2 Bezüglich der Jmportsätze wurde als Grundsatz vereinbart, daß dieselben nicht ungünstiger sein dürfen, als die nach konkurrierenden Häfen. Die Wetterführung des bezeichneten regelmäßigen Schiffahrtsdienstes nach Ablauf der im gegenwärtigen Uebereinkommen festgesetzten Periode wurde einer neuerlichen Vereinbarung Vorbehalten. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 19. Oktober 1904, Z. 21.961/1, werden die Gemeinde- und Genossenschafts-Vorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die in Betracht kommenden Produzentenkreise in geeigneter Weise auf die erwähnte regelmäßige Schiffahrtslinie aufmerksam zu machen, die geeignet erscheint, der inländischen Produktion und dem österreichischen Handel neue Absatzgebiete zu eröffnen und den Import der Produkte Zentral- amerikas rascher und billiger zu gestalten. Z. 20.891. Steyr, 19. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und r. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Das Präsidium des o.-ö. Landeskulturrates hat mit der an die k. k. o.-ö. Statthalterei gerichteten Zuschrift vom 26. September d. I., Z. 9094/8593, auf den Uebelstand hingewiesen, tvelcher sich daraus ergibt, daß Kinder, be- ziehungstveise jugendliche Personen, welche zum Hüten des Viehes auf Weiden vertvendet werden, häufig unbedacht Feuer in der Nähe von Gehöften, Ortschaften oder am Waldrande anmachen sowie dürres Gras auf den Feldrainen oder Stoppelfeldern entzünden, wodurch nicht bloß sie selbst in Lebensgefahr geraten, sondern bei großer Trockenheit, wie im heurigen Jahre, insbesondere bei Wind fremdes Eigentums einzelne Bauobjekte, ja ganze Ortschaften der Feuersgefahr ausgesetzt werden. Der o.-ö. Landeskulturrat, tvelcher betont, daß es allerdings zunächst Sache der Eltern und Aufsichtspersoilen tväre, dafür zu sorgen, daß Kinder nicht in den Besitz von Zündhölzchen gelangen, sie auch streugstens 311 überwachen und derartigen Unfug nachdrücklichst abzustellen, hat nun in der eingangs erwähnten Zuschrift zugleich das Ersuchen gestellt, die Sicherheits-Behörden und Polizei-Organe aus die gedachten Uebelstände aufmerksam zu machen und zu veranlassen, daß denselben tvirksam entgegengetreten werde. Infolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11. Oktober 1904, Z. 21.152/11, werden zunächst die Ge- mcinde-Vorstehungen, welchen gemäß 8 25, Punkt 2 und 10, der o.-ö. Gemeindeordnung die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums im allgemeine» sotvie die Handhabung der Feuerpolizei im besonderen obliegt, in Anerkennung der Grundhältigkeit des Ansuchens und der Wichtigkeit der Sache angewiesen, die Bevölkerung in geeigneter Weise und mit Nachdruck, und zwar stets neuerlich zu Beginn der Jahreszeit, in welcher Vieh (verschiedener Gattung) auf die Weide getrieben zu werden pflegt, auf die Gefahren des unvorsichtigen Gebarens mit Feuer seitens der Kinder aufmerksam zu machen und aufzufordern, selbst aus die Beseitigung derselben durch ein entsprechendes Verbot an die als Hüter verwendeten Kinder und Androhung von Strafen im Falle des Ungehorsams hinzutvirken. Wetters ist aber auch daraus hinzuweisen, daß unter Umständen auch Unmündige nach den Bestimmungen des allgemeinen Strasgesetzes — und zwar XL Hauptstück — („Von den Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit des Eigentums") innerhalb des Rahmens der Bestimmungen des 8 237, beziehungsweise des III. Hauptstückes („Von Bestrafung der Unmündigen") dieses Gesetzes — unbeschadet der Pflicht der Eltern oder sonst für Unmündige haftbaren Personen zum Ersatze des angerichteten Schadens — straffällig werden können. Es werden daher die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, gegen Kinder, welche in Ausübung feuergefährlicher Handlungen betreten werden, vorerst in der Weise einzuschreiten, daß die vollständige Beseitigung der Gefahr unmittelbar veranlaßt und dann die Eltern oder die sonst zur Beaufsichtigung der betreffenden Kinder verpflichteten Personen, insbesondere jene, welche sie als Hüter bestellt haben, verständigt werden. In Ermanglung der häuslichen Züchtigung aber oder nach bei der feuergefährlichen Handlung sich zeigenden besonderen Umständen, insbesondere auch bei Wiederholung solcher Handlungen ist aber bei Unmündigen die Strafanzeige hei der k. k. Bezirkshauptmannschaft zu erstatten. Dagegen treten bei jugendlichen Personen, welche das 14. Lebensjahr überschritten haben, im Falle sie sich einer feuergefährlichen Handlung der gedachten Art schuldig machen, die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes ein und sind dieselben dem betreffenden Strafgerichte anzuzeigen. 3- 20.836. Steyr, 18. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verbot des Hausierhandels. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 10. Oktober 1904, Z. 21.395/VJI i, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinde Modos im Komitate Torontal, unter Aufrechthaltung der im 8 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Be- wohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 3. Oktober 1904, Z. 4 3.703, mit Beziehung auf 8 10 des Hausier- patentes in Kenntnis gesetzt. Z. 21.092. Steyr, 25. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. t Gendarmerie - Posten - Aommanden. Warnung vor dem Tpitalssimulanten Alois Schmelzer. Laut Note der k. k. niederösterreichischen Statthalterei vom 12. Oktober 1904, Z. VI—5097, hat dieselbe im Einvernehmen mit dem niederösterreichischen Landesausschusse über Alois Schmelzer, 1851 geboren, nach Zwettl in Niederösterreich zuständig, katholisch, ledig, Bäckergehilfe, über 40 mal gerichtlich bestraft und eben so oft per Schub heimbefördert, die Spitalsverweisung ausgesprochen. Zufolge Erlasses der o.-ö. Statthalterei vom 17. Oktober 1904, Z. 21.833/V, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden auf Alois Schmelzer aufmerksam gemacht und angewiesen, sich bezüglich seiner Person nach den einschlägigen Vorschriften zu benehmen.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2