2 solche nach § 1, lit. b, leg. cit. Pflichtige Orte, falls in demselben gesetzliche Vermietungsperioden festgesetzt sind, der im Novembertermin 1903 und in den Februar-, Mai- und Augustterminen 1904 gezahlte Zins bildet und daher dieser Zins einzubekennen ist. Die Orte, in denen gesetzliche Vermietungsperioden bestehen, sind im „Oberösterreicher" nach Bezirken zusammengestellt. An Stelle der gesetzlichen Termine haben die ortsüblichen zu treten, wenn solche im allgemeinen Gebrauche stehen. In jenen Orten, in welchen weder gesetzliche noch ortsübliche Termine bestehen und demnach Jahresvermietungen vorkommen, ist in analoger Anwendung der Bestimmungen des 3. Abs. des 8 14 der Belehrung zur Verfassung der Zinsertragsbekenntnisse vom 26. Juni 1820 der letzte Jahreszins in der Rubrik der Summe anzugeben. Naturgemäß werden auch in diesen Fällen eventuelle Zinsänderungen im betreffenden, der Steuerbemessung pro 1905 zugrunde zu legenden Zinsjahre, behufs Berücksichtigung bei der Zinssteuervorschreibung von den betreffenden Hauseigentümern anher zur Anzeige zu bringen sein. (Siehe Absatz 4 der nachstehenden Belehrung.) Schließlich wird den Gemeindevorstehungen behufs genauer Konstatierung des Mietzinses aufgetragen, eingehende Erhebungen über die Richtigkeit der mündlichen und schriftlichen Zinsertragsbekenntnisse zu pflegen und soferne in diesen Bekenntnissen ihnen bekannte Unrichtigkeiten oder Mängel vorkonimen, die betreffenden Hauseigentümer auf dieselben aufmerksam zu machen und auf die Verbeffernng und Berichtigung dieser ihrer Angaben zu dringen. Sollten mit dem Schlüsse der zur Einbringung der schriftlichen und mündlichen Zinsertragsbekenntnisse vorgezeichneten Frist die letzteren nicht für alle Gebäude eingelangt sein, von denen dem Gemeindevorstande bekannt ist, daß dieselben ganz oder zum Teile durch Vermietung benützt werden, so sind die Besitzer dieser Hänser in kürzester Frist vorzuladen und zur Einbringung des schriftlichen und mündlichen Zinsertragsbekenntnisses aufzufordern. Unterlassen es die Aufgeforderten, der Vorladung zu entsprechen, so hat der Gemeindevorsteher das tabellarische Protokoll abzuschließen und in der Anmerkung diejenigen Gebäude oder Gebäudeteile anzuführen, ivelche nach seinem Ermessen in das schriftliche oder mündliche Zinsbekenntnis Hütten einbezogen werden sollen. Gegen die Eigentümer solcher Gebäude wird sodann h. a. unnachsichtlich mit Geldstrafen vorgegangen und nötigenfalls die Aufnahme der Fassion von anitswegen auf Kosten des Hauseigentümers veranlaßt werden. Das tabellarische Protokoll, ivelches nebst allen schriftlichen Bekenntnissen unbedingt am 26. September 1904 dem zuständigen k. k. Steueramte vorzulegen ist, ist endlich von dem Gemeinde- vorstände mit der ausdrücklichen Bestätigung eigenhändig zu fertigen, daß dasselbe die schriftlichen Bekenntnisse und die mündlichen Angaben sämtlicher Besitzer der in der Gemeinde gelegenen und im Wege der gänzlichen oder teilweisen Vermietung benutzten und auch der in Orten, die ganz der Hauszinssteuer einzubeziehen sind, gelegenen, selbstbenützten Wohngebäude enthalte. Wel'ehrung über die Uerfajfuug dev Diusertr-agsbeücrtntuisse speziell in den Ortschaften Bad Hall, Buchholz, Kraxeutal, Pyrach, Sarning, Neuschönau, Weher Markt und Obstveyer. 1. Das Zinsertragsbekenutnis ist bis längstens 31. August jedes zweiten Jahres bei der zuständigen Gemeindevorstehung oder im Steuerreferate der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr, Bahnhofstraße, 1. St., zu überreichen. 2. Als Grundlage der Steuerbemessung für die kommenden zwei Steuerjahre hat gemäß § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1896, R. - G. - Bl. Nr. 120, der Durchschnitt der Mietzinse der der Stelierperiode vorangehenden zwei Zinsjahre zu gelten. Es sind daher für die Steuerjahre 1905 und 1906 die Zinserträgnisse des Zinsjahres 1903, das ist vom 1. November 1902 bis 31. Oktober 1903, und des Zinsjahres 1904, das ist vom 1. November 1903 bis 31. Oktober 1904, einzubekennen. Aftermietzinse bilden jedoch keinen Gegenstand der Hauszinssteuer. Bei ausgesprochenen Sommerwohnungen ist in dem Falle, als die Wohnung während der ganzen Saison vermietet, außerhalb der Saison jedoch unvermietet und auch vom Hauseigentümer nicht benützt war, stets der in den der Steuerperiode vorangehenden zwei Zinsjahren jeweils erzielte Saisonzins, welcher hier den Jahreszins darstellt, einzubekennen. Hier entfällt jedoch für die Zeit außerhalb der Saison ein Anspruch auf verhältnismäßige Steuer- abschreibung gänzlich. Blieb jedoch die zur Vermietung bestimmte Saisonwohnung während der ganzen Saison unvermietet, so ist der Zinswert derselben (entsprechend den bisherigen Vermietungsarten) als Zinsertrag des Zinsjahres einzubekennen (§ 5 des Gebäudesteuerpatentes und 8 25 der Belehrung für die Hauseigentümer). War die Wohnung auch außerhalb der Saison durch einige Zeit vermietet, so ist der hiefür erzielte Mietzins in den Zinsertrag des Zinsjahres einzubeziehen. War die Wohnung außerhalb der Saison durch den Hauseigeiltümer benützt, so ist nach Maßgabe der Dauer dieser Benützung ein parifizierter Zinswert in Anschlag zu bringen. Wenn die Wohnung für einen bestimmten Teil der Saison vermietet und während des Restes derselben entweder vom Hauseigentümer benützt wurde oder leer stand, ist der Zinswert der Wohnung für die ganze Saisondauer unter Berücksichtigung des für einen Teil der Saison bedungenen Mietzinses im Parifikationswege zu ermitteln und dieser Saisonzins zur Steuerbemessung für die nächste Steuerperiode als Jahreszinsertrag in Anschlag zu bringen. Selbstredend wird auf Grund der rechtzeitig einge- gebrachten Leerstehungsanzeige (binnen 14 Tagen nach Beginn der Saison, bezw. nach Eintritt der Leerstehung und jedenfalls noch vor Schluß der Saison), wenn die Wohnung während der ganzen Dauer der Saison oder durch einen Teil derselben unvermietet und auch vom Hauseigentümer nicht benützt war, die auf die Wohnung entfallende Haus- zinssteuer ganz, bezw. mit einer verhältnismäßigeir Quote wieder abgeschrieben. 3. Für (durch Neu-, Um-, Zu- oder Aufbau) neu entstandene Objekte der Hauszinssteuer ist das Zinsertragsbekenntnis gemäß 8 4,- leg. cit., binnen 14 Tagen nach Eintritt der Vermietung oder Selbstbenützung bei sonstiger Bestrafung wegen Zinsverheimlichung bei der Steuer- bemessungsbehörde I. Instanz zu überreichen. Von dem erwähnten Zeitpunkt bis zur nächsten zweijährigen Steuer- periode bildet der für diese Zeit (prorata temporis) bedungene, bezw. parifizierte Mietzins die Grundlage der Bemessung. Für die folgende zweijährige Steuerperiode ist der in dem vorangehenden Zeitabschnitte bedungene, bezw. pari- ftzierte Mietzins auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu veranschlagen und sodann die Hälfte dieses Belages der
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