Amlsder Alall k. k. ZZkzftkshauplmannschasl Stetjr für den gleichnamigen politischen und SchuMezirk. Urä0. Sleyr^ am 13. Dezember. 1904. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 12. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs-Gesetz-Blätter Stück LXXIII, LXXIV und LXXV an die Gemeinde - Vorstehungcn zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Z. 24.205. Steyr, 7. Dezember 1904. An alle Gemeinde - vorstehungen. Abonnement auf das Zentral - Polizei - Blatt. Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. November 1904, Z. 49.612, wurde die Beibehaltung des bisher auf 6 Kronen festgesetzten Abonnementspreises des Zentral-Polizei-Blattes für das Jahr 1905 genehmigt. Um die Höhe der Auslage dieses Blattes für das nächste Jahr rechtzeitig zu bemessen, erscheint es wünschenswert, daß jene Gemeinden, welche die Pränumeration auf das Zentral-Polizei-Blatt für das kommende Jahr fortsetzen oder neu anmelden wollen, möglichst bald ermittelt werden, und daß weiter deren Beitrittserklärungen sowie die entfallenden Pränumerationsbeträge längstens bis 20. Dezember d. I. an das Expedit der k. k. Bezirkshauptmannschaft gelangen. Da durch die Evidenthaltung aller in den Ländern der diesseitigen Reichshälfte vorkommenden Verletzungen der persönlichen und Eigentums-Sicherheit und die damit verbundene Verzeichnung aller dieserwegen verfolgten Verbrecher, sonstiger Gesetzesübertreter und für die öffentliche Sicherheit gefährlicher oder gemeinschädlicher Individuen die den Gemeinde - Vorstehungen nach 8 25, Pnnkt 2, des Gemeinde-Gesetzes obliegende Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums wesentlich gefördert wird, werden die Gemeinde-Vorstehungen eingeladen, sich an der Pränumeration zu beteiligen. Z. 24.398. Steyr, 10. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verpachtung der Militär-Schub- und Borspannsfuhren für das Jahr 1805. Nachdem die Verpachtung der Militär - Schub- und Vorspannsfuhren der einzelnen Konkurrenzbezirke pro 1905 im Laufe des Monates Dezember d. I. vorzunehmen ist, erhalten die Schub- und Vorspannstations-Gemeinden den Auftrag, nach vorschriftsmäßiger Verständigung der einzelnen Gemeinden des Konkurrenzbezirkes die Verpachtung noch im Monate Dezember l. I. vorzunehmen und über das Ergebnis samt Beischluß des Verpachtungsprotokolles anher zu berichten. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr behält sich jedoch vor, im Falle, daß das Ergebnis dieser Verpachtungen ein für die Steuerträger zu hohes wäre und den Bestimmungen des Schub- und Vorspann-Normales nicht entsprechen würde, das Verpachtungsprotokoll nicht zu genehmigen, sondern die Natural-Schub- und -Vorspann im Konkurrenzbezirke anzu- ordnen, über welche dann die Stationsgemeinde die gemeinsame Verrechnung zu führen hat. Z. 24.278. Steyr, 9. Dezember 1904. An alle Gemeinde - vorstehungen und die hochw. Pfarrämter. Verleihung einer Iran Erzherzogin Gisela -Aus- statinngs - Stiftung. K u n d »n a ch u Ng. Aus der anläßlich der Vermählung Ihrer k. u. k. Hoheit der Durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Gisela mit Sr. kgl. Hoheit dem Durchlauchtigsten Prinzen Leopold von Bayern von einem Unbekannten gegründeten Stiftung ist für das Jahr 1905 eine Ausstattung im Betrage von 1390 X zu verleihen. Auf diese Ausstattung haben Anspruch im Brautstande befindliche, mittellose und würdige Töchter oder Waisen von solchen Staatsbeamten, welche einem dem k. k. Ministerium des Innern unterstehenden Dienstzweige angehören oder bei ihrem Ableben oder ihrer Pensionierung an-
2 gehört haben. Diese Ausstattung wird am 20. April 1905 verliehen, jedoch erst nach eingegangenem Ehebündnisse flüssig gemacht, wozu dem beteilten Mädchen die Frist bis Ende Oktober 1905 freisteht. Bewerberinnen, welche sich vor dem 20. April 1905 verehelichen, können nicht berücksichtigt werden. Die Gesuche sind mit dem Taufscheine, Sitten- und Mittellosigkeitszeugnisse sowie mit dem Nachweise über die bereits stattgehabte- Verlobung, endlich mit dein Nachweise, daß der Vater der Bewerberin in einem der oben erwähnten Dienstzweige dient oder gedient hat, zu belegen und bis längstens 10.. Jänner 1905 bei der k. k. Statthalterei in Wien einzureichen. Soferne über die stattgehabte Verlobung kein anderer Nachweis beigebracht werden kann, ist mindestens Name und Charakter des Bräutigams anzugebeu. Wien, den 29. November 1904. Bon der k. k. n.-ö. Statthaltern. Z. 8879/IVSt. 04. Steyr, 6. Dezember 1904. An alle Gemeinde - vorstehungen. Betreffend die Affichierung der Kundmachungen zu 8 201, P - St.- G., über die Einbringung der Dienstbezugsanzeigen nach Form E2. Zufolge Erlasses der k. k. Finanz-Direktion in Linz vom 27. November 1904, Z. 28.007/11, hat die Afstchierung der Kundmachungen zu 8 201, P.-St.-G., in der Zeit vom 10. bis 25. Dezember 1904 zu erfolgen. Zu diesem Zwecke erhalten die Gemeinde-Borstehungen gleichzeitig die erforderliche Anzahl Kundmachungen mit der Einladung, dieselben an geeigneten, jedermann zugänglichen Orten sogleich zu affichieren. Diese Kundmachungen haben bis einschließlich 31. Jänner 1905 affichiert zn bleiben. Die erfolgte Asfichierung ist anher anzuzeigen. Unter Einem geht der Gemeinde-Vorstehung auch eine Anzahl Drucksorten Form E/2 zur Beteilung der zur Anzeige verpflichteten Dienstgeber zu. Die von denselben ausgefertigten, etwa dort einlangenden Anzeigen sind sogleich, längstens aber bis 1. Februar 1905, anher einzusenden. Z. 24.526. Steyr, 10. Dezember 1904. An alle Genossenschaftr-Vorstehungen. Anläßlich einer erstatteten Gewerbeanmeldung ist es zur h. ä. Kenntnis gelangt, daß ein Lehrling von seinem Lehrherrn nach Ablauf der gesetzliche» Lehrzeit nicht freigesprochen tvurde, sondern, ohne freigesprocheu zu sein, mehrere Jahre als Gehilfe bei verschiedenen Gewerbsinhabern arbeitete. Erst als der Lehrherr erkrankte, erwirkte der genannte Lehrling seine Freisprechung, und zwar genau 10 Jahre nach dem Tage der Aufdingung. Mit Rücksicht auf diese» speziellen Fall wird den Genosseiischafts-Vorstehunge» in Erinnerung gebracht, daß gemäß 8 114: b der Gewerbe-Ordnung den Genossenschaften die Ueberwachung der gesetzlichen Bestimmungen über die Lebrzeit obliegt. Die Genossmschasts-Vorstehungen werde» daher angewiesen, dem Lehrlingswese» ein besonderes Augenmerk zuzuwenden und insbesondere die der Genossenschaft angehörige» Meister in geeigneter Weise darauf aufmerksar» zu machen, daß gemäß 8 100 der Gewerbe-Ordnung jeder Lehrherr, der durch sein Verschulden eine mehr als 14tägige Verzögerung der Aufdingung oder Freisprechung eines Lehrlings herbeiführt, eine Uebertretung der Gewerbe- Ordnung begeht und eine Bestrafung gemäß 8 131, G.-O., zu geivärtigen hat. Der vorstehende Erlaß ist auch in der Genossenschafts- Versammlung zur Verlesung zu bringen. Z. 24.399. Steyr, 10. Dezember 1904. An die Gemeinde-vorstehungen Vad hall, Aremrmünster Markt, weqer Markt und Gaflenz. Behufs Verfassung der Nachweisung über ini Jahre 1904 vorgenommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis über die dortamts int laufenden Jahre vorgenommenen Vidierungen benötigt. Dieser Ausweis hat zu enthalten: 1. Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern; 2. wie oft ein und demselben Hausierer (zwei- oder mehreremale) im Jahre vidiert ivurde; 3. wie viele vou den ausgewiesenen Hausiervidierungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberösterreich, Böhme», Tirol, Dalmatien und andere Länder entfallen. Z. 23.053. Steyr, 12. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Laut Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. Oktober 1904, Z. 40.223, wurde in den letzten Jahren wiederholt die Wahrnehmung gemacht, daß Apotheker, die in den Ländern der ungarischen Krone ansässig sind, größere Saccharinquantitüten nach Oesterreich an solche Parteien verkauften, denen »ach den Bestimmungen der Ministerial- Verordnung vom 20. April 1898, R - G- Bl. Nr. 52, betreffend den Verkehr mit Saccharin rc., das Recht zum Saccharinbezuge nicht zusteht. Bei Erörterung der Frage, wie gegen solche Apotheker vorzugehen sei, hat das Justizministerium in der Note vom 11. November 1903, Z. 25.233, seiner Anschauung Ausdruck gegeben) daß dieselbe» von den österreichischen Gerichten wegen Uebertretung nach 8 10 des Gesetzes vom 10. Jänner 1896, R.-G.-Bl. Nr. 89 ex 1897, zur Verantwortung gezogen werden können. Durch 8 1 der oberwähnten Verordnung wird nämlich der Verkauf von Saccharin und ähnlichen Stoffen im Jn- lande an nicht bezugsberechtigte Personen verboten, weshalb zu entscheiden ist, ob die Tätigkeit des ungarischen Apothekers, der über Bestellung Saccharin nach Oesterreich liefert, als eine Verkaufstätigkeit in« Inlands aufgefaßt werden kann. Die zivilrechtlichen Bestimmungen über Verträge zwischen Abwesenden (8 862, a, b, G.- B.) lassen die Frage, welcher Ort als der Ort des Vertragsschlusses anzusehen ist, ungelöst. Strafrechtlich ist in Betracht zu ziehen, daß die Erfüllung der angenommenen Bestellofferte die Vertragspflicht des Verkäufers bildet, daß er in Persolvierung dieser Verpflichtung die Ware ungeachtet des bestehenden Verbotes
3 absendet und sie zwar nicht durch eigene Hand, wohl aber durch das von ihm gewählte Beförderungsmittel dem Käufer zukommen läßt, der Erfolg seiner Verkaufstätigkeit daher in Oesterreich eintritt. Die Gemeinde - Vorstehungen und f. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden angewiesen, in allen Fällen des Bezuges von Saccharin aus Ungarn durch diesseitige, nicht bezugsberechtigte Parteien wegen eventueller Verfolgung des Absenders auf Grund des Lebensmittelgesetzes vom 16. Jänner 1896, R.-G.-Bl. Nr. 89 sx 1897, dem kompetenten hier- seitigen Gerichte die Strafanzeige zu erstatten. Von diesem Erlasse sind die im Gemeindegebiete ansässigen Herren Apotheker gegen Vorlage der Verständigungsbestätigung in Kenntnis zu setzen. Z. 24.279. Steyr, 9. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und t t. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Warnung vor Untcrstütznngsschwindlern. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 2. Dezember 1904, Z. 25.065 11, treiben sich nachstehende Individuen in der Welt herum und lassen sich von fremden Gemeinden auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinden Geldunterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen, und zwar: a) der im Jahre 1883 in Pilsen geborene, nach Ober-Lunkawitz, polit. Bezirk Prestitz, zuständige Bäckergehilfe Binzenz Hula. Derselbe besitzt ein unterm 2. Juli 1900 ausgestelltes Arbeitsbuch. Seine Personsbeschreibung ist nicht bekannt. b) der am 11. Jänner 1880 in Liebkowitz geborene, nach Waltsch, polit. Bezirk Luditz, heimatszuständige, katholische ledige Kellner Josef Jcigl. Genannter ist von mittlerer Statur, hat ein längliches Gesicht, blonde Haare und Augenbrauen, blaue Augen, eine proportionierte Nase und Mund, gesunde Zähne, ovales Kinn, rötlich-blonden Schnurr- bart; derselbe hat skrophulose Narben am Halse und einen Blähhals, seine Haltung ist vorgeneigt beim Gehen; er spricht -schnell in oberösterreichischer Mundart. Feigl ist ein arbeitsscheues Individuum, welches seit dem Jahre 1899 bis Ende 1903 eine Erbschaft von 8000 K und in der jüngsten Zeit eine Erbschaft von 800 X innerhalb 5 Atonalen verschwendet hat. c) der im Jahre 1856 in Restiarat in Siebenbürgen geborene, nach Kleinweisel, polit. Bezirk Münchengrätz, heimatzuständige Journalist Karl Placht, Witwer, kathol. Religion. Derselbe ist von großer, schlanker Statur, hat ein längliches Gesicht, schwarze Augen, dunkle Augenbrauen, schwarze Haare, spitzige Nase und großen Mund. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, diesen Individuen, den Fall dringender Notwendigkeit ausgenommen, in Hinkunft Geldunterstützungen und Reisevorschüsse nicht zu gewähren, vielmehr dieselben im Falle der Arbeits- und Ausweislosigkeit nach den Schub- vorschriften zu behandeln. Z. 24.599. Steyr, 12. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Martin Edelsecker, Knecht beim Bauer Anton Wöhri vulgo Hirschner in Nachderenns Nr. 14, Gemeinde Weyer Land, ist seit 8. Dezember 1904 abgängig. Genannter Knecht ging am 8. Dezember 1904 in die Kirche nach Weyer und ist seit dieser Zeit nicht mehr zurückgekehrt. Am 8. Dezember 1904 war er um 3 Uhr nachmittags noch beim Gastwirte Winklmayr in Weyer. Edelsecker ist einige 40 Jahre alt, mittelgroß, hat bleiches, mageres Gesicht, und dunkelblonden Schnurrbart. Bekleidet war er mit schwarzem weichen Samthut, grauem Lodenrocke und Barchenthose und trug Sommerstiefel (Halbstiefel). Nachdem derselbe gerne trinkt, ist die Vermutung nicht ausgeschlossen, daß er infolge seines betrunkenen Zustandes vom Wege abgekommen und in die Enns gefallen sein dürfte. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden aufgefordert, nach dem Vorgenannten nachzuforschen und im Eruierungsfalle sogleich zu berichten. ZZ. 24.529 u. 24.530. Steyr, 11. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschungen. Auszuforschen sind die Stellungspflichiigen, und zwar: Der am 5. Februar 1883 in Olmütz geborene, nach Loboditz im Bezirke Prerau zuständige Ludwig Krenovsky, unehelicher Sohn der Apollonia Krenovsky; der am 8. Oktober 1883 in Krummwasser geborene, nach Kleiu-Mohrau im Bezirke Mährisch-Schönberg zustäildige Josef Bös, itnehelicher Sohn der Josefa Bös. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 10. Jänner 1905 zu berichten. Z. 24.282. Steyr, 8. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden zur Kenntilisnahine. Tierseuchen Ausweis für Hbcrösterreich in der Berichtsperiode voni 27. November bis 2. Dezember 1904. 1. Maul- und Klauenseuche. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ortschaft Manndorf; Gemeinde Jnzersdorf, Ortschaft Mitter- inzersdorf; Gemeinde Schlierbach, Ortschaft Mitterschlierbach. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kematen, Ortschaften Gerersdorf und Kiesenberg; Gemeinde und Ortschaft Piberbach.
4 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall; Gemeinde Kremsmünster, Ortschaft Dürnberg; Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaften Furtberg und Mödern- dorf; Gemeinde Ried, Ortschaft Weigersdorf; Gemeinde Wartberg, Ortschaften Hierstorf, Penzendorf und Wartberg. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Windhaag, Ortschaft Predetschlag. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair und Waldneukirchen. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. Hievon setze ich die Gemeinde-Borstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 5. Dezember 1904, Nr. 25.460/X, in die Kenntnis.___________________ Z. 24.281. Steyr, 8. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Einfuhr von Tieren des Pferdegcschlechtes aus Oesterreich-Ungarn nach Sachsen. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 21. November l. I., Z. 48.299, hat die kgl. sächsische Regierung hinsichtlich der Einfuhr von Tieren des Pferdegeschlechtes aus Oesterreich-Ungarn nach Sachsen mit der Verordnung vom 1. Oktober 1904 auf Grund des Vieh- seuchenübereinkomnlens vom 6. Dezember 1891 (R.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1892) folgende Verfügungen getroffen: 8 lDie Einfuhr von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln aus Oesterreich-Ungarn nach dem Königreiche Sachsen darf nur dann erfolgen, wenn die Tiere an der Grenze dem beamteten Tierarzte zur Untersuchung vorgestellt worden sind und dieser die Einführung gestattet hat. 8 2. Die Einführung ist auf folgende Grenzpunkte und Tage beschränkt: I. Zittau an allen Wochentagen, 2. Bodenbach-Tetschen an allen Wochentagen, 3. Moldau an dem 2. und 4. Mittwoch jeden Monats, 4. Reitzenheim an jedem Mittivoch, 5. Weipert an jedem Montage und an den Freitagen mit Ausnahme des 1. Freitages jeden Monats, 6. Schlössel-Unterwiesen (Laux-Mühle) am 1. Freitag jeden Monats, 7. Wittigstal-Jvhanngeorgenstadt an jedem Mittwoch, 8. Klingental am 1. und 3. Mittwoch jeden Monats, 9. Voitersreuth an jedem Montag und Donnerstag, 10. Ebmath am I. und 3. Sonnabend jeden Monats. Die Einführung an den unter 3 und 10 genannten Stellen ist nur insoweit gestattet, als diese Stellen nicht für die Einfuhr von Nutz- und Znchtrindern zeitweilig geschlossen sind (Vg. 1, 8 7). Die Einführung kann sowohl mit der Eisenbahn als auch auf dem Landwege erfolgen. Für die Einführungsstellen Bodenbach-Tetschen wird die Einführung auf Eisenbahntransporte beschränkt. 8 3. Die einzuführenden Tiere sind zum Zwecke der tierärztlichen Untersuchung an den in 8 2 genannten Stellen 48 Stunden vor dem betreffenden Einlaßtage und für eine bestimmte Stunde des letzteren zu 1) bei dem Grenzpolizeikonimiffariate zu Zittau, zu 2) bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Bodenbach, zu 3) bei dem königl. sächsischen Nebenzollamte I zu Moldau, zu 4) bei der Gendarmeriestation zu Reitzenhein, zu 5) und 6) bei der Grenzpolizei - Inspektion zu Weipert, zu 7) bei dem kgl. sächsischen Nebenzollamt I Wittigstal, zu 8) bei der Gendarmeriestation zu Klingental, zu 9) bei der Grenzpolizei-Inspektion zu Voitersreuth, zu 10) bei dem kgl. sächsischen Nebenzollamt II zu Ebmath anzumelden. Bei unterlassener oder verspäteter oder nicht genügend bestimmter Anmeldung können die Einsührenden keinen Anspruch auf alsbaldige grenzamtliche Abfertigung der einzuführenden Tiere machen. 8 4. Der Einführende hat für jedes einzelne Tier ein Ursprungszeugnis (Paß) beizubringen. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte Uebersetzung beizusügen. Das Zeugnis muß von der Ortsbehörde des Ursprungsortes ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich angestelltcn oder von der Ortsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit des-Tieres versehen sein. Die Bescheinigung des Tierarztes hat sich auch darauf zu erstrecken, daß die in dem Passe enthaltene Beschreibung des Tieres nach Geschlecht, Alter und Abzeichen auf das vou ihm untersuchte Tier zutrifft. Erforderlichenfalls ist die Beschreibung auf der Rückseite des Passes zu berichtigen oder zu vervollständigen, daß hinsichtlich der Zugehörigkeit des Passes zu dem einzuführenden Tiere keinerlei Zweifel aufkommen können. Des weiteren hat der Tierarzt in dein Zeugnisse zu bescheinigen, daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absenkung eine Seuche, hinsichtlich deren die 'Anzeigepflicht besteht, und die auf Tiere des Pferdegeschlechtes übertragbar ist, nicht geherrscht hat. In dem Paffe ist der im Deutschen Reiche gelegene Bestimmungsort des Transportes anzugeben. Die Angabe des österreichischen Grenzortes, über den die Einfuhr erfolgen soll, genügt nicht. Die Dauer der Gültigkeit dieser Zeugnisse beträgt 8 Tage. Tiere, für welche kein oder kein genügendes Ursprungszeugnis beigebracht worden ist, werden von der Einfuhr zurückgewiesen. Die einzuführenden Tiere sind an den betreffenden Greuzpunkten durch den zuständigen sächsischen beamteten Tierarzt (Grenz- bezw. Bezirkstierarzt) zu untersuchen. Die Untersuchungen finden nur an den Wochentagen und bei Tageslicht statt. Ausnahmen, in besonders dringlichen
5 Fällen sind in das Ermessen des zuständigen beamteten Tierarztes gestellt. Die Untersuchung hat sich zu erstrecken auf die Identität mit dem im Ursprungszeugnis angegebenen Tieren sowie auf die Gesundheit derselben. Ist die Einfuhr der Tiere nicht zu beanständen, so wird hierüber dem Einführenden ein Einfuhrerlaubnisschein ausgestellt. Auf der Rückseite des Einfuhrerlaubnisscheines hat der beamtete Tierarzt die äußeren Kennzeichen der zugehörigen Tiere zu vermerken, wenn bei Landtransporten von der Untersuchungsstelle bis zum Punkte des Grenzübertrittes eine größere Wegstrecke zurückzulegen ist und die zugehörigen Viehpässe dem Einfuhrerlaubnisschein nicht beigefügt werden. Der Einfuhrerlaubnisschein verliert nach 3 Tagen seine Giftigkeit. Erweist sich ein Tier seuchenkrank oder seuchen- verdächtig oder nach seiner Identität mit dem im Ursprungszeugnisse bezeichneten Tiere nicht übereinstimmend, so ist dasselbe zurückzuweisen. Ebenso sind diejenigen Tiere zurück- zuweisen, welche mit kranken und seuchenverdächtigen zusammen in einem Wagen verladen gewesen sind, sowie solche, rücksichtlich deren die Vermutung vorliegt, daß sie den .Ansteckungsstoff ausgenommen haben. Tiere, welche zurückgewiesen worden sind oder für welche der Einfuhrerlaubnisschein Gültigkeit verloren hat, dürfen nicht nach Sachsen eingeführt werden. 8 6. Für die tierärztliche Untersuchung eines jeden Tieres ist von dein Einführeuden eine Gebühr von 2 50 Mark zu entrichten und vor der Uiltersuchung zu erlegen; die den untersuchenden Tierärzten zu gewährende Vergütung ivird aus der Staatskasse gezahlt. 8 7Ausnahmsweise darf eine Ausfuhr an anderen als ten im § 2 bestimmten Eintrittsstationen und Tagen sowie an den unter Ziffer 3 —10 aufgeführten Stellen zu Zeiten, an denen diese Grenzpunkte für die Niudereiufuhr geschlossen sind, stattfinden, wenn der Einführende an die betreffende Amtshauptmannschaft (Zittau, Löbau, Bautzen, Pirna, Dippoldiswalde, Freiberg, Marienberg, Aunaberg, Schwarzenberg, Auerbach, Oelsnitz) spätestens 48 Stunden vorher mündlich, schriftlich oder telegraphisch die Anmeldung erstattet und zugleich die Untersuchungsgebühreu soivie den dem betreffenden Bezirkstierarzt zukommenden Reiseaufwand erlegt, bezw. sicherstellt. Außerdem ist au die Kasse der Amts- hauptmaunschaft für Erteilung der ausnahmsweisen Genehmigung eine Gebühr von 2 bis 15 Mark je nach der Größe des Transportes zu entrichten. 8 8. Bei Rennpferden, welche von oder nach Rennplätzen zur Einfuhr gelangen, bedarf es der grenztierärztlicheu Untersuchung nicht, sobald das ordnungsmäßig ausgestellte Ursprungszeugnis das Visum und den Stempel des Wiener Jokey-Klubs für Oesterreich, bezw. des Budapester Magyar Lovaregylet für Ungarn trägt. 8 Hinsichtlich des Grenzverkehres gelten folgende besondere Bestimmungen: 1. Pferde, welche zu Vergnügungsreisen von Oesterreich nach Sachsen (Wagen- und Reitpferde) verivendet werden, können die Grenze ohne Beibringung eines Ursprungs- zeugniffes und ohne vorherige Genehmigung und tierärztliche Untersuchung an jedem Grenzpunkte überschreiten, dafern nur die Rückkehr über die Grenze am selben oder folgenden Tage erfolgt. 2. Der Beibringung des Ursprungszeugnisses und der tierärztlichen Untersuchung oder Genehmigung bedarf es ferner nicht bei nach Sachsen zurückkehrenden Tieren, welche Bewohnern sächsischer Orte gehören und welche zur Ausübung des Gewerbes, zu landwirtschaftlichen Arbeiten oder zu Vergnügungsreisen als Spann-, Last- oder Reittiere von Sachsen aus nach Oesterreich verwendet worden waren, sofern die Rückkehr nach Sachsen innerhalb drei Tagen erfolgt. 3. Die Bewohner von nicht mehr als 25 km von der Grenze entfernt liegenden österreichischen Ortschaften können die Grenze zu jeder Stunde mit ihren eigenen an den Pflug oder an ein Lastfuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gelverbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften. Doch gelten für diejenigen österreichischen, weiter als 5 stm, aber nicht über 25 km, von der sächsischen Grenze entfernt wohnenden Pferdebesitzer, welche gewerbsmäßig (Hausierhändler rc.) die Grenze mit ihren Geschirren überschreiten, nachstehende Sondervorschriften: a) Sie müssen bei jedem Grenzübertritt mit einem Dauerviehpaß versehen sein, aus dem der Ursprung der Pferde und deren Zugehörigkeit zum Paß genau zu erkennen ist; b) die auf den Dauerviehpaß verzeichneten Gespannpferde müssen mindestens jährlich einmal dem für den Grenz- übertrittspunkt zuständigen sächsischen beamteten Tierärzte zur Untersuchung vorgestellt werden. Diese Vorstellung hat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig bei tem nächsten Grenzübertritt, und zwar auf Ansuchen des Pferdebesitzers an einem beliebigen Orte innerhalb der betreffenden Grenzamtshauptmannschaft zu erfolgen. Reue eingestellte Gespannpferde müssen jederzeit beim erstmaligen Ueberschreiten der Grenze zur tierärztlichen Untersuchung gestellt werden. Die erfolgte tierärztliche Untersuchung der Gespannpferde ist auf den Dauerviehpässen zu bescheinigen. Die Kosten der Untersuchungen haben die Pferdebesitzer zu tragen. (Vergl. 8 6 bis 7.) 8 10. Für die Durchfuhr von Tieren des Pferdegeschlechtes gelten dieselben Vorschriften wie für deren Einführung, jedoch mit der Maßgabe, daß dann, wenn die Durchfuhr nach österreichischem Gebiete stattftndet, folgende Erleichterungen nachgelassen werden: Das Ursprungszeugnis (§ 4) ist zwar auch bei allen lediglich zur Durchfuhr bestimmten Tieren beizubringen. Dagegen ist von der tierärztlichen Untersuchung (§ 5) in der Regel abzusehen: 1. Bei Eisenbahntransporten, wenn die Durchfahrt ohne Unterbrechung und ohne daß die Tiere innerhalb des Königreiches Sachsen die Bahnwagen verlassen, erfolgt; 2. bei Landtransporten dann, wenn die Tiere nur auf kurze Strecken sächsisches Gebiet berühren, ohne daß innerhalb des Königreiches Sachsen eine Einstellung derselben während der tunlichst ohne Aufenthalt zu beschleunigenden Durchfuhr stattfindet. Der Wiederübertritt über die Grenze muß noch an demselben Tage erfolgen. Der Begleiter des Transportes hat sich gegenüber der Eingangszollstelle schriftlich zu verpflichten, die Durchfuhr ohne Aufenthalt zu be- wirken und insbesondere die Pferde innerhalb des Königreiches Sachsen nicht einzustellen. Er verfällt in Strafe, wenn er dieser Verpflichtung zuwiderhandelt. (§ 11.)
6 In den Fällen, in welchen die tierärztliche Untersuchung unterbleiben kann, wird ein Einfuhr-Erlaubnisschein (§ 5, Absatz 2) nicht ausgestellt. Die Prüfung darüber, ob die Tiere mit den im Ursprungszeugnisse bezeichneten Tieren gleich sind, erfolgt durch die Eingangs- und AusgangsZollstellen. Auf dem Ursprungszeugnisse ist von der Eingangszollstelle der Transportweg und die Ausgangszollstelle zu vermerken. Die Durchfuhr nach Maßgabe der Bedingungen unter Ziffern 1 und 2 ist nicht an die im § 2 aufgeführten Grenzpunkte und Zeiten gebunden, sondern kann an jeder Zollstelle an allen Wochentagen bei Tage beginnen. Der vorherigen Anmeldung (8 3, bezw. 8 7) bedarf es in diesen Fällen nicht. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafen eintreten, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. Die Verordnungen vom 18. Juni und 2. August 1900 werden aufgehoben." Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden mit Beziehung auf die Statthalterei-Erläffe vom 22. August 1900, Z. 15.309, und vom 30. September 1900, Z. 17.418, welche im hiesigen Amtsblatte Nr. 36 ex 1900 veröffentlicht wurden, in die Kenntnis behufs eventueller weiterer Veranlaffung. Z. 24.734. Steyr, 13. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Betreffend die Maul- und Klauenseuche in den Gerichtsbezirken Kremsmünster und Steyr. Nachdem die Maul- und Klauenseuche an Ausdehnung immer mehr zunimmt und insbesondere in mehreren Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster durch Verschleppungen ihre Ausbreitung findet, so beauftrage ich die Gemeinde-Vorstehungen, die Bevölkerung unter Hinweis auf die Anzeige-Verpflichtung auf die Verbreitung der Seuche neuerlich durch Kundmachungen und in ortsüblicher Weise aufmerksam zu machen und zu warnen, fremden Personen Einlaß in ihre Gehöfte zu gewähren. Gleichzeitig ergeht der Auftrag, auf Grund der Bestimmungen zu § 14 des Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, sämtliche Fleischhauer und Viehhändler, bezw. deren Gehilfen zü beauftragen, ihre bisher in der Ausübung ihres Berufes verwendeten Kleider und Schuhwerke sofort gründlichst zu reinigen und zu desinfizieren und auch in Hinkunft dies genauestens zu befolgen. Wetters wird bemerkt, daß den Wasenmeistern der Zutritt in die Stallungen fremder Höfe nur dann erlaubt ist, wenn die Ausübung der ihnen obliegenden Beschäftigung dies erfordert. Zuwiderhandlungen in dieser Richtung, insbesondere wenn durch Verheimlichungen der Seuche oder durch leichtsinnige Verschleppungen Vieh von der Seuche ergriffen wird, werden nach § 45 des Tierseuchengesetzes, bezw. des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, als Vergehen strengstens bestraft und sind diesbezüglich die Viehbesitzer sowie alle Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit fremdem Vieh mit Tierkadavern rc. zu tun haben, besonders aufmerksam zu machen. Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. ----- —-^n-x-^s s Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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