Amtsblatt 1904/36 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 der durch diese Brandkatastrophe verursachte Schaden den Betrag von 900.000 Kronen und ist kaum zur Hälfte durch Versicherung gedeckt. Die Unzulänglichkeit der zur Deckung des Schadens zur Verfügung stehenden Mittel läßt jedoch auch einen Appell an die Mildtätigkeit der Bewohner anderer Verwaltungs- gebiete in diesem Falle ganz besonders begründet erscheinen. Das k. k. Ministerium des Innern hat Se. Exzellenz mit dem Erlasse vom 17. Äugust l. I., Z. 5909, M. I., beauftragt, nach Maßgabe der hierlands bestehenden Verhältnisse auch in Oberösterreich eine allgemeine öffentliche Sammlung für die durch dieses Brandunglück betroffenen Bewohner von Hermagor einzuleiten. Se. Exzellenz der Herr k. k. Statthalter fand sich daher bestimmt, mit Rücksicht auf die Größe des Unglückes und die bewährte Mildtätigkeit der Bewohner Oberösterreichs, eine Landessammlung zu dem gedachten Zwecke anzuordnen und werden die Herren Gemeinde-Vorsteher eingeladen, diese Sammlung im Gemeindegebiete durchzuführen. Die einfließenden Spenden wollen die Herren Gemeinde-Vorsteher gesammelt bis längstens 1. Oktober l. I. anher einsenden. Z. 18.076. Steyr, 2. September 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Genehmigung eines zweiten Sammlers für das Taubstummenheim in Hart. • Mit Beziehung auf den hierämtlichen Erlaß vom 2 3. August 1904, Z. 17.392, Amtsblatt Nr. 34, wird weiters eröffnet, daß zur Durchführung der dem Taub- stummenunterstützungsvereine „Taubstummenheim" in Hart bewilligten Sammlung milder Gaben in Oberösterreich bis l. November 1904 auch dem hiefür als zweiten namhaft gemachten Vereinsorgane Matthias Leth aus Mannersdorf in Niederösterreich am 30. August l. I. beim k. k. Statt- halterei-Präsidium in Linz das mit dessen Personsbeschreibung und Photographie versehene und vom 30. August 1904 bis 1. November 1904 giftige Sammelbuch Nr. 25 (neu/2) ausgestellt wurde. Z. 18.260. Steyr, 5. September 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Abhaltung der diesjährigen Hebammenamtstage. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 10. September 1897, Z. 5555, die alljährliche Einberufung der Hebammen zu ämtlichen Versammlungen (Hebammenamtstage) angeordnet. Demnach finde ich die Hebammenamtstage für das Jahr 1904 für nachstehende Tage anzuberaumen: I. Gerichtsbezirk Weher: a) Für die Hebammen der Gemeinden Weyer Markt und Land, Gaflenz am Montag den 19. September um 10 % Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Weyer Markt. b) Für die Hebammen der Gemeinden Großraming und Neustift am Dienstag den 20. September um 9 Uhr vormittags zu Großraming in Schwaigers Gasthaus. «) Für die Hebammen der Gemeinden Losenstein, Reichraming und Lausa am Mittwoch den 21. September um 9 Uhr vormittags in Blasls Gasthaus zu Losenstein. II. Gerichtsbezirk Steyr: a) Für die Hebammen der Gemeinden St. Ulrich, Garsten, Gleink, Ternberg und Losensteinleiten am Donnerstag den 22. September um 9 Uhr vormittags zu Steyr in der Kanzlei des k. k. Amtsarztes. b) Für die Hebammen der Gemeinden Sierning, Thanstetten und Aschach am Freitag den 23. September um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei in Sierning. III. Gerichtsbezirk Kremsmünster: a) Für die Hebammen der Gemeinden Bad Hall und Pfarrkirchen am Freitag den 23. September um 2 Uhr nachmittags in der Gemeindekanzlei zu Bad Hall. 1») Für die Hebammen der Gemeinden Kremsmünster Markt und Kremsmünster Land, Sipbachzell, Rohr, Ried und Wartberg zu Markt Kremsmünster am Samstag den 24. September um 9 Uhr vormittags im Gasthofe „Zur Sonne" des Emilian Schuel. Bei der vorzunehmenden Ueberprüfung der Hebammen werden folgende Fragen zu beantworten sein: 1. Verhalten der Hebamme in bezug auf Nottaufe und Taufe. 2. Berufung des Arztes im allgemeinen und Berufung des Arztes in besonderen Fällen. 3. Vortrag des k. k. Anftsarztes über „Die Hygiene des Wochenbettes und Pflege des Neugeborenen". Zu diesen Amtstagen haben die Hebammen jedes Gerichtsbezirkes mit ihren Geräten, Desinfektionsmitteln, Tagebüchern, Dienstesvorschriften sowie den Fassnngsbücheln über bezogene Desinfektionsmittel, dein Lehrbuche für Hebanlmen pünktlich und unausbleiblich zu erscheinen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, jede im Gemeindegebiete praktizierende Hebamme von diesem Erlasse zu verständigen und über die erfolgte Verständigung anher zu berichten. Die Herren Gemeindeärzte sind zu diesen Ver- sammlungen einzuladen. Z. 1681/Sch. Steyr, 2. September 1904. An alle Schulleitungen. Die Schulleitungen werden infolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 27. August 1904, Z. 3937, und unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 22. Augnst 1903, Z. 1555/Sch. (Amtsblatt Nr. 35 ex 1903), darauf aufmerksam gemacht, daß auch im laufenden Jahre in Wien vier im Oktober beginnende Heilkurse für stotternde Schulkinder unter Teilnahme von Volksschul-Lehrkräften behufs Erwerbung der Kenntnis der bezüglichen Heilmethode in der Dauer von fünf Wochen werden abgehalten werden. Z. 18.197 Steyr, 6. September 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend Korrekturen in Dienstboten- und Arbeitsbüchern. Es haben sich wiederholt Fälle ereignet, daß Dienstboten und gewerbliche Hilfsarbeiter von den Sicherheitsorganen wegen des Verbrechens des Betruges nach § 199

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