Amtsblatt 1904/45 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

i 2. Der Abtrieb sowie die Abfuhr mittels Wagen und Pferdebespannung ist nur für am Montag- oder Donnerstagmarkte angekaufte Rinder zulässig, welche entweder für öffentliche Schlachthäuser im Stadtgebiete Wien oder für private Schlächtereien in den politischen Bezirken Bruck a. b. Leitha, Floridsdorf, Hietzing - Umgebung, Korneuburg, Mödling und Tulln bestimmt sind. Der Trieb darf nur direkt nach dem Bestimmungsorte und ohne Einstellung der Tiere erfolgen. Weiters dürfen Rinder auch vom Samstagmarkte, bezw. Kontumazmarkte, nach dem Schlachthause zu St. Marx getrieben werden. Die Abfuhr mittels Wagen und Pferdebespannung darf nur im direkten Verkehre ohne Ausladung, Umladung oder Einstellung während des Weges erfolgen. Vom Samstagmärkte, bezw. Kontumazmarkte, müssen die nicht in das Schlachthaus zu St. May abgetriebeuen Rinder unter ämtlicher Aufsicht nach den Schlachthäusern in Hernals, Gumpendorf oder Nußdorf ebenfalls inittels Wagen und Pferdebespannung überführt werden. 3. Die Abfuhr der Rinder vom Montag- oder Donnerstagmarkte mittels Eisenbahn hat stattzufinden, wenn sie nach öffentlichen Schlachthäusern oder privaten Schlächtereien innerhalb der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Unter- Gänserndorf, Gmünd, Ober - Hollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, Btistelbach, Nennkirchen, Wiener-Neustadt tStadt- und Landbezirk), Pöggstall, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Mbs (Stadtbezirk) und Zwettl transportiert werden sollen. Der Transport von Rindern im Eisenbahnverkehre ist nur nach der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Station gestattet. Die politischen Bezirksbehörden werden aber hiemit er- mächtigt, für Rindertransporte, Ivelche von mehreren Käufern einer Gegend am Wiener Markte erworben und in einem Waggon verladen wurden, über Ersuchen der Parteien die gemeinsame Ausladestation zu bestimmen. Von der Ausladestation sind die Tiere direkt nach ihrem Bestimmungsorte zu bringen. 4. Die vom Wiener Markte nach privaten Schlächtereien zum Abtriebe, zur Abfuhr mittels Wagen und Pferdebespannung oder zum Transporte inittels der Eisenbahn zu- gelaffenen Rinder müssen am Bestimmungsorte vonr ein- heimischen Vieh vollkommen isoliert ausgestellt und ohne Wechsel des Standortes bis längstens Montag abends nach der Bezugswoche geschlachtet werden. Die politischen Bezirksbehörden sind aber ermächtigt, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen diese Schlachtungsfrist bis Dienstag abends nach der Bezugswoche zu verlängern. Dieser Schlachtungstermin ist seitens des Veterinär- amtes in St. Marx auf den Viehpäffen der für Nieder- österreich bestimmten Tiere ersichtlich zu machen. Die Aiehbesitzer sind verpflichtet, die Viehpüffe unmittelbar nach dem Einlangen des Viehes am Bestimmungsorte bei der Gemeinde-Vorstehung abzugebeu, tvelch letzterer die Kontrolle über die Einhaltung der Schlachtungsfrist und der übrigen Veterinär - polizeilichen Maßnahmen in erster Linie obliegt. Wahrgenommene Außerachtlassungen sind sofort ab- zustellen und der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen, die auch sonst zur Ueberwachung dieser Anordnungen durch die hiezu berufeuen Organe verpflichtet ist. 5. Die nach den den sanitäts- und veterinär-polizeilichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Schlachthäusern in Wien und Wiener-Neustadt abtransportierten Tiere unterliegen hinsichtlich der Schlachtungsfrist lediglich den betreffenden Schlachthausvorschriften. 6. Die Entfernung der am Montag- oder Donnerstagmarkte zu St. Marx angekausten Rinder von dort muß längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß, jene der am Samstagmarkte (Kontnmazmarkte) angekauften Rinder noch am selben Tage geschehen. Die Anordnung weiterer lokaler veterinär-polizeilicher Vorsichtsmaßregeln und speziell die veterinär-polizeiliche Behandlung der am Montag- oder Donnerstagmarkte unverkauften Rinder bleibt bis auf weiteres dem Wiener Magistrate überlassen. Im Falle der Konstatierung der Maul- und Klauenseuche am Markte obliegt es auch dem Wiener Magistrate, bezw. der Veterinäramtsabteilung zu St. Marx mit Genehmigung der Statthalterei den Abtrieb von Rindern und die Schlachtungsfrist der nach privaten Schlächtereien gebrachten Tiere angemessen zu beschränken. 7. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Ländern wird der Transport von Rindern vom Wiener Markte nur mittels der Eisenbahn von St. Marx aus zugelaffen. 8. Alle in St. Marx etwa mit Maul- und Klauenseuche noch verseucht anlangenden Schweinepartien, ferner alle jene Schweinepartien, bei welchen während ihrer Einstellung am Markte die erwähnte Seuche zum Ausbruche kommt, endlich alle der geschehenen Ansteckung verdächtigen Schweine sind unter Einhaltung der bezüglichen Vorschriften unverzüglich zu schlachten. 9. Rücksichtlich der Zulässigkeit der Ausfuhr von lebenden Schweinen vom Borstenviehmarkte zu St. Marx nach den in Niederösterreich gelegenen Schlacht- stätten der zum Bezüge von Schweinen von diesein Markte bereits amtlich berechtigten GewerbSleute sowie bezüglich der Zulässigkeit der Abfuhr von Schweinen über Niederösterreich hinaus nach den anderen Ländern ist vom Wiener Magistrate, bezw. vom Veterinäramte zu St. Marx, unter Berücksichtigung der jeiveilig obwaltenden Verhältnisse fallweise mit Genehmigung der Statthalterei die entsprechende Verfügung zu treffen. 10. Die Abfuhr der am Dienstag- und Donnerstagmarkte verkauften lebenden Schweine muß bis Freitag abends derselben Woche vollzogen sein. Nach Schlachtstätten, ivelche in Gehöften untergebracht sind, woselbst sich auch Rinderbestände befinden, dürfen vom Wiener Markte vorläufig noch keine lebenden Schtveine ab- gesührt werden. Die bezügliche Kontrolle obliegt den Amtstierärzteu, die mit der Beschau der Tiere bei den betresfenben Gewerbs- leuten betraut sind. Gegen obiges Verbot nach derlei Schlachtstätten gebrachte Schweine sind sofort von amtswegen zu schlachten. N. Die Schlachtungsfrist der anl Dienstag- und Donnerstagmarkte verkauften, nach den Privatschlachtstätten in Wien abgesührten lebenden Schtveine endet am Montag abends nach der Bezugstvoche. 12. In etwaigen Seuchenfällen sind sämtliche infizierten Objekte sofort der genauesten Reinigung und Desinfektion unter fachmännischer Aufsicht zu unterziehen. Dasselbe hat auch hinsichtlich jener Personen zu geschehen, die vermöge ihrer Beschäftigung am Schweinemarkte Anlaß zur Seuchenverschleppung geben können. Derlei Personen ist ferner jedweder Verkehr auf den für die Rinder bestimntten Abteilungen des Marktes verboten.

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