3 Die Nachnahmesendung enthält außer einer langen Abhandlung mit Gemeinplätzen über die Ehe ein Blatt mit den „Ausführungsbestimmungen", Danksagungen und Ver- mählungsanzeigen von angeblich durch das Institut zusammengebrachten Eheleuten (nur mit Chiffern bezeichnet), die sogenannte Damenliste und Frauenbildnisse. Die sogenannte Damenliste enthält ohne Namen unter Nummern eine Art Nationale zahlreicher Frauenspersonen: Alter, Personsbeschreibung, Familienverhültnisse, Bildungsgang, Vermögen, Ansprüche. Mit den Nllinmern der sogenannten Damenliste korrespondieren die Nummern auf den Frauenbildnifsen. Diese sind offenbar mechanische Massenreproduktionen von Photogrammeir, deren Aufnahmen, nach der Bekleidung der dargestellten Frauensperson zu schließen, ineist vor 7, 8 Jahren und noch früher gemacht lvorden sein müssen. In den „Aus- führungsbestimmuugen" erklärt das Institut, daß es jede Verantwortung ablehne und nur Verinittluugsstelle sei. Der suchende Mann muß direkt mit der erwählten Frauensperson korrespondieren, indem er den mit der betreffenden Nummer der sogenannten Damenliste adressierten verschlossenen Brief dem Institut zur Weiterbeförderung einschickt. Erfolgt hierauf keine Antwort und der Reflektant beschwert sich, so erklärt das Institut, die Dame, deren Name natürlich nicht genannt wird, wolle von dem Suchenden eben nichts wissen. Erstattet der Heiratslustige nun Strafanzeige, fo gibt der Vermittler entlveder eine im entferntesten Auslande wohnende, schlver oder gar nicht erreichbare Person als die betreffende Dame an oder will deren Angebote auch nur unter Scheinnamen erhalten haben, so daß ihm die Merkmale des Betruges nicht nachzuweisen sind. Die Höhe des Nachnahmebetrages, um welchen die Einzelnen geschädigt erscheinen, wird mit den Unkosten des Institutes: Inserate, Drucksachen, Bilder, Personal und eigene Tätigkeit des Inhabers motiviert. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 17. September 1904, Z. 19.287/XI, werden die Gemeinde- Vorstehungen und hochw. Pfarrämter eingeladen, durch entsprechende Verlautbarungen und geeignete Aufklärung des Publikums einer Betätigung des schwindelhaften Treibens dieser Unternehmungen tunlichst entgegenzutreten. Z. 19.504. Steyr, 26. September 1904. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ahndung von Tierquälereien. Die k. k. o.- ö. Statthalterei hat laut Erlaß vom 17. September 1904, Z. 19.996/1 l, aus dem an dieselbe gelangten Aktenmateriale entnommen, daß den Tierquälereien — insbesondere von Seite der Landgemeinde-Vorstehungen - nicht, immer mit wünschenswerter Strenge ent- gegengetreten wird, was eine unerfreuliche Zunahme solcher Uebertretungen im unterstehenden Verwaltungsgebiete zur Folge hat. Die Gemeinde-Vorstehungeu und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden daher unter Hinweis auf die o ö. Statthalterei-Verordnung vom 24. Dezember 1897, Z 5987/11, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 35, angewiesen, eine besondere Aufmerksamkeit den Tierquälereien zuzuwenden und in vorkommenden Füllen, ohne erst einen Auftrag der t t. Bezirkshauptmannschaft abzuwarten, gegen die Schuld- Iragenden unnachsichtlich die Strafamtshandlung einzuleiten und unter genauer Beobachtung der Bestimmung des 8 55 der o.-ö. Gemeindeordnuug durchzuführen. Gleichzeitig werden die k. k. Gendarmerie - Posten- Kommanden beauftragt, dem Vorkommen von Tierquälereien ein besonderes Augenmerk zuzuwenden und in jedem einzelnen Falle von dem Vorkommen einer Tierquälerei sowohl anher als auch der zur Durchführung der Strafamtshandlung kompetenten Gemeinde - Vorstehung die Anzeige zu erstatten. ZZ. 19.511, 19.512, 19.513 und 19.514. Steyr, 26. September 1904. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Hausierhandelverbot. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinden Brlcsalmas, O-Kamisza und Csantav^r, Komitat Väcs - Bodrog, und der Gemeinde Nagy - Megyer, Komitat Komaron, wurde unter Aufrechthaltung der im 8 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Be- wohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorslehungen mit Beziehung auf Z 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt. Z. 19.543. Steyr, 27. September 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Forschungs - Einstellung. Die Forschung nach dem mit dem h. ä. Erlasse vom 9. September 1904, Z. 18.362, Amtsblatt Nr. 37 ex 1904, zur Ausforschung beschriebenen stellungspflichtigen Robert Franz Pichlcr hat zu unterbleiben, weil derselbe in Graz ansgeforscht und bereits der Nachstellung unterzogen wurde. Z. 19.521. Steyr, 26. September 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommandeu. Warnung vor Unterstützungsschwindlern. Johann Maria Martellanz, geboren im Jahre 1874 in Trieft, daselbst zuständig und im Besitze eines Arbeitsbuches, welches ihm am 24. Jänner 1903, Z. 776, ausgefolgt wurde, weiter Ludwig Lampe, 1874 geboren, nach Treffen zuständig, Schreiber von Beruf, und Dragntin (Karl) Kuriöiö, 52 Jahre alt, nach Vrboosko, Komitat Modrus-Rieka, zuständig, von Beruf Schauspieler, treiben sich in der Welt beschäftigungslos herum und lassen sich von verschiedenen Gemeinden und Behörden Reiseunterstützungen auf Rechnung ihrer Zustündigkeitsbehörden erfolgen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k k. Gendarmerie-Posten-Kommanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, den Genannten keinerlei Unterstützungen zu gewähren, gegebenen Falles sind dieselben vielmehr nach den schubpolizeilichen Vorschriften zu behandeln.
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