Amtsblatt 1904/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 gehört haben. Diese Ausstattung wird am 20. April 1905 verliehen, jedoch erst nach eingegangenem Ehebündnisse flüssig gemacht, wozu dem beteilten Mädchen die Frist bis Ende Oktober 1905 freisteht. Bewerberinnen, welche sich vor dem 20. April 1905 verehelichen, können nicht berücksichtigt werden. Die Gesuche sind mit dem Taufscheine, Sitten- und Mittellosigkeitszeugnisse sowie mit dem Nachweise über die bereits stattgehabte- Verlobung, endlich mit dein Nachweise, daß der Vater der Bewerberin in einem der oben erwähnten Dienstzweige dient oder gedient hat, zu belegen und bis längstens 10.. Jänner 1905 bei der k. k. Statthalterei in Wien einzureichen. Soferne über die stattgehabte Verlobung kein anderer Nachweis beigebracht werden kann, ist mindestens Name und Charakter des Bräutigams anzugebeu. Wien, den 29. November 1904. Bon der k. k. n.-ö. Statthaltern. Z. 8879/IVSt. 04. Steyr, 6. Dezember 1904. An alle Gemeinde - vorstehungen. Betreffend die Affichierung der Kundmachungen zu 8 201, P - St.- G., über die Einbringung der Dienstbezugsanzeigen nach Form E2. Zufolge Erlasses der k. k. Finanz-Direktion in Linz vom 27. November 1904, Z. 28.007/11, hat die Afstchierung der Kundmachungen zu 8 201, P.-St.-G., in der Zeit vom 10. bis 25. Dezember 1904 zu erfolgen. Zu diesem Zwecke erhalten die Gemeinde-Borstehungen gleichzeitig die erforderliche Anzahl Kundmachungen mit der Einladung, dieselben an geeigneten, jedermann zugänglichen Orten sogleich zu affichieren. Diese Kundmachungen haben bis einschließlich 31. Jänner 1905 affichiert zn bleiben. Die erfolgte Asfichierung ist anher anzuzeigen. Unter Einem geht der Gemeinde-Vorstehung auch eine Anzahl Drucksorten Form E/2 zur Beteilung der zur Anzeige verpflichteten Dienstgeber zu. Die von denselben ausgefertigten, etwa dort einlangenden Anzeigen sind sogleich, längstens aber bis 1. Februar 1905, anher einzusenden. Z. 24.526. Steyr, 10. Dezember 1904. An alle Genossenschaftr-Vorstehungen. Anläßlich einer erstatteten Gewerbeanmeldung ist es zur h. ä. Kenntnis gelangt, daß ein Lehrling von seinem Lehrherrn nach Ablauf der gesetzliche» Lehrzeit nicht freigesprochen tvurde, sondern, ohne freigesprocheu zu sein, mehrere Jahre als Gehilfe bei verschiedenen Gewerbsinhabern arbeitete. Erst als der Lehrherr erkrankte, erwirkte der genannte Lehrling seine Freisprechung, und zwar genau 10 Jahre nach dem Tage der Aufdingung. Mit Rücksicht auf diese» speziellen Fall wird den Genosseiischafts-Vorstehunge» in Erinnerung gebracht, daß gemäß 8 114: b der Gewerbe-Ordnung den Genossenschaften die Ueberwachung der gesetzlichen Bestimmungen über die Lebrzeit obliegt. Die Genossmschasts-Vorstehungen werde» daher angewiesen, dem Lehrlingswese» ein besonderes Augenmerk zuzuwenden und insbesondere die der Genossenschaft angehörige» Meister in geeigneter Weise darauf aufmerksar» zu machen, daß gemäß 8 100 der Gewerbe-Ordnung jeder Lehrherr, der durch sein Verschulden eine mehr als 14tägige Verzögerung der Aufdingung oder Freisprechung eines Lehrlings herbeiführt, eine Uebertretung der Gewerbe- Ordnung begeht und eine Bestrafung gemäß 8 131, G.-O., zu geivärtigen hat. Der vorstehende Erlaß ist auch in der Genossenschafts- Versammlung zur Verlesung zu bringen. Z. 24.399. Steyr, 10. Dezember 1904. An die Gemeinde-vorstehungen Vad hall, Aremrmünster Markt, weqer Markt und Gaflenz. Behufs Verfassung der Nachweisung über ini Jahre 1904 vorgenommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis über die dortamts int laufenden Jahre vorgenommenen Vidierungen benötigt. Dieser Ausweis hat zu enthalten: 1. Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern; 2. wie oft ein und demselben Hausierer (zwei- oder mehreremale) im Jahre vidiert ivurde; 3. wie viele vou den ausgewiesenen Hausiervidierungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberösterreich, Böhme», Tirol, Dalmatien und andere Länder entfallen. Z. 23.053. Steyr, 12. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Laut Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. Oktober 1904, Z. 40.223, wurde in den letzten Jahren wiederholt die Wahrnehmung gemacht, daß Apotheker, die in den Ländern der ungarischen Krone ansässig sind, größere Saccharinquantitüten nach Oesterreich an solche Parteien verkauften, denen »ach den Bestimmungen der Ministerial- Verordnung vom 20. April 1898, R - G- Bl. Nr. 52, betreffend den Verkehr mit Saccharin rc., das Recht zum Saccharinbezuge nicht zusteht. Bei Erörterung der Frage, wie gegen solche Apotheker vorzugehen sei, hat das Justizministerium in der Note vom 11. November 1903, Z. 25.233, seiner Anschauung Ausdruck gegeben) daß dieselbe» von den österreichischen Gerichten wegen Uebertretung nach 8 10 des Gesetzes vom 10. Jänner 1896, R.-G.-Bl. Nr. 89 ex 1897, zur Verantwortung gezogen werden können. Durch 8 1 der oberwähnten Verordnung wird nämlich der Verkauf von Saccharin und ähnlichen Stoffen im Jn- lande an nicht bezugsberechtigte Personen verboten, weshalb zu entscheiden ist, ob die Tätigkeit des ungarischen Apothekers, der über Bestellung Saccharin nach Oesterreich liefert, als eine Verkaufstätigkeit in« Inlands aufgefaßt werden kann. Die zivilrechtlichen Bestimmungen über Verträge zwischen Abwesenden (8 862, a, b, G.- B.) lassen die Frage, welcher Ort als der Ort des Vertragsschlusses anzusehen ist, ungelöst. Strafrechtlich ist in Betracht zu ziehen, daß die Erfüllung der angenommenen Bestellofferte die Vertragspflicht des Verkäufers bildet, daß er in Persolvierung dieser Verpflichtung die Ware ungeachtet des bestehenden Verbotes

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