2 Wie aus einem von dem f. u. k. Konsularamte in Johannesburg an das f. u. k. Ministerium des Aeußern erstatteten Berichte hervorgeht, sind nach wie vor Fälle zu verzeichnen, daß Personen in Unkenntnis der Bestimmungen über die Erlangung von Permits zuni Eintritte und zum Aufenthalte in Transvaal und der Oranje - River - Kolonie die Reise dahin unternehmen und infolge der strengen Handhabung der bezüglichen Vorschriften zu Schaden kommen. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 24. November 1904, Z. 24.243/11, wird im Anschlüsse eine Zusammenstellung der in Geltung stehenden Bestimmungen für die Erlangung von Permits für Reisen nach dern Transvaal und der Oranje-River-Kolonie mit dem Auftrage übermittelt, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die Bevölkerung von diesen Vorschriften Kenntnis erlange und daß Personen, welche sich in die gedachten Länder zu begeben beabsichtigen, gegebenen Falles ausdrücklich auf diese Bestimmungen aufmerksam gemacht werden. Zu Z. 47.138/04. H^ermilsysiem. Bedingungen, welche bei der Einwanderung, resp. Rückkehr nach dem Transvaal nnd der Oranje-River- Kolonie zu erfülle» sind. Laut den Bestimmungen des Peace Preservation Akt (Law 5 of 1903) muß jedermann um die Erlaubnis zur Reise nach dem Transvaal und der Oranje-River-Kolonie vorher einkommen; es sei denn, daß er resp, sie in einer der beiden Kolonien am 31. Mai 1902 tatsächlich ansässig war, oder bereits früher ein ähnliches Permit (Erlaubnisschein) erhalten hat. Kinder unter denr Alter von 16 Jahren und Frauen oder Mädchen, welche mit ihren Männern oder Eltern reisen, bedürfen keiner besonderen Erlaubnis. Dienstboten, welche mit ihren Dienstgebern reisen, können durch dieselben um Permits einkommen. Britische Untertanen erhalten ihre Permits in den betreffenden Bureaux in Cape Town, Port Elizabeth, East London, Durban, Maritzburg, Kimberleh, Mafeking, Bula- wayo und Laurenco Marques. Naturalisierte britische Untertanen haben, wenn sie um Permits einkommen, den Beweis zu erbringen, daß sie die britische Staatsangehörigkeit besitzen. Ausländer müssen durch ihre Konsularvertreter um Permits einkommen; eine limitierte Zahl von Permits wird jedem Konsulate monatlich zur Verfügung gestellt. Derartige Permitsansucheu sind entweder bei Ankunft in einem südafrikanischen Hafen (Cape Town, Port Elizabeth, Durban oder Laurenzo Marques) bei dem dortigen Konsulate persönlich vorzubringen, oder aber schriftlich, unter Angabe des Alters, der Zuständigkeit, Beschäftigung rc., kurz vor der Abreise aus der Heimat an das k. u. k. Konsulat in Johannesburg, wo die Erwirkung aller Perniits vom Chief Secretary for Permits erfolgt, zu richten. Im letzteren Falle muß genau angegeben werden, in welchem Hafen der Einwanderer zu landen gedenkt, da sein Permit an das dortige Konsulat eingesendet werden nnd auch dort zu beheben sein wird, und auch ob das Permit nur für kurze Zeit oder zum ständigen Aufenthalt benötigt wird. In jenen Fällen, wo Permitwerber schon früher in Südafrika waren oder gar am Kriege Teil genommen haben, muß dies in dem Gesuch an das betreffende Konsulat genau angegeben lverden. Dem Gouverneur steht das Recht zu, Permitsansuchen ohne Grundangabe abzuschlagen. Für die Erwirkung eines Permits ist, laut dem bestehenden Konsulargebühr-Tarif (Post II, 40) eine Taxe von 6 K 75 h, 5/7 J/2 d, zu entrichten, welche bei der Einreichung zu erlegen, resp, mit dem Gesuch einzu- senden ist. Jeder Permitswerber muß im Besitze vollgültiger Reise-Dokumente sein (Reisepaß, Seedienstbuch oder Arbeitsbuch mit Reisebelvilligung). Bei dem persönlichen Erscheinen sind diese Dokumente vorzuweisen, bei einer schriftlichen Eingabe ist nur die Art der Legitimation, das Datum und die Nummer derselben anzuführen und lvird dieselbe erst im Ankunftshafen vorzuweisen sein. Ein Permit zur Reise nach der Oranje-River-Kolonie gült auch für den Transvaal und vice versa und hat ein solches, wenn es in der vorschriftsmäßigen Art und Weise erlangt lvurde, für alle Zeiten Geltung. Personen, welche Südafrika verlassen und später hieher zurückkehren, benötigen daher keiner neuen Permits. Personen, welche ohne Permits den Transvaal betreten haben, können jederzeit aufgefordert werden, vor Gericht zu erscheinen, und lverden, im Falle sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht entsprochen haben, aufge- fordert werden, innerhalb sieben Tagen das Land zu ver- lafsen. Ein Register aller bisher ausgestellten Permits wird in Johannesburg geführt. Permitsduplikate werden nicht ausgestellt, doch können Personen, die ihre Permits verloren haben rc. zu ihrer Legitimation eine Karte vom Chief Secetary for Permits erhalten. Ausländer haben bei der Erlangung solcher Karten denselben Weg einzuhalten, lvie bei der Erlangung der ursprünglichen Permits. Johannesburg, im Septenlber 1904. Z. 23.871. Steyr, 3. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Hausier- Verbot. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilung des königlich ungarischen Handelsministeriums vom 24. Oktober 1904, Z. 71.693, wurde die Ausübung des Hausierhandels aus dem Gebiete der Gemeinde Räczkeve im Komitate Pest-Pilis-Solt-Kis-Knn, unter Aufrechthaltung der im 8 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gelvisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon lverden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 30. "November 1904, Z. 25.166/VI1I, behufs Verständigung der interessierten Kreise in Kenntnis gesetzt. Z. 23.781. ' Steyr, 3. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor Uuterstützuugsschwindlern. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 26. November 1904, Z. 24.823/11, treiben sich nachstehende Individuen in der Welt herum und lassen sich von fremden
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