Amtsblatt 1904/33 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Amtsder Alall k. k. Li>zirk8hauplmailnsrliasl Stcijr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Ur. 33. Steyr, am 18. August. 1904. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 16.698. Steyr, 10. August 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Brandsammlung für die Abgebrannten in Winterberg. Am 27. Juli l. I. wurde die Stadt Winterberg von einer heftigen Brandkatastrophe heimgesucht, der infolge widriger Umstände binnen kurzem ein großer Teil dieser Stadt zum Opfer fiel. 44 Häuser sind ein Raub der Flammen geworden, an 200 Familien, zumeist dem Arbeiterstande angehorig, sind obdachlos. 5 Menschenleben sind zn beklagen. Der Gesamtschade beträgt ungefähr 700.000 Kronen, während die Versicherungssumme, welche dieser Schadensziffer gegeuüberstebt, kaum ein Viertel derselben erreicht. Die große Mehrzahl der Abbrändler sieht infolge der Vernichtung ihrer Habe der bittersten Not entgegen. Der Herr Statthalter in Böhmen hat in diesem Verwaltungsgebiete eine milde Sammlung bereits eingeleitet, doch läßt die Unzulänglichkeit der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel behufs Deckung dieses namhaften Verlustes den Appell an die Mildtätigkeit der Bewohner auch anderer Verwaltungsgebiete nur zn sehr begründet erscheinen. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 3. August l. I., Z. 5528 M. I., Se. Exzellenz den Herrn k. k. Statthalter für Oberösterreich beauftragt, nach Maßgabe der hierlands bestehenden Verhältnisse auch in Oberösterreich eine allgemeine öffentliche Sammlung für die durch dieses Brandunglück betroffenen Bewohner von Winterberg einzuleiten. Se. Exzellenz der Herr k. k. Statthalter fand sich daher bestimmt, mit Rücksicht anf die Größe des Unglückes und die bewährte Mildtätigkeit der Bewohner Oberösterreichs eine Landessammlung $u dem gedachten Zwecke anzuordnen und werden die Herren Gemeinde-Vorsteher eingeladen, diese Sammlung inr dortigen Gemeindegebiete durchzuführen. Die einfließenden Spenden wollen die Herren Gemeindevorsteher gesammelt bis längstens 15. September anher einsenden. Z. 5400/VI. St. 04. Steyr, 2. August 1904. An alle Gemeinde -VorstehMßen betreffend die Vorarbeiten für die Hauszinssteuerbemessung pro 1905 für die nach § 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, N. -G. -Bl. Nr. 17, Hauszinssteuerpflichtigen Gebände und pro 1905/06 hinsichtlich der nach 8 1, lit. a, des vorbezogenen Gesetzes und nach dern Gesetze vom 12. Juli 1896, N.-G.-Bl. Nr. 120, Hauszinssteuerpflichtigen Gebäude. (Fortsetzung und Schluß.) Nur die zu einem landwirtschaftlichen Pachtbetriebe gehörigen Wohngebäude, welche a u s s ch l i e ß l i ch vom Pächter, dessen Angehörigen und Gesinde bewohnt werden, sind nicht der Hauszinssteuer- sondern der Hansklasseusteuervorschreibung zu unterziehen, vorausgesetzt, daß es sich im konkreten Falle vorwiegend um ein Pachtverhältnis im Sinne des § 1091, a, b, G.-B., und nicht um deu abgesonderten Bestand eines Mietverhältnisses handelt. Derartige Gebäude sind jedoch stets in die tabellarischen Protokolle unter genauer Bezeichnung der obwaltenden Verhältnisse aufzunehmen. Nachdem endlich gemäß 8 1, lit. l>, des Gesetzes voin 9. Februar 1882, N.-G.-Bl. Pr. 17, die nicht mehr als drei Wohnbestandteile enthaltenden und in eine der drei untersten Klassen des Hausklassensteuertarifes mit der Haus- klassensteuer von 3 X, bezw. 3 X 40 h und 4 K 20 h eingereihten Gebäude, welche von dem Eigentümer bewohnt und nur zum Teile vermietet sind, in der Hausklassensteuer zu verbleiben haben, wird die Gemeittdevorstehung beauftragt, i« den tabellarischen Protokollen nicht bloß die in den bezüglichen Häusern wohnenden Mietparteieu, sondern jederzeit auch den Umstand, ob und in welchem Umfange das Haus auch vom Eigentümer selbst benützt wird, unter Angabe der von demselben benützten Zimmer, und Kanimern (unter Kammern sind nur bewohnbare Kammern zu verstehen) genau ersichtlich zu machen. Hinsichtlich der Ausfüllung der Zinsertragsbekenntnisse und tabellarischen Protokolle würd auf die nachstehende, für die „Hauszinssteuerpflichtigen Orte" erlassene Belehrung, welche analog auch auf die uach § 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R.-G.-Bl. Nr. 17, Hauszinssteuerpflichtigen Gebäude Anwendung zu finden hat, mit dem Beifügen veriviesen, daß die Steuerbasis pro 1905 für

2 solche nach § 1, lit. b, leg. cit. Pflichtige Orte, falls in demselben gesetzliche Vermietungsperioden festgesetzt sind, der im Novembertermin 1903 und in den Februar-, Mai- und Augustterminen 1904 gezahlte Zins bildet und daher dieser Zins einzubekennen ist. Die Orte, in denen gesetzliche Vermietungsperioden bestehen, sind im „Oberösterreicher" nach Bezirken zusammengestellt. An Stelle der gesetzlichen Termine haben die ortsüblichen zu treten, wenn solche im allgemeinen Gebrauche stehen. In jenen Orten, in welchen weder gesetzliche noch ortsübliche Termine bestehen und demnach Jahresvermietungen vorkommen, ist in analoger Anwendung der Bestimmungen des 3. Abs. des 8 14 der Belehrung zur Verfassung der Zinsertragsbekenntnisse vom 26. Juni 1820 der letzte Jahreszins in der Rubrik der Summe anzugeben. Naturgemäß werden auch in diesen Fällen eventuelle Zinsänderungen im betreffenden, der Steuerbemessung pro 1905 zugrunde zu legenden Zinsjahre, behufs Berücksichtigung bei der Zinssteuervorschreibung von den betreffenden Hauseigentümern anher zur Anzeige zu bringen sein. (Siehe Absatz 4 der nachstehenden Belehrung.) Schließlich wird den Gemeindevorstehungen behufs genauer Konstatierung des Mietzinses aufgetragen, eingehende Erhebungen über die Richtigkeit der mündlichen und schriftlichen Zinsertragsbekenntnisse zu pflegen und soferne in diesen Bekenntnissen ihnen bekannte Unrichtigkeiten oder Mängel vorkonimen, die betreffenden Hauseigentümer auf dieselben aufmerksam zu machen und auf die Verbeffernng und Berichtigung dieser ihrer Angaben zu dringen. Sollten mit dem Schlüsse der zur Einbringung der schriftlichen und mündlichen Zinsertragsbekenntnisse vorgezeichneten Frist die letzteren nicht für alle Gebäude eingelangt sein, von denen dem Gemeindevorstande bekannt ist, daß dieselben ganz oder zum Teile durch Vermietung benützt werden, so sind die Besitzer dieser Hänser in kürzester Frist vorzuladen und zur Einbringung des schriftlichen und mündlichen Zinsertragsbekenntnisses aufzufordern. Unterlassen es die Aufgeforderten, der Vorladung zu entsprechen, so hat der Gemeindevorsteher das tabellarische Protokoll abzuschließen und in der Anmerkung diejenigen Gebäude oder Gebäudeteile anzuführen, ivelche nach seinem Ermessen in das schriftliche oder mündliche Zinsbekenntnis Hütten einbezogen werden sollen. Gegen die Eigentümer solcher Gebäude wird sodann h. a. unnachsichtlich mit Geldstrafen vorgegangen und nötigenfalls die Aufnahme der Fassion von anitswegen auf Kosten des Hauseigentümers veranlaßt werden. Das tabellarische Protokoll, ivelches nebst allen schriftlichen Bekenntnissen unbedingt am 26. September 1904 dem zuständigen k. k. Steueramte vorzulegen ist, ist endlich von dem Gemeinde- vorstände mit der ausdrücklichen Bestätigung eigenhändig zu fertigen, daß dasselbe die schriftlichen Bekenntnisse und die mündlichen Angaben sämtlicher Besitzer der in der Gemeinde gelegenen und im Wege der gänzlichen oder teilweisen Vermietung benutzten und auch der in Orten, die ganz der Hauszinssteuer einzubeziehen sind, gelegenen, selbstbenützten Wohngebäude enthalte. Wel'ehrung über die Uerfajfuug dev Diusertr-agsbeücrtntuisse speziell in den Ortschaften Bad Hall, Buchholz, Kraxeutal, Pyrach, Sarning, Neuschönau, Weher Markt und Obstveyer. 1. Das Zinsertragsbekenutnis ist bis längstens 31. August jedes zweiten Jahres bei der zuständigen Gemeindevorstehung oder im Steuerreferate der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr, Bahnhofstraße, 1. St., zu überreichen. 2. Als Grundlage der Steuerbemessung für die kommenden zwei Steuerjahre hat gemäß § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1896, R. - G. - Bl. Nr. 120, der Durchschnitt der Mietzinse der der Stelierperiode vorangehenden zwei Zinsjahre zu gelten. Es sind daher für die Steuerjahre 1905 und 1906 die Zinserträgnisse des Zinsjahres 1903, das ist vom 1. November 1902 bis 31. Oktober 1903, und des Zinsjahres 1904, das ist vom 1. November 1903 bis 31. Oktober 1904, einzubekennen. Aftermietzinse bilden jedoch keinen Gegenstand der Hauszinssteuer. Bei ausgesprochenen Sommerwohnungen ist in dem Falle, als die Wohnung während der ganzen Saison vermietet, außerhalb der Saison jedoch unvermietet und auch vom Hauseigentümer nicht benützt war, stets der in den der Steuerperiode vorangehenden zwei Zinsjahren jeweils erzielte Saisonzins, welcher hier den Jahreszins darstellt, einzubekennen. Hier entfällt jedoch für die Zeit außerhalb der Saison ein Anspruch auf verhältnismäßige Steuer- abschreibung gänzlich. Blieb jedoch die zur Vermietung bestimmte Saisonwohnung während der ganzen Saison unvermietet, so ist der Zinswert derselben (entsprechend den bisherigen Vermietungsarten) als Zinsertrag des Zinsjahres einzubekennen (§ 5 des Gebäudesteuerpatentes und 8 25 der Belehrung für die Hauseigentümer). War die Wohnung auch außerhalb der Saison durch einige Zeit vermietet, so ist der hiefür erzielte Mietzins in den Zinsertrag des Zinsjahres einzubeziehen. War die Wohnung außerhalb der Saison durch den Hauseigeiltümer benützt, so ist nach Maßgabe der Dauer dieser Benützung ein parifizierter Zinswert in Anschlag zu bringen. Wenn die Wohnung für einen bestimmten Teil der Saison vermietet und während des Restes derselben entweder vom Hauseigentümer benützt wurde oder leer stand, ist der Zinswert der Wohnung für die ganze Saisondauer unter Berücksichtigung des für einen Teil der Saison bedungenen Mietzinses im Parifikationswege zu ermitteln und dieser Saisonzins zur Steuerbemessung für die nächste Steuerperiode als Jahreszinsertrag in Anschlag zu bringen. Selbstredend wird auf Grund der rechtzeitig einge- gebrachten Leerstehungsanzeige (binnen 14 Tagen nach Beginn der Saison, bezw. nach Eintritt der Leerstehung und jedenfalls noch vor Schluß der Saison), wenn die Wohnung während der ganzen Dauer der Saison oder durch einen Teil derselben unvermietet und auch vom Hauseigentümer nicht benützt war, die auf die Wohnung entfallende Haus- zinssteuer ganz, bezw. mit einer verhältnismäßigeir Quote wieder abgeschrieben. 3. Für (durch Neu-, Um-, Zu- oder Aufbau) neu entstandene Objekte der Hauszinssteuer ist das Zinsertragsbekenntnis gemäß 8 4,- leg. cit., binnen 14 Tagen nach Eintritt der Vermietung oder Selbstbenützung bei sonstiger Bestrafung wegen Zinsverheimlichung bei der Steuer- bemessungsbehörde I. Instanz zu überreichen. Von dem erwähnten Zeitpunkt bis zur nächsten zweijährigen Steuer- periode bildet der für diese Zeit (prorata temporis) bedungene, bezw. parifizierte Mietzins die Grundlage der Bemessung. Für die folgende zweijährige Steuerperiode ist der in dem vorangehenden Zeitabschnitte bedungene, bezw. pari- ftzierte Mietzins auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu veranschlagen und sodann die Hälfte dieses Belages der

3 Bemessung für jedes der beiden Jahre der Steuerperiode zugrunde zu legen. 4. Zinserhöhungen, welche nach Ueberreichung der Fassion bis Ende der Fassionsperiode, somit für die finsjahre 1903—1904 bis 31. Oktober 1904 eintreten, müssen binnen 14 Tagen, Zinsermäßigungen für obige Zeit, können behufs Berücksichtigung der Steuer- bemessungsbehörde I. Instanz angezeigt werden. 5. Für jedes mit einer eigenen Hausnummer ver- sehene Gebäude ist ein Zinsertragsbekenntnis zu verfassen und sind diese Bekenntnisse vom Eigentümer (permanenten Nutznießer) und den Mitbesitzern oder dem von ihnen hiezu eigens Bevollmächtigten unter Beilegung der mit einem Kronenstempel zu versehenden Vollmacht eigenhändig zu unterfertigen. Stampiglienabdruck vermag die Unterschrift des Fatenten nicht zu ersetzen. Für mit dem Hauptgebäude nicht im engeren Zusammenhänge stehende nicht kouskripierte Gebäude, zum Beispiel Schleifen rc., find separate Zinsfassionen unter genauer Bezeichnung dieser Objekte einzubringen. 6. Das Zinsertragsbekenntnis muß den tatsächlichen Bestand enthalten. Es sind nicht nur alle Wohnbestandteile, sondern auch andere Räume und zum Hause gehörige Nebengebäude, wie z. B. Dachräume, Werkstätten, Magazine, Stallungen, Schupfen, Scheuern und dergleichen, einzubeziehen. Gebäude, bezw. Gebäudebestandteile, welche die zeitliche Steuerfreiheit genießeu, sind in der Zinsfassion unter Angabe der auf sie entfallenden steuerfreien Zinsquoten und des die Steuerfreiheit begrüildeuden Umstandes genau zu bezeichnen. Für permanent steuerfreie, jedoch vermietete Gebäude, beztv. Gebäudebestandteile, ist der bedungene Mietzins einzubekennen 7. Zur Vermeidung von Irrungen und Beanständungen eventuell nachträglicher Bestrafung wegen Zinsverheimlichung, ist die Fatierung der B r u t t o m i e t z i n s e vorgesehen. Hierunter fallen nicht nur die bedungenen baren Geldbeträge, sondern auch alle sonstigen Zuschläge und Neben- lcistungeu, insbesondere auch das Entgelt für Auslagekasten, Hütten, Firmatafeln auf Giebeln und Feuermauern, Telephon- ständer, Gewölbeportale, Vorhäuser, Hofräume und dergleichen, ferner alle Nebengebühren jeder Art, als Zinsheller, Wasserzins, Beleuchtuugsbciträge rc. 8. Abzüge sind anmerkungsweise, und zwar möglichst detailliert, namhaft zu machen. Die Beurteilung der Abzugs- fahigkeit derselben und somit die Ermittlung des steuerpflichtigen Nettozinses obliegt lediglich der Steuerbehörde. Zur Information der Hauseigentümer wird jedoch bemerkt, daß a) abzugsfähig jedoch nicht vorweg ab- zngsfähig sind: Entgelt für Grund- und Gartenbenützung (unter Angabe des Flächenmaßes). Entgelt für mitvermietete, bewegliche Gegenstände in eingerichteten Wohnungen (Gebäuden), jedoch nur für solche, die nicht niet- und nagelfest angebracht gud und sich nicht als Zugehör des Hauses im Sinne des h 294 ff. a. b. G. B. darstellen, weiter für mitvermietete stechte (gewerbliche Befugnisse und Konzessionen), endlich die pnsheller, Wasserzins, ferner die tatsächlichen Kosten der liegenbeleuchtung, Zentralbeheizuug rc. b) Nicht abzugsfähig sind jene Leistungen, welche den gesetzlichen Erhaltungs- und Amortisationsaulagen zuzu- i cilnten sind, z. B. Gebäudeerhaltung, Renovierung, für Reinigung der Kamine, Abfuhr der Fäkalien, des Kehrichts und der Asche, Assekuranzprämien rc. 9. Die vom Hauseigentümer selbst, von Verwandten, vom Hausadministrator oder vom Hausbesorger rc. etwa unentgeltlich benützten oder an dieselben gegen einen geringeren Mietzins überlassenen Gebäude, bezw. Gebäudebestandteile, sind mit jenem Zinserträge einzubekennen, um lvelchen sie an fremde Parteien vermietet werden könnten. Unter diesem Zinserträge ist jedoch der Nettozins ausschließlich aller Nebengebühren zu verstehen. Das diese unentgeltliche oder billigere Ueberlassung von Hausbestandteilen aufklärende Verhältnis derartiger Parteien zum Hauseigentümer ist in der Anmerkungskolonne auszuzeigen. 10. Für leerstehende Wohnungen ist der Zinswert einzubekennen. 11. Unrichtige Angaben werden als Zinsverheimlichung bestraft. In einem solchen Falle hat nach 8 11 des Gebäudesteuerpatentes vom Jahre 1820 der Eigentünrer den Zins des ganzen Hauses oder eines Teiles desselben ganz oder zum Teile, je nachdem die Verheimlichung auf das ganze Haus, einen Teil desselben, auf den ganzen Zins oder einen Teil desselben sich erstreckte, als Strafbetrag zu entrichten. Außerdem ist auch der entfallende doppelte Steuerbetrag für die ganze Zeit, durch welche die Verheimlichung fortgesetzt wurde, als Strafe zu entrichten. Auch unterliegen Mietparteien, welche unrichtige Bekenntnisse als wahr bestätigen, einer verhältnismäßigen Strafe. Z. 16.838. Steyr, 13. August 1904. An alle Gemeinde -vorstehungen. Abhaltung keramischer Wanderknrse. Dem Berichte des Professors A. Willert der keramischen Fachschule in Teplitz an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht vom 23. Juli d. I. über die Resultate des im Jahre 1903 unternommenen Wanderkurses zur Einführung einer bleifreien Glasur in den Hafnergewerben Oberösterreichs ist zu entnehmen, daß in den meisten größeren Betrieben die alte Bleiglasur bereits fallen gelassen wurde, nachdem sich die ausgearbeiteten bleifreien Glasuren allgemein bewährt und leicht eingeführt haben und daß auch der Vor- wurf größerer Kosten nach genauen Berechnungen widerlegt werden konnte. An den Sammelkursen haben nur 10 Meister und 89 Werkführer oder Gehilfen teilgenommen, Einzeln-Unter- weisungen erhielten 2 t Meister und 3 Werkführer, so daß anzunehmen ist, daß eine größere Anzahl von Vertretern des Hafnergewerbes am Kurse gar nicht teilnahm und somit auch nicht in der Lage ist, das neue Verfahren der Herstellung einer unschädlichen Glasur zu üben. Das erfreuliche Resultat des keramischen Wauder- kurses läßt es aber sanitär dringend geboten erscheinen, dieses Verfahren, welches auch geeignet ist, die Lage des Hafnergewerbes zu verbessern, in allen diesen Gewerben eiüzuführen und daher Vorsorge für einen eventuell zweiten Wanderkurs unter Einbeziehung der bisher von demselben nicht berührten politischen Bezirken zu treffen. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 6. August 1904, Z. 16.085/V, werden daher die Gemeinde- Vorstehungen eingeladen, eine Liste der in der Gemeinde befindlichen Hafnergewerbe mit genauer Angabe des Standortes, des Namens der Meister und der Zahl der Gehilfen und auf Grund diesbezüglicher Erhebungen mit der Anmerkung, welche Meister und wie viele der betreffenden Gesellen am Wanderknrse im Jahre 1903 teilgenommen haben, bis längstens 1. September l. I. anher vorzulegen.

4 Z. 16.755. Steyr, 12. August 1904. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor den Unterstützungsschwindlern Josef Pacovsky und Gustav Alexander Struwe. Laut Note der k. k. Statthalterei in Prag vom 15. Juli 1904, Z. 141.581, an die k. k. o.-ö. Statthalterei, treiben sich nachstehende Individuen in der Welt herum und lassen sich von fremden Gemeinden auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinden Geldunterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen, und zwar: a) der am 22. Februar 1878 in Wien geborene, nach Leitomischl, politischer Bezirk Leitomischl, heimats- zuständige Raseurgehilfe Josef Pacovsky, b) der im Jahre 1854 geborene, nach Postelberg, politischer Bezirk Saaz, zuständige, frühere Weinreisende Gustav Alexander Struive. Josef Pacovsky ist schlank, hat ein längliches Gesicht, schwarze Haare, schwarze Augen, proportionierten Mund und Rase, kleinen schwarzen Schnurrbart, schadhafte Zähne, spricht gut deutsch und schlecht böhmisch, besitzt einnehmende Umgangsformen. Gustav Alexander Struwe ist von ziemlich großer Statur, hat graue Augen, braunes, grau meliertes, dichtes und leicht gewelltes Haar, proportionierte Rase, kleinen Mund, einen Schnurr- und kurzen Backenbart und besitzt keine besonderen Kennzeichen. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 6. August 1904, Z. 16.981, werden die Gemeinde-Vor- stehunaen hievon mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, zn veranlassen, daß diesen Individuen, den Fall dringender Notwendigkeit ausgenommen, in Hinkunst Geldunterstützungen und Neisevorschüsse nicht gewährt, vielmehr die Genannten im Falle der Arbeits- und Auslveislosigkeit nach den Schub- vorschriften behandelt werden. Z. 16.953. Steyr, 16. August 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Neuerliche Ausforschung der Armenpfründueri» Katharina Rinnerberger. Zufolge eines Schreibens der Gemeinde - Vorstehung Fischlham an die Gemeinde-Vorstehunq Bad Hall ist die laut Amtsblatt Nr. 31 vom 28. Juli l. I., Z. 15.609, zur Ausforschung ausgeschriebene und in Fischlham eruierte Katharina Rinnerberger nach fünftägigem Aufenthalte in dieser Gemeinde in einem unbewachten Augenblicke wieder entwichen. Dieselbe wurde etwas später vou jemandeni in der Richtung nach Wimsbach gesehen. Die Gemeinde-Vorstehnngen und k. k. Gendarmcrie- Posten-Kommanden werden angewiesen, nach der Genannten neuerlich die Nachforschungen einzuleiten nnb ist im Eruiernngs- falle der Gemeinde-Vorstehnng Bad Hall sogleich die Mit- teilung zu machen, ebenso ist anch anher Bericht zn erstatten. Z. 17.054. Steyr, 16. August 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Laut Note der k. k. Statthalterei in Graz vom 25. Juli 1904, Z. 33.430, an die o.-ö. Statthalterei, ist Antouia Pec, welche vor ungefähr 2 Jahren aus ihrem Aufenthaltsorte Malahorn, Gemeinde Oplotnitz, spurlos verschwand, mit der am 9. September 1902 auf der Bahnstrecke Gemeindegebiet Marienberg, Bezirk Mährisch-Ostrau, von einem Lastenzuge überfahrenen und getöteten unbekannten Frauensperson identisch. Es ist daher die mit hierämtlichem Erlasse vom 6. Juni 1904, Z. 11.863, Amtsblatt Nr. 23, angeordnete Ausforschung der Genannten einzustellen. Z. 16.696. Steyr, 11. August 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 3. August 1904, Z. 34.996, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in betreff der Einfuhr vou Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schtoeinen) aus Ungarn und Kroatien-Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Das Ministerium des Innern verbietet wegen erfolgter Einschleppung der Maul- und Klauenseuche und der Schweine- pest nach dem diesseitigen Gebiete die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Papa, einschließlich der Stadtgemeinde, Devecser (Komitat Beszprem) sowie die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Fehertemplom, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Kubin (Komitat Deines), Alibunar (Komitat Torontal) in Ungarn nach den im Reichs- rate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Schtveinepest vou der k. k. Bezirkshauptmannschaft Knin erlassenen Verfügung die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzbezirke Dolnji Lapac (Komitat Lika-Krbava) in Kroatien- Slavonien nnb auf Grund der wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes von den k. k. Bezirkshauptmannschaften Nowytarg und Lussin erlassenen Verfügungen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Lipto- ujvar (Komitat Lipto) in Ungarn und aus dem bereits wegen Schweiuepestbestandes gesperrte» Grenzbezirke Senj, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Lika-Krbava) in Kroatien-Slavonien nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird int Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 21. Juli 1904, 3 33.180 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 26. Juli d. I., Nr. 80) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehnngen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 5. August 1904, Nr. 16.933/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmaunschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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