Andreas Pipan, geboren am 21. März 1881, zuständig nach Komen. Anton Zottar, geboren am 11. Oktober 1883, zuständig nach Lkrbina. Alois Fakin, geboren am 22. Juni 1883, zuständig nach Ärbina. Mario Franz Binzenz Batist«, geboren am 15. September 1882, zuständig nach Ükrbina. Peter Kocjan, geboren am 3. April 1883, zuständig nach Povir. Johann Zega, geboren am 9. Juli 1882, zuständig nach Kopriva. Karl Godnik, geboren am 8. August 1883, zuständig nach Gorjansko. Johann Paropat, geboren am 6. März 1883, zuständig nach Vaklo. Mej Firm, geboren am 25. Juni 1882, zuständig nach Vaklo. Bladimir Josef Colja, geboren am 2. April 1882, zuständig nach Gabrovica. Johann ^ivec, geboren am 30. Jänner 1882, zuständig nach Velikidol. Michael Gergia, geboren am 20. September 1882, zuständig nach Velikidol. Jakob Colar, geboren ant 16. Juli 1882, zuständig nach Temniza. Franz Lorenz Spaöal, geboren am 8. August 1881, zuständig nach Temniza. Abram Maximilian Abram, geboren am 28. September 1882, zuständig nach Kobiljaglava. Rudolf Hlaöa, geboren am 18. Jänner 1881, zuständig nach Sesana. Johann Bubiö, geboren am 17. Juni 1883, zuständig nach Nodik. Wetters ist auszuforschen der am 21. Oktober 1882 in M.-Schönberg geborene und ebendahin zuständige Karl Heger, ehelicher Sohn des Anton Heger und der Anna, geb. Prokvpez. Der anl 20. Jänner 1881 in Oeladna geborene, nach Ober-Beöva iin Bezirke Wall.-Meseritsch zuständige Alois Kantor, ehelicher Sohn des Michael Kantor und der Johanna, geb. Olevka. Der am 29. September 1883 in Deutsch-Eisenberg im Bezirke Römerstadt geborene und ebendahin zuständige Josef Hanel, ehelicher Sohn des Franz Hancl und der Johanna, geb. Tilgner. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschnngen ist bis l. Dezember 1904 zu berichten. Z. 21.805. Steyr, 5. November 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Oktober 1904, Z. 47.529, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Das Ministerium des Innern verbietet wegen erfolgter Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach dem diesseitigen Gebiete die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Gödöllö, Monor, Vacz, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Pest-Pilis-Solt-Kiskun) sowie aus der Haupt- und Residenzstadt Budapest in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshauptmannschaften Göding und Radworna wegen des Bestandes der Maul- und Klauenseuche die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Grenz - Stuhlgerichtsbezirken Taracviz (Komitat Mara- maros), Szenic (Komitat Nyitra), dann auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshauptmannschaften Nowytarg und Ungarisch-Brod wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichts- bezirke Var (Komitat Arva) sowie wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes der Schweine die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz - Stuhlgerichtsbezirke Vagujhely (Komitat Nyitra) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Gleichzeitig wird bekanntgegeben, daß in der Kundmachung vom 13. Oktober 1904, Z. 45.463 („Wiener- Zeitung" vom gleichen Tage, Nr. 235), im Abschnitte I, a, Seite 3, 3. Spalte, in den Zeilen 81 und 82 (die 9. und 10. Zeile von unten) die Worte: „Stuhlgerichtsbezirk Parkany: aus der Gemeinde Köhidgyarmat;" — zu streichen sind. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kundmachungen vom 13. und 20. Oktober 1904, ZZ. 45.463 und 46.414 (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 21. und 26. Oktober d. I., Nr. 106 und 107), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. Oktober 1904, Nr. 22.881/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 21.945. Steyr, 6. November 1904 An alle Gemeinde-vorstehungen und k. l. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung der k. k. n.-ö. Statthalterei vom 28. Oktober 1904, Z. XII — 3776/1, betreffend den Viehverkehr am und vom Zentral-Viehmarkte zu St. Marx in Wien. Wüt Rücksicht auf den infolge der genauen Handhabung der Veterinär-polizei in verhältnismäßig kurzer Zeit erzielten günstigen Stand der Maul- und Klauenseuche hat die k. k. Statthalterei ihre Kundmachung vom 22. Oktober 1904, Z. XII — 3776 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" Nr. 108 vom 1. November 1904), mit welcher anläßlich der Einschleppirng der erwähnten Seuche auf dem Schweinemarkte besondere Anordnungen getroffen wurden, ferner auch die h. o. Kundmachung vom 29. April 1904, Z. XII —1184, zwar außer Kraft zu setzen, aber bis auf weiteres, und zwar auf Grund des 8 3 des Tierseuchen- gesetzes vom Jahre 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, noch folgendes anzuordnen: 1. Vom Wiener Zentralviehmarkte dürfen Rinder nur zu Schlachtungszwecken nach öffentlichen Schlachthäusern oder privaten Schlächtereien abgetrieben, mittels Wagen- und Pferdebespannung gesührt oder mittels Eisenbahn befördert werden.
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