstag, 10. Ebmath am I. und 3. Sonnabend jeden Monats. Die Einführung an den unter 3 und 10 genannten Stellen ist nur insoweit gestattet, als diese Stellen nicht für die Einfuhr von Nutz- und Znchtrindern zeitweilig geschlossen sind (Vg. 1, 8 7). Die Einführung kann sowohl mit der Eisenbahn als auch auf dem Landwege erfolgen. Für die Einführungsstellen Bodenbach-Tetschen wird die Einführung auf Eisenbahntransporte beschränkt. 8 3. Die einzuführenden Tiere sind zum Zwecke der tierärztlichen Untersuchung an den in 8 2 genannten Stellen 48 Stunden vor dem betreffenden Einlaßtage und für eine bestimmte Stunde des letzteren zu 1) bei dem Grenzpolizeikonimiffariate zu Zittau, zu 2) bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Bodenbach, zu 3) bei dem königl. sächsischen Nebenzollamte I zu Moldau, zu 4) bei der Gendarmeriestation zu Reitzenhein, zu 5) und 6) bei der Grenzpolizei - Inspektion zu Weipert, zu 7) bei dem kgl. sächsischen Nebenzollamt I Wittigstal, zu 8) bei der Gendarmeriestation zu Klingental, zu 9) bei der Grenzpolizei-Inspektion zu Voitersreuth, zu 10) bei dem kgl. sächsischen Nebenzollamt II zu Ebmath anzumelden. Bei unterlassener oder verspäteter oder nicht genügend bestimmter Anmeldung können die Einsührenden keinen Anspruch auf alsbaldige grenzamtliche Abfertigung der einzuführenden Tiere machen. 8 4. Der Einführende hat für jedes einzelne Tier ein Ursprungszeugnis (Paß) beizubringen. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte Uebersetzung beizusügen. Das Zeugnis muß von der Ortsbehörde des Ursprungsortes ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich angestelltcn oder von der Ortsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit des-Tieres versehen sein. Die Bescheinigung des Tierarztes hat sich auch darauf zu erstrecken, daß die in dem Passe enthaltene Beschreibung des Tieres nach Geschlecht, Alter und Abzeichen auf das vou ihm untersuchte Tier zutrifft. Erforderlichenfalls ist die Beschreibung auf der Rückseite des Passes zu berichtigen oder zu vervollständigen, daß hinsichtlich der Zugehörigkeit des Passes zu dem einzuführenden Tiere keinerlei Zweifel aufkommen können. Des weiteren hat der Tierarzt in dein Zeugnisse zu bescheinigen, daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absenkung eine Seuche, hinsichtlich deren die 'Anzeigepflicht besteht, und die auf Tiere des Pferdegeschlechtes übertragbar ist, nicht geherrscht hat. In dem Paffe ist der im Deutschen Reiche gelegene Bestimmungsort des Transportes anzugeben. Die Angabe des österreichischen Grenzortes, über den die Einfuhr erfolgen soll, genügt nicht. Die Dauer der Gültigkeit dieser Zeugnisse beträgt 8 Tage. Tiere, für welche kein oder kein genügendes Ursprungszeugnis beigebracht worden ist, werden von der Einfuhr zurückgewiesen. Die einzuführenden Tiere sind an den betreffenden Greuzpunkten durch den zuständigen sächsischen beamteten Tierarzt (Grenz- bezw. Bezirkstierarzt) zu untersuchen. Die Untersuchungen finden nur an den Wochentagen und bei Tageslicht statt. Ausnahmen, in besonders dringlichen

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