Amtsblatt 1904/33 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

3 Bemessung für jedes der beiden Jahre der Steuerperiode zugrunde zu legen. 4. Zinserhöhungen, welche nach Ueberreichung der Fassion bis Ende der Fassionsperiode, somit für die finsjahre 1903—1904 bis 31. Oktober 1904 eintreten, müssen binnen 14 Tagen, Zinsermäßigungen für obige Zeit, können behufs Berücksichtigung der Steuer- bemessungsbehörde I. Instanz angezeigt werden. 5. Für jedes mit einer eigenen Hausnummer ver- sehene Gebäude ist ein Zinsertragsbekenntnis zu verfassen und sind diese Bekenntnisse vom Eigentümer (permanenten Nutznießer) und den Mitbesitzern oder dem von ihnen hiezu eigens Bevollmächtigten unter Beilegung der mit einem Kronenstempel zu versehenden Vollmacht eigenhändig zu unterfertigen. Stampiglienabdruck vermag die Unterschrift des Fatenten nicht zu ersetzen. Für mit dem Hauptgebäude nicht im engeren Zusammenhänge stehende nicht kouskripierte Gebäude, zum Beispiel Schleifen rc., find separate Zinsfassionen unter genauer Bezeichnung dieser Objekte einzubringen. 6. Das Zinsertragsbekenntnis muß den tatsächlichen Bestand enthalten. Es sind nicht nur alle Wohnbestandteile, sondern auch andere Räume und zum Hause gehörige Nebengebäude, wie z. B. Dachräume, Werkstätten, Magazine, Stallungen, Schupfen, Scheuern und dergleichen, einzubeziehen. Gebäude, bezw. Gebäudebestandteile, welche die zeitliche Steuerfreiheit genießeu, sind in der Zinsfassion unter Angabe der auf sie entfallenden steuerfreien Zinsquoten und des die Steuerfreiheit begrüildeuden Umstandes genau zu bezeichnen. Für permanent steuerfreie, jedoch vermietete Gebäude, beztv. Gebäudebestandteile, ist der bedungene Mietzins einzubekennen 7. Zur Vermeidung von Irrungen und Beanständungen eventuell nachträglicher Bestrafung wegen Zinsverheimlichung, ist die Fatierung der B r u t t o m i e t z i n s e vorgesehen. Hierunter fallen nicht nur die bedungenen baren Geldbeträge, sondern auch alle sonstigen Zuschläge und Neben- lcistungeu, insbesondere auch das Entgelt für Auslagekasten, Hütten, Firmatafeln auf Giebeln und Feuermauern, Telephon- ständer, Gewölbeportale, Vorhäuser, Hofräume und dergleichen, ferner alle Nebengebühren jeder Art, als Zinsheller, Wasserzins, Beleuchtuugsbciträge rc. 8. Abzüge sind anmerkungsweise, und zwar möglichst detailliert, namhaft zu machen. Die Beurteilung der Abzugs- fahigkeit derselben und somit die Ermittlung des steuerpflichtigen Nettozinses obliegt lediglich der Steuerbehörde. Zur Information der Hauseigentümer wird jedoch bemerkt, daß a) abzugsfähig jedoch nicht vorweg ab- zngsfähig sind: Entgelt für Grund- und Gartenbenützung (unter Angabe des Flächenmaßes). Entgelt für mitvermietete, bewegliche Gegenstände in eingerichteten Wohnungen (Gebäuden), jedoch nur für solche, die nicht niet- und nagelfest angebracht gud und sich nicht als Zugehör des Hauses im Sinne des h 294 ff. a. b. G. B. darstellen, weiter für mitvermietete stechte (gewerbliche Befugnisse und Konzessionen), endlich die pnsheller, Wasserzins, ferner die tatsächlichen Kosten der liegenbeleuchtung, Zentralbeheizuug rc. b) Nicht abzugsfähig sind jene Leistungen, welche den gesetzlichen Erhaltungs- und Amortisationsaulagen zuzu- i cilnten sind, z. B. Gebäudeerhaltung, Renovierung, für Reinigung der Kamine, Abfuhr der Fäkalien, des Kehrichts und der Asche, Assekuranzprämien rc. 9. Die vom Hauseigentümer selbst, von Verwandten, vom Hausadministrator oder vom Hausbesorger rc. etwa unentgeltlich benützten oder an dieselben gegen einen geringeren Mietzins überlassenen Gebäude, bezw. Gebäudebestandteile, sind mit jenem Zinserträge einzubekennen, um lvelchen sie an fremde Parteien vermietet werden könnten. Unter diesem Zinserträge ist jedoch der Nettozins ausschließlich aller Nebengebühren zu verstehen. Das diese unentgeltliche oder billigere Ueberlassung von Hausbestandteilen aufklärende Verhältnis derartiger Parteien zum Hauseigentümer ist in der Anmerkungskolonne auszuzeigen. 10. Für leerstehende Wohnungen ist der Zinswert einzubekennen. 11. Unrichtige Angaben werden als Zinsverheimlichung bestraft. In einem solchen Falle hat nach 8 11 des Gebäudesteuerpatentes vom Jahre 1820 der Eigentünrer den Zins des ganzen Hauses oder eines Teiles desselben ganz oder zum Teile, je nachdem die Verheimlichung auf das ganze Haus, einen Teil desselben, auf den ganzen Zins oder einen Teil desselben sich erstreckte, als Strafbetrag zu entrichten. Außerdem ist auch der entfallende doppelte Steuerbetrag für die ganze Zeit, durch welche die Verheimlichung fortgesetzt wurde, als Strafe zu entrichten. Auch unterliegen Mietparteien, welche unrichtige Bekenntnisse als wahr bestätigen, einer verhältnismäßigen Strafe. Z. 16.838. Steyr, 13. August 1904. An alle Gemeinde -vorstehungen. Abhaltung keramischer Wanderknrse. Dem Berichte des Professors A. Willert der keramischen Fachschule in Teplitz an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht vom 23. Juli d. I. über die Resultate des im Jahre 1903 unternommenen Wanderkurses zur Einführung einer bleifreien Glasur in den Hafnergewerben Oberösterreichs ist zu entnehmen, daß in den meisten größeren Betrieben die alte Bleiglasur bereits fallen gelassen wurde, nachdem sich die ausgearbeiteten bleifreien Glasuren allgemein bewährt und leicht eingeführt haben und daß auch der Vor- wurf größerer Kosten nach genauen Berechnungen widerlegt werden konnte. An den Sammelkursen haben nur 10 Meister und 89 Werkführer oder Gehilfen teilgenommen, Einzeln-Unter- weisungen erhielten 2 t Meister und 3 Werkführer, so daß anzunehmen ist, daß eine größere Anzahl von Vertretern des Hafnergewerbes am Kurse gar nicht teilnahm und somit auch nicht in der Lage ist, das neue Verfahren der Herstellung einer unschädlichen Glasur zu üben. Das erfreuliche Resultat des keramischen Wauder- kurses läßt es aber sanitär dringend geboten erscheinen, dieses Verfahren, welches auch geeignet ist, die Lage des Hafnergewerbes zu verbessern, in allen diesen Gewerben eiüzuführen und daher Vorsorge für einen eventuell zweiten Wanderkurs unter Einbeziehung der bisher von demselben nicht berührten politischen Bezirken zu treffen. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 6. August 1904, Z. 16.085/V, werden daher die Gemeinde- Vorstehungen eingeladen, eine Liste der in der Gemeinde befindlichen Hafnergewerbe mit genauer Angabe des Standortes, des Namens der Meister und der Zahl der Gehilfen und auf Grund diesbezüglicher Erhebungen mit der Anmerkung, welche Meister und wie viele der betreffenden Gesellen am Wanderknrse im Jahre 1903 teilgenommen haben, bis längstens 1. September l. I. anher vorzulegen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2