Amtsblatt 1904/47 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

3 Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Oberösterreich vom 15. November 1904, Z. 3791/krLs., werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten- Kommanden aufgefordert, im Gegenstände die erforderliche Nachforschung zu treffen und über das Ergebnis des Verfügten bis 20. Dezember l. I. anher zu berichten. Z. 22.611. Steyr, 16. November 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Frankierung der Postanweisungen bei Versendung von Verpflegskosten - Ersähen, Reisevorschuff - Rück- ersätzen rc. Laut Artikel VII des Gesetzes ist die gebührenfreie Benützung der Postanstalt nur bei den für Rechnung des Staates und der Länder gesannnelten Geldern sowie zwischen den im Artikel II, Absatz 1 und 2, angeführten Aemtern und Behörden statthaft und sind zufolge des Handels- Ministerial-Erlasses vom 6. August 1891, Z. 31.119 (siehe Barths Handbuch, X. Auflage, Seite 677), nur die Gemeinde-Aemter der mit eigenem Statut versehenen Städte in ihrer Eigenschaft als politische Behörden I. Instanz, also in Versetzung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, als nach Artikel II, Absatz 1, den Aemtern und Behörden gesetzlich gleichgestellten Organe anzusehen. Demzufolge sind behufs Vermeidung von Doppel- frankierungen in Hinkunft alle Rückersätze an Verpflegskosten, Reisevorschüffen, Arzneikosten und Armenunterstützungen rc. immer sogleich direkt an den Empfänger einzusenden und ist, falls der Auftrag behufs einer solchen Einzahlung von h. a. ergeht, über den Vollzug anher zu berichten. Z. 22.686 Steyr, 18. November 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Unter Einem gelangen an alle Gemeinden unter Z. 22.686 die Verzeichnisse der Heuer Assentierten zur Löschung in den Sturmrollen unter Begründung in der ^iubriE 14, unter Z. 22.687 Verzeichnisse über die bei der heurigen Stellung als waffenunfühig klassifizierten zur Vor- merkung dieses Befundes in der Rubrik und der gelöschten, zur Löschung in den Sturmrollen und Beteilung mit den ebenfalls beiliegenden Landsturm-Befreiungs-Zertifikaten. Die in diesen Austveisen, Z. 22.687, Verzeichneten siild für die Bemessung der Militärtaxe im Jahre 1906, für das Jahr 1905 als Zuwachs, vorzumerken. Beide Verzeichnisse sind bis Ende dieses Monats wieder rückzuschließen. Z. 23.002. Steyr, 22. November 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Vetreffend Frachtermätzigung für Kartoffel. Sowohl dem k. k. Eisenbahn-Ministerium als auch dem k. k. Ackerbauministerium sind in der letzteren Zeit zahlreiche Eingaben von landtvirtschaftlichen Korporationen zugekommen, in welchen unter Hinweis auf die geringen Ernteergebnisse die Einbeziehung des Artikels Kartoffel in die anläßlich des im heurigen Jahre herrschenden Notstandes gewährten Frachtermäßigungen für Strew und Futtermittel erbeten wird. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 10. November 1904, Z. 29.595/6188, hat nun das k. k. Eisenbahn-Ministerium eröffnet, daß es die Ausdehnung der Notstandsbegünstigung auf den Artikel „Kartoffel" nur hinsichtlich jener Gebiete in Erwägung ziehen könnte, welche eine ausgesprochene Fehlernte aufzuweisen haben, zumal insbesondere den Privatbahnverwaltungen gegenüber ein bezüglicher Antrag mit nur einiger Aussicht auf Erfolg lediglich in diesem beschränkten Umfange vertreten werden könnte. Auch hat das k. k. Eiseubahnministerium erklärt, daß es aus prinzipiellen Gründen nicht in der Lage wäre, einem Anträge, den Notstandstarif auch für jene Kartoffel zuzu- gestehen, welche in industriellen Betrieben (namentlich Brennereien) Verwendung finden, näher zu treten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 20. November 1904, Z. 24.390/1, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, über das Ergebnis der heurigen Kartoffelernte in der Gemeinde gewissenhafte und verläßliche Erhebungen zu pflegen und das Resultat unter spezieller Angabe, ob die Kartoffel in industriellen Betrieben (namentlich Branntwein) Verwendung finden sollen, zuverläßlich bis längstens 5. Dezember 1904 hieher bekannt zu geben. Z. 22.655. Steyr, 18. November 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Das k. k. Ministerium des Innern hat anläßlich eines speziellen Falles, in welchem ein eine Hausapotheke führender Wundarzt Saccharin zur Bereitung von Most für den eigenen Hausbedarf verwendet hat, mit dem Erlasse vom 2. November 1904, Z. 45.963, eröffnet, daß Apotheker und demgemäß auch Besitzer von Hausapotheken nur befugt sind, das Saccharin zu den im § 2 der Ministerial-Verord- nung vom 20. April 1898, R.-G.-Bl. Nr. 52, angegebenen Zwecken zu verwenden, der genannte Wundarzt aber durch die beanständete Verwendung des Saccharins zur Mostbereitung dem entgegengehandelt hat und sohin wegen Ueber- tretung der bezeichneten Ministerial-Verordnung dem kompetenten Gerichte anzuzeigen gewesen wäre. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, von diesem Erlasse die im Gemeindegebiete ansässigen Herren Aerzte und Apotheker gegen Vorlage der Bestätigung über die erfolgte Verständigung in Kenntnis zu setzen. ZZ. 22.526 u. 22.039. Steyr, 17. November 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschungen. Auszuforscheu sind die Militärtaxpflichtigen, u. zw.: Theodor Auer, 1877 geboren, Knecht, nach Weyer Land zuständig, und Georg Kalkgruber, 1876 geboren, Knecht, nach Garsten zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 1. Jänner 1905 zu berichten.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2