Amts Malt st k. Rizirkshauplmann schaff Steqr für den gleichnamigen politischen und Schutbezivk. Mr 4.3 Steyr, am 10. November. 1904. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — PrännmerationSpreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 22.096. An alle GemMe-WiMullgen Steyr, 7. November 1904. !Mlv. WrriiMtr, OMsüiulröte, KHulleltungen, GenoftnsüiW-Wrflkhungen, Krankenkassen etc. Einladung zur Priiinimerlitio» lins d«§ Amtsblatt der l. k. Ptzirksbaiilltmaiinslhast Stk»r. Mit 1. Jänner 1905 beginnt der XXIII. Jahrgang des Amtsblattes der k. t Bezirkshauptmannschaft Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die im Dienstverkehre erforderlichen Verlautbarungen und Korrespondenten der k. k. Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise des k. k. Bezirksschulrates an die Gemeinde-Borstehungen, k. k. Geudariuerieposten-Kommaudeu, Ortsschulräte und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung von auf die politische Verwaltung imd auf das Schulwesen bezughabenden Verorduungeu und gesetzlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichteu, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblatte veröffentlicht; auch lverdeu in dasselbe Kundmachnngen und Edikte anderer k. k. Behörden und der Gemeindeämter angenommen. In dem Amtsblatte werden auch, wie bisher, alle das Gewerbe- und Genossenschaftswesen betreffenden Verordnungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibnngen von Genossenschafts - Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich auch für alle diejenigen, welche sich für die öffentliche Verwaltung interessieren oder mit derselben in häufige Berührung treten, daher insbesondere für die hochw. Pfarrämter. Dasselbe bildet einen wichtigen und notwendigen Amtsbehelf für die Gemeinde - Vorstehungen, Ortsschulräte, Schulleituugen und Genossenschafts-Vorstehungen und ist daher von denselben zu abonnieren und als Juveutarsgegenstand sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und beträgt der jährliche Prünnmerationsbetrag wie bisher 5 K. Das Amtsblatt kann auch von Privaten, insbesondere Viehhändlern und Fleischhauern, sowie von Gutsverwaltungeu gegen Einsendung des Pränumerationsbetrages per 5 Kronen ganzjährig, inklusive Zusendung per Post, bezogen werden. Die Gemeinde-Borstehungen werden eingeladen, auf eine rege Pränumeration seitens der interessierten Kreise hinzuwirken. Die bisherigen Abonnenten werden eingeladen, den Prünnmerationsbetrag für das Jahr 1905 bis längstens 15. Dezember 1904 an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzusenden; die neuen Abonnenten wollen ihre Pränumerations - Erklärung samt dem Prünumerationsbetrag ehestens anher einsenden, damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann. Der k. k. Amtsleitcr der Bezirkshauptmannschaft.
2 Z. 21.300 Steyr, 4. November 1904. An alle Gemeinde-Vorsehungen. Verkehr in Militärtaxangelegenheiten mit dem k. u. k. österreichisch-ungarischen Konsulat in München. Nachdem die k. Stadtrentüniter und der Stadtmagistrat in München sowohl die Zustellung der Militärtax-Bemessungs Erkenntnisse und -Zahlungsaufforderungen, als auch die Einhebung der Militärtaxen von den Taxpflichtigen unter Berufung auf eine Verordnung vom 14. Juli 1879 ab- lehnen, dem k. u. k. Konsulate jede Exekutive zur Einhebung der Taxen und zur zwangsweisen Vorführung der zahlungs- pflichtigen Parteien zum Amte fehlt, können "vorerst die von den hierländischen Behörden an das Konsulat überwiesenen Militärtaxreqnisitionen eine Erledigung nicht finden. Behufs Regelung der Militärtaxangelegenheit müßte daher eine Vereinbarung mit der k. bayerischen Regierung im diplomatischen Wege angestrebt werden. Um aber dem Anwachsen der Militärtaxrequisitionen, welche bei den obenangeführten Umständen nicht erledigt werden können, vorzubeugen, werden die Gemeinde -Vor- stehungen beauftragt, vorerst von der weiteren Zusendung von Militärtaxrequisitionen an das k. u. k. Konsulat München abznsehen, bis in dieser Angelegenheit eine endgültige Entscheidung getroffen ist und wovon sodann rechtzeitig Mitteilung gemacht werden wird. Z. 21.433. Steyr, 2. November 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Einladung zur Subskription anf das Hof- und Staatshandbnch für das Jahr 1003. Die Gemeinde-Borstehungen werden auf das Erscheinen des Hof- und Staatshandbuches für das Jahr 1905 auf- merksani gemacht und sowohl zum Selbstbezuge dieses Werkes eingeladeu als auch ersucht, dieses Unternehmen durch Subskriptions-Einladung zu fördern. Der Preis eines broschierten Exemplares ist für den Subskriptionsweg auf 8 Kronen und für den Verschleiß auf 10 Kronen festgesetzt worden. Für gebundene Exemplare wird ein Ausschlag von 1 Krone 00 Heller eingehoben werden. Z. 21.603. Steyr, 2. November 1904. An alle Gemeinde- vorstehungen. Schurfbewilligung. Das k. k. Revierbergamt in Wels hat am 25. Oktober 1904 dem Herrn Feodor Pich, Privat in Wien, IX., । Kolingasse Nr. 4, über dessen Gesuch de präsentato ' 25. Oktober 1904, Z. 1408, hiemit die Bewilligung erteilt, im politischen Bezirke Steyr in Oberösterreich nach den Bestimmungen des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 auf die Dauer eines Jahres, d. i. bis 25. Oktober 1905, zu schürfen. Das Schurfgebiet umfaßt den ganzen politischen Bezirk Steyr im Kronlande Oberösterreich, mit Ausschluß des in demselben liegenden Teiles des für das Jodbad Hall bestimmten Schutzrayons. Bei der Ausübung dieser Bewilligung ist der Schürfer verpflichtet, sich genau an die Vorschriften des oberwähnten Berggesetzes zu halten und allen diesfälligeu Anordnungen der zuständigen Bergbehörde unweigerlich nachzukommen, widrigens die in dem Berggesetze auf die Unterlassung dieser Pflichten verhängten Folgen einzutreten haben. Nach Ablauf obiger Frist und insoferne eine Verlängerung derselben bei der zuständigen Bergbehörde nicht erwirkt wurde, erlischt gegenwärtige Schurfbewilligung mit allen auf deren Grundlage erworbenen Schurfrechten von selbst. Z. 21.694. Steyr, 2. November 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Widerruf. Mit Beziehung auf die hierämtlichen Erlässe vom 17. Mai und 10. Juni 1904, Z. 10.717 und 12.003, Amtsblatt Nr. 20 und 24, wird eröffnet, daß die Militär- taxpflichtigen Josef Kubita und Vinzenz Topinka ausgeforscht worden sind. Z. 21.931. Steyr, 5. November 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. AnSforschnngs - Einstellung. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 4. August 1904, Z. 16.238, Amtsblatt Nr. 32 ex 1904, angeordnete Ausforschung des Stellungspflichtigen Max Reindl ist einzu- stellen, da derselbe bereits eruiert wurde. ZZ. 21.658, 21.692, 21.693, 22.005. Steyr, 2. November 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschungen. Auszuforschen sind die StcllnngSpflichtige», und zwar: Arthur Zabric, geboren am 29. Mai 1883, zuständig nach Tomaj. Auto» Kert, geboren am 8. August 1883, zuständig nach Tomaj. Stephan Bizjak, geboren am 24. Dezember 1883, zuständig nach Tomaj. Franz Bek, geboren am 3. März 1883, zuständig nach Zgonik. Rudolf Bla/ina, geboren am 5. September 1883, zuständig nach Zgonik. Josef Stubelj, geboren am 17. März 1882, zuständig nach Zgonik. Anton Dovjak recte Deujak, geboren am 5. Dezember 1882, zuständig nach Zgonik. Josef Bek, geboren am 2. Mai 1881, zuständig nach Zgonik. Josef Gerbec, geboren am 12. April 1883, zuständig nach Komen. Marius Kovaöie, geboren am 7. September 1882, zuständig nach Komen. Anton Mazelj, geboren am 5. Mai 1881, zuständig nach Komen.
Andreas Pipan, geboren am 21. März 1881, zuständig nach Komen. Anton Zottar, geboren am 11. Oktober 1883, zuständig nach Lkrbina. Alois Fakin, geboren am 22. Juni 1883, zuständig nach Ärbina. Mario Franz Binzenz Batist«, geboren am 15. September 1882, zuständig nach Ükrbina. Peter Kocjan, geboren am 3. April 1883, zuständig nach Povir. Johann Zega, geboren am 9. Juli 1882, zuständig nach Kopriva. Karl Godnik, geboren am 8. August 1883, zuständig nach Gorjansko. Johann Paropat, geboren am 6. März 1883, zuständig nach Vaklo. Mej Firm, geboren am 25. Juni 1882, zuständig nach Vaklo. Bladimir Josef Colja, geboren am 2. April 1882, zuständig nach Gabrovica. Johann ^ivec, geboren am 30. Jänner 1882, zuständig nach Velikidol. Michael Gergia, geboren am 20. September 1882, zuständig nach Velikidol. Jakob Colar, geboren ant 16. Juli 1882, zuständig nach Temniza. Franz Lorenz Spaöal, geboren am 8. August 1881, zuständig nach Temniza. Abram Maximilian Abram, geboren am 28. September 1882, zuständig nach Kobiljaglava. Rudolf Hlaöa, geboren am 18. Jänner 1881, zuständig nach Sesana. Johann Bubiö, geboren am 17. Juni 1883, zuständig nach Nodik. Wetters ist auszuforschen der am 21. Oktober 1882 in M.-Schönberg geborene und ebendahin zuständige Karl Heger, ehelicher Sohn des Anton Heger und der Anna, geb. Prokvpez. Der anl 20. Jänner 1881 in Oeladna geborene, nach Ober-Beöva iin Bezirke Wall.-Meseritsch zuständige Alois Kantor, ehelicher Sohn des Michael Kantor und der Johanna, geb. Olevka. Der am 29. September 1883 in Deutsch-Eisenberg im Bezirke Römerstadt geborene und ebendahin zuständige Josef Hanel, ehelicher Sohn des Franz Hancl und der Johanna, geb. Tilgner. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschnngen ist bis l. Dezember 1904 zu berichten. Z. 21.805. Steyr, 5. November 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Oktober 1904, Z. 47.529, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Das Ministerium des Innern verbietet wegen erfolgter Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach dem diesseitigen Gebiete die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Gödöllö, Monor, Vacz, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Pest-Pilis-Solt-Kiskun) sowie aus der Haupt- und Residenzstadt Budapest in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshauptmannschaften Göding und Radworna wegen des Bestandes der Maul- und Klauenseuche die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Grenz - Stuhlgerichtsbezirken Taracviz (Komitat Mara- maros), Szenic (Komitat Nyitra), dann auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshauptmannschaften Nowytarg und Ungarisch-Brod wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichts- bezirke Var (Komitat Arva) sowie wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes der Schweine die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz - Stuhlgerichtsbezirke Vagujhely (Komitat Nyitra) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Gleichzeitig wird bekanntgegeben, daß in der Kundmachung vom 13. Oktober 1904, Z. 45.463 („Wiener- Zeitung" vom gleichen Tage, Nr. 235), im Abschnitte I, a, Seite 3, 3. Spalte, in den Zeilen 81 und 82 (die 9. und 10. Zeile von unten) die Worte: „Stuhlgerichtsbezirk Parkany: aus der Gemeinde Köhidgyarmat;" — zu streichen sind. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kundmachungen vom 13. und 20. Oktober 1904, ZZ. 45.463 und 46.414 (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 21. und 26. Oktober d. I., Nr. 106 und 107), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. Oktober 1904, Nr. 22.881/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 21.945. Steyr, 6. November 1904 An alle Gemeinde-vorstehungen und k. l. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung der k. k. n.-ö. Statthalterei vom 28. Oktober 1904, Z. XII — 3776/1, betreffend den Viehverkehr am und vom Zentral-Viehmarkte zu St. Marx in Wien. Wüt Rücksicht auf den infolge der genauen Handhabung der Veterinär-polizei in verhältnismäßig kurzer Zeit erzielten günstigen Stand der Maul- und Klauenseuche hat die k. k. Statthalterei ihre Kundmachung vom 22. Oktober 1904, Z. XII — 3776 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" Nr. 108 vom 1. November 1904), mit welcher anläßlich der Einschleppirng der erwähnten Seuche auf dem Schweinemarkte besondere Anordnungen getroffen wurden, ferner auch die h. o. Kundmachung vom 29. April 1904, Z. XII —1184, zwar außer Kraft zu setzen, aber bis auf weiteres, und zwar auf Grund des 8 3 des Tierseuchen- gesetzes vom Jahre 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, noch folgendes anzuordnen: 1. Vom Wiener Zentralviehmarkte dürfen Rinder nur zu Schlachtungszwecken nach öffentlichen Schlachthäusern oder privaten Schlächtereien abgetrieben, mittels Wagen- und Pferdebespannung gesührt oder mittels Eisenbahn befördert werden.
i 2. Der Abtrieb sowie die Abfuhr mittels Wagen und Pferdebespannung ist nur für am Montag- oder Donnerstagmarkte angekaufte Rinder zulässig, welche entweder für öffentliche Schlachthäuser im Stadtgebiete Wien oder für private Schlächtereien in den politischen Bezirken Bruck a. b. Leitha, Floridsdorf, Hietzing - Umgebung, Korneuburg, Mödling und Tulln bestimmt sind. Der Trieb darf nur direkt nach dem Bestimmungsorte und ohne Einstellung der Tiere erfolgen. Weiters dürfen Rinder auch vom Samstagmarkte, bezw. Kontumazmarkte, nach dem Schlachthause zu St. Marx getrieben werden. Die Abfuhr mittels Wagen und Pferdebespannung darf nur im direkten Verkehre ohne Ausladung, Umladung oder Einstellung während des Weges erfolgen. Vom Samstagmärkte, bezw. Kontumazmarkte, müssen die nicht in das Schlachthaus zu St. May abgetriebeuen Rinder unter ämtlicher Aufsicht nach den Schlachthäusern in Hernals, Gumpendorf oder Nußdorf ebenfalls inittels Wagen und Pferdebespannung überführt werden. 3. Die Abfuhr der Rinder vom Montag- oder Donnerstagmarkte mittels Eisenbahn hat stattzufinden, wenn sie nach öffentlichen Schlachthäusern oder privaten Schlächtereien innerhalb der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Unter- Gänserndorf, Gmünd, Ober - Hollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, Btistelbach, Nennkirchen, Wiener-Neustadt tStadt- und Landbezirk), Pöggstall, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Mbs (Stadtbezirk) und Zwettl transportiert werden sollen. Der Transport von Rindern im Eisenbahnverkehre ist nur nach der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Station gestattet. Die politischen Bezirksbehörden werden aber hiemit er- mächtigt, für Rindertransporte, Ivelche von mehreren Käufern einer Gegend am Wiener Markte erworben und in einem Waggon verladen wurden, über Ersuchen der Parteien die gemeinsame Ausladestation zu bestimmen. Von der Ausladestation sind die Tiere direkt nach ihrem Bestimmungsorte zu bringen. 4. Die vom Wiener Markte nach privaten Schlächtereien zum Abtriebe, zur Abfuhr mittels Wagen und Pferdebespannung oder zum Transporte inittels der Eisenbahn zu- gelaffenen Rinder müssen am Bestimmungsorte vonr ein- heimischen Vieh vollkommen isoliert ausgestellt und ohne Wechsel des Standortes bis längstens Montag abends nach der Bezugswoche geschlachtet werden. Die politischen Bezirksbehörden sind aber ermächtigt, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen diese Schlachtungsfrist bis Dienstag abends nach der Bezugswoche zu verlängern. Dieser Schlachtungstermin ist seitens des Veterinär- amtes in St. Marx auf den Viehpäffen der für Nieder- österreich bestimmten Tiere ersichtlich zu machen. Die Aiehbesitzer sind verpflichtet, die Viehpüffe unmittelbar nach dem Einlangen des Viehes am Bestimmungsorte bei der Gemeinde-Vorstehung abzugebeu, tvelch letzterer die Kontrolle über die Einhaltung der Schlachtungsfrist und der übrigen Veterinär - polizeilichen Maßnahmen in erster Linie obliegt. Wahrgenommene Außerachtlassungen sind sofort ab- zustellen und der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen, die auch sonst zur Ueberwachung dieser Anordnungen durch die hiezu berufeuen Organe verpflichtet ist. 5. Die nach den den sanitäts- und veterinär-polizeilichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Schlachthäusern in Wien und Wiener-Neustadt abtransportierten Tiere unterliegen hinsichtlich der Schlachtungsfrist lediglich den betreffenden Schlachthausvorschriften. 6. Die Entfernung der am Montag- oder Donnerstagmarkte zu St. Marx angekausten Rinder von dort muß längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß, jene der am Samstagmarkte (Kontnmazmarkte) angekauften Rinder noch am selben Tage geschehen. Die Anordnung weiterer lokaler veterinär-polizeilicher Vorsichtsmaßregeln und speziell die veterinär-polizeiliche Behandlung der am Montag- oder Donnerstagmarkte unverkauften Rinder bleibt bis auf weiteres dem Wiener Magistrate überlassen. Im Falle der Konstatierung der Maul- und Klauenseuche am Markte obliegt es auch dem Wiener Magistrate, bezw. der Veterinäramtsabteilung zu St. Marx mit Genehmigung der Statthalterei den Abtrieb von Rindern und die Schlachtungsfrist der nach privaten Schlächtereien gebrachten Tiere angemessen zu beschränken. 7. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Ländern wird der Transport von Rindern vom Wiener Markte nur mittels der Eisenbahn von St. Marx aus zugelaffen. 8. Alle in St. Marx etwa mit Maul- und Klauenseuche noch verseucht anlangenden Schweinepartien, ferner alle jene Schweinepartien, bei welchen während ihrer Einstellung am Markte die erwähnte Seuche zum Ausbruche kommt, endlich alle der geschehenen Ansteckung verdächtigen Schweine sind unter Einhaltung der bezüglichen Vorschriften unverzüglich zu schlachten. 9. Rücksichtlich der Zulässigkeit der Ausfuhr von lebenden Schweinen vom Borstenviehmarkte zu St. Marx nach den in Niederösterreich gelegenen Schlacht- stätten der zum Bezüge von Schweinen von diesein Markte bereits amtlich berechtigten GewerbSleute sowie bezüglich der Zulässigkeit der Abfuhr von Schweinen über Niederösterreich hinaus nach den anderen Ländern ist vom Wiener Magistrate, bezw. vom Veterinäramte zu St. Marx, unter Berücksichtigung der jeiveilig obwaltenden Verhältnisse fallweise mit Genehmigung der Statthalterei die entsprechende Verfügung zu treffen. 10. Die Abfuhr der am Dienstag- und Donnerstagmarkte verkauften lebenden Schweine muß bis Freitag abends derselben Woche vollzogen sein. Nach Schlachtstätten, ivelche in Gehöften untergebracht sind, woselbst sich auch Rinderbestände befinden, dürfen vom Wiener Markte vorläufig noch keine lebenden Schtveine ab- gesührt werden. Die bezügliche Kontrolle obliegt den Amtstierärzteu, die mit der Beschau der Tiere bei den betresfenben Gewerbs- leuten betraut sind. Gegen obiges Verbot nach derlei Schlachtstätten gebrachte Schweine sind sofort von amtswegen zu schlachten. N. Die Schlachtungsfrist der anl Dienstag- und Donnerstagmarkte verkauften, nach den Privatschlachtstätten in Wien abgesührten lebenden Schtveine endet am Montag abends nach der Bezugstvoche. 12. In etwaigen Seuchenfällen sind sämtliche infizierten Objekte sofort der genauesten Reinigung und Desinfektion unter fachmännischer Aufsicht zu unterziehen. Dasselbe hat auch hinsichtlich jener Personen zu geschehen, die vermöge ihrer Beschäftigung am Schweinemarkte Anlaß zur Seuchenverschleppung geben können. Derlei Personen ist ferner jedweder Verkehr auf den für die Rinder bestimntten Abteilungen des Marktes verboten.
5 13. Das bestehende Verbot des Wegbringens von lebenden Schweinen aus dem Stadtgebiete Wien, die zwar nicht auf dem Borstenviehmarkte, so doch in anderen Ubikationen im Stadtgebiete Wien untergebracht sind, bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Kundmachung tritt sofort in Kraft. Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, bestraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. November 1904, Nr. 23.026/X, unter Hinweis auf die im Amtsblatte Nr. 44 veröffentlichte Kundmachung der k. k. n.-ö. Statthalterei vom 22. Oktober 1904, Z. XII — 3776, zur entsprechenden Verlautbarung und insbesondere zur Verständigung der Jntereffenten in die Kenntnis. Z. 22.007. Steyr, 6. November 1904. An alle Gemeinde -Vorstellungen nnd k. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. Oktober bis 2. November 1904. 4. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Gschwandt; Gemeinde und Ortschaft Viechtwang; Gemeinde Vorchdorf, Ortschaft Eggenberg. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. Erlöschen der Seuche. 1. B e z i r k F r e i st a d t: Gemeiude und Ortschaft Frei- stadt; Gemeinde und Ortschaft Leopoldschlag. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde St. Aegidi, Ortschaft Schwendt; Gemeinde Waldkirchen, Ortschaft Wollmaredt. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Seewalchen, Ortschaft Mattighofen; Gemeinde und Ortschaft Vöcklabruck. 2. Schweinepest. Bestaub der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Urfahr: Gemeinde und Ortschaft Reichental. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. November 1904, Nr. 23.170/X, in die Kenntnis. Steyr, am I. November 1904 An sämtliche Genostenschafts- und Aranken- kasten-vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro Oktober 1904. 1. Georg Hössinger, Uhrmachergewerbe in Wartberg Nr. 17. 2. Josef Tiefenthaller, Handel und Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Penzendorf Nr. 62, Gemeinde Wartberg. 3. Michael Auinger, Holzhandel in Mühlbach Nr. 4, Gemeinde Garsten. 4. Johann Leitner, Gast- und Schankgewerbe in Rührendorf Nr. 25, Gemeinde Ried (Berechtigungen 8 16, lit. a, b, c, d, f und g, G.-O. vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39). 5. Moritz Schittengruber, Fleischhauergewerbe in Jägerberg Nr. 4, Gemeinde St. Ulrich. 6. Johann Wiesmayr, Gemischtwaren- handel und Handel mit Uhren, Gold- und Silberwaren in Sattledt Nr. 33, Gemeinde Land Kremsmünster. 7. Magdalena Angela Zöttl, Viktualienhandel in Kleingschnaidt Nr. 24, Gemeinde Gaslenz. 8. Magdaleaa Angela Zöttl, Gemischt- Warenhandel und Handel mit Konfektionswaren in Klein- gschnait Nr. 24, Gemeinde Gaflenz. 9. Karl Oehlinger, Gemischtwarenhandel in Bäckengraben Nr. 9, Gemeinde Ternberg. 10. Franz Steinmair, Dreschmaschinen-Verleihung in Sattledt Dir. 20, Gemeinde Land Kremsmünster. 11. Josef Aigner, Friseur- und Raseurgewerbe in Sipbachzell Nr. 46. 12. Therese Wiesner, Frauenkleidermachergewerbe in Sierning Nr. 80. 13. Alois Oberndorfer, Fragnergewerbe in Kremsegg Nr. 15, Gemeinde Land Kremsmünster. 14. Johann Helm, Gemischtivarenhandel in Lahrndorf Nr. 11, Gemeinde Garsten. 15. Johann Wiesmair, Bäckergewerbe in Sattledt Nr. 33, Gemeinde Land Kremsmünster. 16. Franz Heckel, Huf- und Wagenschmiedgewerbe in Lumplgraben Nr. 56, Gemeinde Großraming. 17. Josef Nazofsky, Hufschmiedgewerbe in Blumau Nr. 15, Gemeinde Neustift. 18. Johann Winter, Gast- und Schankgewerbe in Markt Weyer Nr. 177 (Berecht. § 16, lit. a, b, c, d, f und g, G.-O. vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39). 8. Gcwerbclöschimgcn. 1. Karoline Sacher, Wäscherei- und Putzerei in Ramingsteg Nr. 48, Gemeinde St. Ulrich. 2. Georg Ritzl- mayr, Schuhmachergewerbe in Saaß Nr. 9, Gemeinde Garsten. 3. Rosina Weingartsberger, Damenschneider- und Nähergewerbe in Sierning Nr. 187. 4. Florian Backer, Geinischtwarenhandel in Markt Weyer Nr. 11, als Filiale des in Markt Weyer Nr. 165 bestehenden Hauptgeschäftes. 5. Simon Obergottsberger, Gemischtivarenhandel in Wartberg Nr. 12. 6. Johann Nachbargauer, Gast- und Schankgewerbe in Obsweyer Nr. 2, Gemeinde Markt Weyer; Auflösung des Pachtverhältnisses. 7. Johann Mayr, Gemischt- warenhandel in Bäckengraben Nr. 9, Gemeinde Ternberg. 8. Johann Mayr, Gast- und Schankgeiverbe in Bäckengraben Nr. 9, Gemeinde Ternberg. C Sonstige Gewerbcoerändcrnngcn. 1 Ludwig Hatscheuberger, Gast- und Schankgewerbe in Neuzeug Nr. 140, Gemeinde Sierning: Pächterin: Antonia Supp. Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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